Insolvenzmasse ausgleichen

Ich kann leider nirgens etwas dazu finden.
Was ist mit der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren, wenn
man innerhalb der WVP die Insolvenzmasse, die beim Schlußtermin vom Gericht ausgewiesen wird, ausgleicht.
Hintergrund.
Bei einer Insolvenz ist die Masse beim Schlusstermin oft viel niedriger als beim Antrag, da einige Gläubiger verzichten, nicht antworten, etc.
Auf Grund eines neuen Jobs nach dem Schlusstermin und Ankündigung der WVP liegt das Nettoeinkommen weit über der Pfändungsgrenze und die beim Schlusstermin ausgewiesene Masse kann vor ablauf der 6 Jahre in der WVP
durch den Betrag über der Pfändugsgrenze , der ja an den TH geht, abbezahlt werden.
Bekommt man dann dennoch die Restschuldbefreiung, also den Schutz vor den nicht angemeldeten Ansprüchen?

Hallo!

…die beim Schlusstermin ausgewiesene Masse…

Gemeint ist sicherlich nicht Masse sondern Forderungen (der Gläubiger gegen die Masse)

kann vor ablauf der 6 Jahre in der WVP … abbezahlt werden.
Bekommt man dann dennoch die Restschuldbefreiung, also den
Schutz vor den nicht angemeldeten Ansprüchen?

Ja! Und das ist ganz wichtig, weil sich in manchen Verfahren nur ein kleiner Bruchteil der Gläubiger meldet, obwohl sie titulierte Forderungen hatten und angeschrieben wurden.

Gruß
Wolfgang

Genau da sehe ich das Problem. Die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, können die bei Nichterteilung der RSB nach der Inso eintreiben.
Der Betrag oberhalb der Pfändungsgrenze wird vom TH einbehalten bzw. an ihn überwiesen.
Ich finde halt nichts zu dem Thema, wenn dieser Betrag nach 3, 4 oder 5 Jahren die Restschuld ausgeglichen hat. Es wird immer davon ausgegangen, daß es nicht so ist.
Die Abtretungserklärung läuft aber 6 Jahre und es ist ja dann genug Einkommen oder Vermögen da, um alles auszugleichen, auch wenn das 10 Jahre dauern würde.
Da Grund für die Eröffnung der Inso war ja, das mit dem damaligen Einkommen/Vermögen die Forderungen nicht beglichen werden konnten.
Wenn man in der WVP 6 Mio. im Lotto gewinnt oder erbt, würde so wie ich das sehe, der TH die Hälfte davon bekommen. Selbst bei einer Restschuld von 2 Mio. wäre der Schuldner gekniffen, was mir persönlich bei verbleibenden Bertrag egal wäre. Alle nicht angemeldeten Forderungen können ohne RSB danach eingefordert werden.
Die RSB wird ja nur angekündigt.

Hallo!

Die Gläubiger, die ihre
Forderungen nicht angemeldet haben, können die bei
Nichterteilung der RSB nach der Inso eintreiben.

Wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt, können alle Gläubiger ihre Forderungen beim Schuldner eintreiben. Auch die Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet hatten und schon einen Teil erhielten, können den Rest eintreiben.

Der Betrag oberhalb der Pfändungsgrenze wird vom TH
einbehalten bzw. an ihn überwiesen.
Ich finde halt nichts zu dem Thema, wenn dieser Betrag nach 3,
4 oder 5 Jahren die Restschuld ausgeglichen hat.

Beträge, die über die Summe von Verfahrenskosten und angemeldeten Forderungen hinaus gehen, zieht der Inso-Verwalter nicht ein. Das wäre ein äußerst seltener Fall. Bei vielen Privatinsolvenzen kommen nicht einmal die Verfahrenskosten zusammen.

Der seltene Fall, in dem die angemeldeten Forderungen beglichen werden, ändert noch nichts daran, dass die Zeit der Wohlverhaltensphase bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Verfahrenseröffnung weiterläuft. Dann wird zwingend die Restschuldbefreiung erteilt, es sei denn, die in der InsO aufgeführten Gründe sprechen dagegen.

Alle nicht angemeldeten Forderungen können ohne RSB danach
eingefordert werden. Die RSB wird ja nur angekündigt.

