Insolvenzrecht

Liebe/-r Experte/-in,

den untenstehenden Fragen liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

A bestellt bei einem Online-Versandhandel (O) Waren und bezahlt diese schon vor Lieferung der Ware vollständig.
Nachdem einige Wochen darauf die Lieferung noch immer nicht erfolgt ist, erfährt A, dass bereits 2 Wochen vor Vertragsschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des O beantragt wurde.
Vom zuständigen Amtsgericht wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter (IV) nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Dem O wurde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. § 80 InsO entzogen. Verfügungen sollten nur noch mit Zustimmung des vorläufigen IV möglich sein.

A möchte primär gerne, dass der Vertrag noch erfüllt wird, hilfsweise möchte er sein Geld zurückhaben.

Es ist vorliegend davon auszugehen, dass O entgegen des Verlusts des Verwaltungs- und Verfügungsrecht verfügt hat und nicht etwa der vorläufige IV am Vertragsschluss beteiligt war. Dann wäre die Forderung des A meines Wissens ja gem. § 55 Abs. 2 InsO - ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - bevorzugt zu befriedigende Masseverbindlichkeit.

Nun zu den Fragen :
1.) Findet § 103 InsO (also das Wahlrecht des IV hins. Erfüllung des Vertrags vs. Ablehnung der Erfüllung) auf den Fall Anwendung? Könnte A also gem. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO verlangen, dass der IV erklärt, ob er den Vertrag noch erfüllt?
2.) Oder gilt § 103 InsO erst dann, wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde?
3.) Ist A im Falle der Ablehnung der Erfüllung Insolvenzgläubiger mit der Folge, dass er nur quotenmäßig befriedigt wird?
4.) Oder wird A deswegen bevorzugt befriedigt, weil die Insolvenzmasse durch seine Zahlung unberechtigt bereichert wurde (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO)?

Mir ist bekannt, dass ich über dieses Forum keine verbindliche Rechtsberatung erhalten kann. Es handelt sich ferner auch nicht um eine Frage im Rahmen einer juristischen Hausarbeit.

Über Ihre Beantwortung meiner Fragen (oder einzelner Fragen) wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Guten Abend,

(A) hat Ware bestellt und bezahlt, aber keine Gegenleistung erhalten.

(O) war bei Vertragsschluss wissentlich nicht mehr zur Gegenleistung imstande.
Erschwerend kommt hinzu, dass er wissentlich im nicht eröffneten, aber schwebenden RegInso-Verfahren befindet.
(O) begeht damit vorsätzlich Betrug und Unterschlagung.

(IV) sperrt bis zur tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens
den Geschäftsbetrieb und alle damit verbundenen Konten.

(O) kann niemanden mehr daraus befriedigen, auch wenn er wollte.

Wenn Ihr bestellter Artikel noch vorhanden, müssten Sie mit dem (IV) um Herausgabe verhandeln.
Wenn weder Herausgabe noch Geld zurück, Forderung mahnen und
Titulierung durchsetzen.
Das bringt ihnen zwar weder Ware noch Geld, aber damit beanspruchen Sie die Aufnahme in die Gläubigertabelle.
Über die Quotenabfindung will ich mich hier nicht äussern.

Als einziger Aspekt sei angemerkt, dass ihnen durch diese
Geschäftspraxis des (O) die Möglichkeit gegeben ist, ihm nach
bzw. während des Verfahrens, die Restschuldbefreiung versagen zu lassen.
Dabei wäre ihre Erfolgsquote m. E. bei gut 90 Prozent.

(O) beging nach Antragstellung vorsätzlich Warenkreditbetrug

Gruss
Franz Islinger

Es ist haarsträubend, welchen Unsinn man als Expertenantwort verzapfen kann. Was heißt haarsträubend, man wird grau, ach was weiss, binnen Sekunden und dann fallen sie aus (die Haare)…

Warum sagt man was, wenn man offensichtlich absolut keinen Schimmer von der Sache hat???