Insolvenzrecht

Hallo liebe Experten,

ich hoffe, daß dieses Brett das passendste für folgendes Problemchen ist:

In einem Insolvenzverfahren erklärte der Insolvenzverwalter ge­mäß § 35 Abs. 2 In­sO, daß das
Ver­mö­gen aus der selb­stän­di­gen Tä­tig­keit „…“ nicht zur In­sol­-
venz­masse ge­hört und An­sprü­che aus die­ser Tä­tig­keit im In­sol­venz­ver­fah­ren
nicht gel­tend ge­macht wer­den kön­nen.

Was heißt das?

  1. Bedeutet das, daß z. B. gerichtliche Mahnbescheide / Vollstreckungsbescheide wieder gegen die Firma „…“ vollstreckt werden können?

  2. Kann es sein, daß die Insolvenz jetzt nur das Privatvermögen und nicht das Betriebsvermögen umfaßt?

  3. Ausgehend davon, daß bei einem Einzelunternehmen der Einzelunternehmer mit seinem ganzen Vermögen, also auch mit seinem Privatvermögen, haftet, dachte ich, daß demnach die Insolvenz auch immer sein ganzes Vermögen umfaßt. Folglich dann auch eine ggf. erteilte Restschuldbefreiung den gleichen Umfang hat…?

  4. Ist diese o. g. Mitteilung des Insolvenzverwalters für einen Gläubiger, der Forderungen gegen das Unternehmen hat, vorteilhaft dahingehend, daß er u. U. die Forderung in voller Höhe bezahlt bekommt und nicht nur quotal wie bei einer Insolvenz?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Was heißt das?

das heißt, daß der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der betreffenden Person nur das Privatvermögen zur Insolvenzmasse erklärt hat und das Vermögen uas der selbständigen Tätigkeit nicht in die Insolvenzmasse fällt.

  1. Bedeutet das, daß z. B. gerichtliche Mahnbescheide /
    Vollstreckungsbescheide wieder gegen die Firma „…“
    vollstreckt werden können?

Da über das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, ist das selbstredend so.

  1. Kann es sein, daß die Insolvenz jetzt nur das
    Privatvermögen und nicht das Betriebsvermögen umfaßt?

Genau das hat der Insolvenzverwalter doch mehr oder weniger wortwörtlich erklärt.

  1. Ausgehend davon, daß bei einem Einzelunternehmen der
    Einzelunternehmer mit seinem ganzen Vermögen, also auch mit
    seinem Privatvermögen, haftet, dachte ich, daß demnach die
    Insolvenz auch immer sein ganzes Vermögen umfaßt.

Für Schulden der Privatperson haftet das Vermögen der Privatperson. Ob das Vermögen aus der seöbständigen Tätigkeit dazugehört, entscheidet der Insolvenzverwalter.

  1. Ist diese o. g. Mitteilung des Insolvenzverwalters für
    einen Gläubiger, der Forderungen gegen das Unternehmen hat,
    vorteilhaft dahingehend, daß er u. U. die Forderung in voller
    Höhe bezahlt bekommt und nicht nur quotal wie bei einer
    Insolvenz?

Wenn das Unternehmen weiterhin zahlungsfähig bleibt, ist das so. Kann das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht pünktlich und in voller Höhe bedienen, wäre das ein Grund für das nächste Insolvenzverfahren.

Aus der Praxis gesprochen ist es unwahrscheinlich, daß es bei dem einen Insolvenzverfahren bleibt. Zwar folgt üblicherweise auf Zahlungsschwierigkeiten eines Einzelunternehmen/r/s auch die Insolvenz der Privatperson aber daß es einem Einzelunternehmer gelingt, privat eine Pleite hinzulegen und im Vorfeld das Betriebsvermögen nicht nennenswert anzutasten, habe ich eigentlich auch noch nicht gehört.

Gruß
Christian

Hallo - besten Dank für die Antworten.

das heißt, daß der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der betreffenden Person nur das
Privatvermögen zur Insolvenzmasse erklärt hat und das Vermögen
uas der selbständigen Tätigkeit nicht in die Insolvenzmasse
fällt.

Ja - so habe ich mir das schon gedacht. Der Gläubiger hat seine Forderungen gegen das Unternehmen zur Tabelle angemeldet und hätte dies nicht unbedingt tun müssen. Sieht also so aus, als ob damit wertvolle Zeit für Vollstreckung usw. verloren ist.

  1. Bedeutet das, daß z. B. gerichtliche Mahnbescheide /
    Vollstreckungsbescheide wieder gegen die Firma „…“
    vollstreckt werden können?

Da über das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit das
Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, ist das selbstredend
so.

Sehr schön so.

  1. Kann es sein, daß die Insolvenz jetzt nur das
    Privatvermögen und nicht das Betriebsvermögen umfaßt?

Genau das hat der Insolvenzverwalter doch mehr oder weniger
wortwörtlich erklärt.

Habe ich so gehofft.

  1. Ausgehend davon, daß bei einem Einzelunternehmen der
    Einzelunternehmer mit seinem ganzen Vermögen, also auch mit
    seinem Privatvermögen, haftet, dachte ich, daß demnach die
    Insolvenz auch immer sein ganzes Vermögen umfaßt.

Für Schulden der Privatperson haftet das Vermögen der
Privatperson. Ob das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit
dazugehört, entscheidet der Insolvenzverwalter.

Gut, das hat der Insolvenzverwalter jetzt getan.

  1. Ist diese o. g. Mitteilung des Insolvenzverwalters für
    einen Gläubiger, der Forderungen gegen das Unternehmen hat,
    vorteilhaft dahingehend, daß er u. U. die Forderung in voller
    Höhe bezahlt bekommt und nicht nur quotal wie bei einer
    Insolvenz?

