InsolvenzR für Anfänger

Liebe Experten,

auf ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB ist § 103 InsO analog anwendbar. Der Insolvenzverwalter wählt zwischen Erfüllung (bei voller Gegenleistungspflicht, § 55 I Nr. 2 InsO) und endgültiger Nichterfüllung.

Wenn K dem V etwas abkauft, vom Kaufvertrag zurücktritt und dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des V eröffnet wird, und wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung (Rückzahlung des Kaufpreises) dann ablehnt - darf K die Kaufsache, die er ja endgültig nicht zurückgeben muss, verwerten?

Wer weiß was?

Viele Grüße,
Levay

InsolvenzR für Anfänger - Da hatte wohl jemand einen Clown zum Frühstück?

Hallo Levay,

da das materielle Insolvenzrecht nicht meine Baustelle ist werde ich mich mit einer konkreten Aussage dezent zurückhalten. Hier ist jedoch eine interessante Entscheidung die tendenziell in die richtige Richtige Richtung gehen könnte. Der Verweis auf andere Quellen in dieser Entscheidung könnte auch hilfreich sein - jedoch ohne Gewähr.

BGH 9. Zivilsenat, IX ZR 165/02¸23.10.2003

ml.