Es ist der Normalfall, dass längst nicht alle Gläubiger reagieren, die in der Gläubigerliste zur Verfahrenseröffnung aufgeführt und sodann vom Inso-Verwalter angeschrieben wurden. Das kann verschiedene Gründe haben. Manche Forderungen stehen auf so wackeligen Füßen, dass der Gläubiger eine genaue Prüfung gar nicht erst riskiert. Andere Gläubiger wissen aus Erfahrung, dass die Briefmarke zu schade ist, weil beim größten Teil aller Fälle kein Geld mehr zu erwarten ist. Mancher Gläubiger ist plötzlich selbst insolvent und dort herrscht solches Chaos, dass eine einzelne Forderung gar nicht mehr glaubhaft zu machen ist. Andere Gläubiger haben 2 Mal fusioniert, 3 Mal den Namen, 4 Mal den Firmensitz und 5 Mal die sie vertretende Anwaltskanzlei geändert, die Forderung längst an irgendwen abgetreten, der seinerseits usw. - wer dann versucht, den ursprünglichen Gläubiger anzuschreiben, wird unzustellbare Post zurückbekommen, müsste jedenfalls mehr Mühe investieren, als ein Inso-Verwalter zu investieren bereit ist. Deshalb wird die Inso-Eröffnung veröffentlicht und wer sich dann nicht rührt, dem ist eben nicht zu helfen.

Das alles heißt aber auch, dass unerledigte Forderungen herumgeistern, die geltend gemacht werden können, wenn die Restschuldbefreiung aus irgendeinem Grund versagt oder widerrufen wird. Eine nicht erteilte Restschuldbefreiung ist der schlimmste anzunehmende Fall für einen Schuldner. Wenn dieser Fall eintritt, hat der Schuldner mit groben Pflichtverletzungen selbst dafür gesorgt. Wirklich aufatmen kann ein Schuldner erst ein Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Werden ihm nämlich innerhalb eines Jahres nach erteilter Restschuldbefreiung grobe Pflichtverletzungen im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase nachgewiesen, kann die erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden.

Gruß
Wolfgang

Vielen Dank für die Antwort. Das ist endlich mal ne Ansage.
Wo kann man das nachlesen.
Man findet in Foren und auf Anwaltsseiten jede Menge Sachen, die den Normalfall beschreiben, aber nicht dieses Problem.

Hallo!

Vielen Dank für die Antwort. Das ist endlich mal ne Ansage.
Wo kann man das nachlesen.

Das ist nur stur die InsO.

Man findet in Foren und auf Anwaltsseiten jede Menge Sachen,
die den Normalfall beschreiben, aber nicht dieses Problem.

Ich sehe gar kein Problem. Meistens wird während der Wohlverhaltensphase irgendwas zwischen nichts und wenig bezahlt. Wenn die angemeldeten Forderungen beglichen werden, ist es ein seltener Fall, aber ein Problem oder ein anderer Verfahrensablauf ergeben sich daraus nicht.

Den Inso-Verwalter interessieren die Verfahrenskosten (darin ist nämlich sein Entgelt enthalten) und die angemeldeten Forderungen. Die Summe aus Verfahrenskosten und angemeldeten Forderungen ergibt die Grenze des vom Schuldner einzuziehenden Betrags. Den Schuldner, der das alles bezahlt hat, haben im Unterschied zum Insolvenzverwalter auch die nicht angemeldeten Forderungen zu interessieren. Um auch die endgültig vom Hals zu bekommen, braucht er trotz seiner umfangreichen Zahlungen die Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase. Die Dauer der Wohlverhaltensphase steht von vornherein fest und ist in keiner Weise davon abhängig, ob überhaupt und was der Schuldner bezahlt hat.

Es gibt einen von der InsO vorgesehenen Sonderfall, der aber lt. Schilderung nicht in Betracht kommt: Der Schuldner, der gegen sich selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat (das wiederum dürfte der Regelfall sein), kann das Verfahren jederzeit abbrechen. Ausführungen dazu, in welchen Fällen soetwas sinnvoll ist, schenke ich mir jetzt.

Gruß
Wolfgang

Genau darum geht es mit der RSB. Die befreit den Schuldner dann von allen Gläubigern.
Ich habe die Lösung gefunden, auch wenn sie schlecht ist.
In dem von mir genannten Fall handelt der Schuldner „rechtswidrig“, wie der BGH in einem Urteil zur vorzeitigen Erteilung der RSB zu einem Fall festgestellt, in dem beim Schlusstermin kein Gläubiger Forderungen angemeldet hatte.
Einen solchen Fall oder die vorzeitige Begleichung sieht das Gesetz garnicht vor.
Die Gerichte beschäftigen sich wieder mal mit einem mangelhaften Gesetz.
Der Schuldner kann nach Begleichung der Forderungen aus dem Schlusstermin die vorzeitige Erteilung der RSB beantragen. Da geht es dann auch um die Frage, daß die Abtretungserkärung 6 Jahre läuft. Endet sie bei vorzeitiger Erteilung der RSB automatisch oder nicht, da die Laufzeit nicht an die RSB gekoppelt ist. Der TH würde weiter Beträge vom Schuldner einziehen, für die es keine Verwendung mehr gäbe und nach den 6 Jahren an den Schuldner zurück überweisen.
Bis zu einer vernünftigen Entscheidung betrachte ich das Thema jetzt als erledigt.