Liebe/-r Experte/-in,
den untenstehenden Fragen liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
A bestellt bei einem Online-Versandhandel (O) Waren und bezahlt diese schon vor Lieferung der Ware vollständig.
Nachdem einige Wochen darauf die Lieferung noch immer nicht erfolgt ist, erfährt A, dass bereits 2 Wochen vor Vertragsschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des O beantragt wurde.
Vom zuständigen Amtsgericht wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter (IV) nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Dem O wurde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. § 80 InsO entzogen. Verfügungen sollten nur noch mit Zustimmung des vorläufigen IV möglich sein.
A möchte primär gerne, dass der Vertrag noch erfüllt wird, hilfsweise möchte er sein Geld zurückhaben.
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass O entgegen des Verlusts des Verwaltungs- und Verfügungsrecht verfügt hat und nicht etwa der vorläufige IV am Vertragsschluss beteiligt war. Dann wäre die Forderung des A meines Wissens ja gem. § 55 Abs. 2 InsO - ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - bevorzugt zu befriedigende Masseverbindlichkeit.
Nun zu den Fragen :
1.) Findet § 103 InsO (also das Wahlrecht des IV hins. Erfüllung des Vertrags vs. Ablehnung der Erfüllung) auf den Fall Anwendung? Könnte A also gem. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO verlangen, dass der IV erklärt, ob er den Vertrag noch erfüllt?
2.) Oder gilt § 103 InsO erst dann, wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde?
3.) Ist A im Falle der Ablehnung der Erfüllung Insolvenzgläubiger mit der Folge, dass er nur quotenmäßig befriedigt wird?
4.) Oder wird A deswegen bevorzugt befriedigt, weil die Insolvenzmasse durch seine Zahlung unberechtigt bereichert wurde (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO)?
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Über Ihre Beantwortung meiner Fragen (oder einzelner Fragen) wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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