Hallo - besten Dank für die Antworten.
das heißt, daß der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der betreffenden Person nur das
Privatvermögen zur Insolvenzmasse erklärt hat und das Vermögen
uas der selbständigen Tätigkeit nicht in die Insolvenzmasse
fällt.
Ja - so habe ich mir das schon gedacht. Der Gläubiger hat seine Forderungen gegen das Unternehmen zur Tabelle angemeldet und hätte dies nicht unbedingt tun müssen. Sieht also so aus, als ob damit wertvolle Zeit für Vollstreckung usw. verloren ist.
- Bedeutet das, daß z. B. gerichtliche Mahnbescheide /
Vollstreckungsbescheide wieder gegen die Firma „…“
vollstreckt werden können?
Da über das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit das
Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, ist das selbstredend
so.
Sehr schön so.
- Kann es sein, daß die Insolvenz jetzt nur das
Privatvermögen und nicht das Betriebsvermögen umfaßt?
Genau das hat der Insolvenzverwalter doch mehr oder weniger
wortwörtlich erklärt.
Habe ich so gehofft.
- Ausgehend davon, daß bei einem Einzelunternehmen der
Einzelunternehmer mit seinem ganzen Vermögen, also auch mit
seinem Privatvermögen, haftet, dachte ich, daß demnach die
Insolvenz auch immer sein ganzes Vermögen umfaßt.
Für Schulden der Privatperson haftet das Vermögen der
Privatperson. Ob das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit
dazugehört, entscheidet der Insolvenzverwalter.
Gut, das hat der Insolvenzverwalter jetzt getan.
- Ist diese o. g. Mitteilung des Insolvenzverwalters für
einen Gläubiger, der Forderungen gegen das Unternehmen hat,
vorteilhaft dahingehend, daß er u. U. die Forderung in voller
Höhe bezahlt bekommt und nicht nur quotal wie bei einer
Insolvenz?
Wenn das Unternehmen weiterhin zahlungsfähig bleibt, ist das
so. Kann das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht
pünktlich und in voller Höhe bedienen, wäre das ein Grund für
das nächste Insolvenzverfahren.
Das wird eher das wahrscheinliche sein.
Aus der Praxis gesprochen ist es unwahrscheinlich, daß es bei
dem einen Insolvenzverfahren bleibt. Zwar folgt üblicherweise
auf Zahlungsschwierigkeiten eines Einzelunternehmen/r/s auch
die Insolvenz der Privatperson aber daß es einem
Einzelunternehmer gelingt, privat eine Pleite hinzulegen und
im Vorfeld das Betriebsvermögen nicht nennenswert anzutasten,
habe ich eigentlich auch noch nicht gehört.
Aus dem Bauch heraus kann ich mir dies auch nicht vorstellen.
Bleibt dann sicher die Frage, ob es erfolgversprechend ist, gegen die Firma das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten bzw. eine Klage einzureichen.
Neue Frage:
Hatte der Insolvenzverwalter das Recht, nach seiner Mitteilung (daß die Insolvenz nur das Privatvermögen betrifft) noch die Original-Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens vom Steuerberater anzufordern, z. B. um selbst die Buchhaltung zu bearbeiten? Ergäbe sich seine Berechtigung daraus, daß er aus der Buchhaltung erst erkennen will / muß, ob die Firma insolvent ist?
Mit freundlichen Grüßen
Ronald