Liebe Experten,
auf ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB ist § 103 InsO analog anwendbar. Der Insolvenzverwalter wählt zwischen Erfüllung (bei voller Gegenleistungspflicht, § 55 I Nr. 2 InsO) und endgültiger Nichterfüllung.
Wenn K dem V etwas abkauft, vom Kaufvertrag zurücktritt und dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des V eröffnet wird, und wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung (Rückzahlung des Kaufpreises) dann ablehnt - darf K die Kaufsache, die er ja endgültig nicht zurückgeben muss, verwerten?
Wer weiß was?
Viele Grüße,
Levay