Wenn das Unternehmen weiterhin zahlungsfähig bleibt, ist das
so. Kann das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht
pünktlich und in voller Höhe bedienen, wäre das ein Grund für
das nächste Insolvenzverfahren.

Das wird eher das wahrscheinliche sein.

Aus der Praxis gesprochen ist es unwahrscheinlich, daß es bei
dem einen Insolvenzverfahren bleibt. Zwar folgt üblicherweise
auf Zahlungsschwierigkeiten eines Einzelunternehmen/r/s auch
die Insolvenz der Privatperson aber daß es einem
Einzelunternehmer gelingt, privat eine Pleite hinzulegen und
im Vorfeld das Betriebsvermögen nicht nennenswert anzutasten,
habe ich eigentlich auch noch nicht gehört.

Aus dem Bauch heraus kann ich mir dies auch nicht vorstellen.

Bleibt dann sicher die Frage, ob es erfolgversprechend ist, gegen die Firma das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten bzw. eine Klage einzureichen.

Neue Frage:

Hatte der Insolvenzverwalter das Recht, nach seiner Mitteilung (daß die Insolvenz nur das Privatvermögen betrifft) noch die Original-Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens vom Steuerberater anzufordern, z. B. um selbst die Buchhaltung zu bearbeiten? Ergäbe sich seine Berechtigung daraus, daß er aus der Buchhaltung erst erkennen will / muß, ob die Firma insolvent ist?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Christian!

…aber daß es einem
Einzelunternehmer gelingt, privat eine Pleite hinzulegen und
im Vorfeld das Betriebsvermögen nicht nennenswert anzutasten…

Im Fall der Insolvenz eines Einzelunternehmers ist davon auch das Geschäftsvermögen betroffen. Insolvenz heißt aber nicht in jedem Fall Zerschlagung und Verwertung, obwohl dieser Weg für den Insolvenzverwalter i. d. R. am einfachsten, risikolosesten und überschaubarsten ist. Insolvenz kann durchaus heißen, das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen weiterzuführen.

Wie verfahren wird, ist selbstredend vom Einzelfall abhängig, aber auch von Sachkenntnis und Engagement des Insolvenzverwalters und des betroffenen Unternehmers. Außerdem gibt es - selten, aber von der Inso-Ordnung vorgesehen - die Möglichkeit der Eigenverwaltung durch den insolventen Kaufmann.

Im Fall der Weiterführung oder der Eigenverwaltung ballen manche Gläubiger die Faust in der Tasche. Dabei vermengen sie eigene Forderungen mit Rachegedanken und verkennen, dass sie bei der üblichen Zerschlagung in aller Regel gar nichts mehr oder bestenfalls einen zu vernachlässigenden Prozentsatz ihrer Forderung bekämen. Ein Insolvenzverwalter, der etwas taugt, wird abwägen, ob die Weiterführung in absehbarer Zeit mehr als die Zerschlagung bringt.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Einzelunternehmer gelingt, privat eine Pleite hinzulegen und
im Vorfeld das Betriebsvermögen nicht nennenswert anzutasten…

Im Fall der Insolvenz eines Einzelunternehmers ist davon auch
das Geschäftsvermögen betroffen.

ich bin mir gerade nicht sicher, ob wir uns richtig verstehen. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, im Falle der Privatinsolvenz eines Selbständigen, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Privatinsolvenz herauszuhalten. Soweit ich die Frage richtig verstanden habe, geht es darum, ob Gläubiger des Unternehmers in diesem Fall ihre Forderungen weiter geltendmachen können und inwieweit sich die Privatinsolvenz auf die unternehmerische Tätigkeit auswirken.

Nach meiner Erfahrung ist es eher selten, daß es dem Unternehmer gelingt, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit sauber vom Privatvermögen zu trennen. Das gelingt meist nicht einmal den Unternehmern, die ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, weil im Krisenfall Vermögen hin- und hergeschoben wird, um die Insolvenz über das Privatvermögen oder Vermögen der Gesellschaft abzuwenden.

Wenn es funktioniert: gut. Im geschilderten Fall scheint dies auch tatsächlich geklappt zu haben, denn sonst hätte der Insolvenzverwalter von der Möglichkeit, die beiden Sphären im Verfahren zu trennen, nicht Gebrauch gemacht.

Im Fall der Weiterführung oder der Eigenverwaltung ballen
manche Gläubiger die Faust in der Tasche. Dabei vermengen sie
eigene Forderungen mit Rachegedanken und verkennen, dass sie
bei der üblichen Zerschlagung in aller Regel gar nichts mehr
oder bestenfalls einen zu vernachlässigenden Prozentsatz ihrer
Forderung bekämen. Ein Insolvenzverwalter, der etwas taugt,
wird abwägen, ob die Weiterführung in absehbarer Zeit mehr als
die Zerschlagung bringt.

Da stimme ich zu.

Gruß
Christian

Hallo,

Hatte der Insolvenzverwalter das Recht, nach seiner Mitteilung
(daß die Insolvenz nur das Privatvermögen betrifft) noch die
Original-Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens vom
Steuerberater anzufordern, z. B. um selbst die Buchhaltung zu
bearbeiten? Ergäbe sich seine Berechtigung daraus, daß er aus
der Buchhaltung erst erkennen will / muß, ob die Firma
insolvent ist?

die Frage kann ich nicht beantworten, würde sie aber vom Gefühl her bejahen. Schließlich ist die Trennung zwischen Unternehmen und Privatvermögen in der Insolvenz eines Einzelunternehmers eher eine virtuelle, wenn auch sehr wichtige (für Schuldner und Gläubiger).

Gruß
Christian