Insolvenzrecht

Liebe/-r Experte/-in,die Frage an Euch.Könnt Ihr mir sagen.Was ist beim Verdienst bzw. meinem Nettolohn pfändbar?Wird es nach Düsseldorfer Tabelle abgezogen?Oder auf eine andere Weise berechnet was und wie hoch das Pfändbare ist?Die Schichtzulage,Nachtzuschläge,leistungsbezogene Zulage oder genauer genannt Tarifzulage werden die Beiträge bei der Berechnung des Pfändbares auch mitberechnet?Oder sind die nicht pfändbar?Die einmalige Zahlung wie Prämie,einmalige Zahlung bei der Lohnerhöhung.Ist es pfändbar?Oder egal aus was für Zulagen und etc. das Netto sich bildet.Am Ende wird einfach das was man als Netto bekommt bzw. was über der „Grenze liegt“,gepfändet?Oder noch genauer,das was nach Düsseldorfer Tabelle pfändbar ist,bei der aktuellen Zahl unterhaltsberechtigten Personen,wird abgezogen bzw. gepfändet.Im Voraus bedanke ich mich für Eure Hilfe.Jörg

Hallo Jörg,

Seit dem 1. Juli 2011 gilt eine neue Pfändungstabelle. Sie stellt das Existenzminimum der Schuldnerinnen und Schuldner sicher und soll zugleich deren Arbeitsmotivation aufrechterhalten.

Auszug aus der Pfändungstabelle (in Euro)
Nettolohn Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für Personen
monatlich 0 1Person 2 P. 3 P. 4 P.
bis 1.029,99 - - - - -
1.500 329,78 41,95 - - -
1.800 539,78 191,95 67,26 - -
2.000 679,78 291,95 147,26 45,73 -
2.200 833,78 401,95 235,26 111,73 31,34

Stand: Juli 2011; Zwischensummen ausgespart

Unpfändbar sind:

zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens

Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen

Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro

Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge

Die Beträge in der Pfändungstabelle gehen vom so genannten „bereinigten Nettolohn“ aus. Das bedeutet, vom Nettolohn werden nochmals verschiedene Einkommensteile abgezogen, die nicht der Pfändung unterliegen - so z.B. 50 Prozent vom Urlaubsgeld bzw. der Überstundenvergütung, außerdem Zulagen, einmalige Beihilfen sowie die Vermögenswirksamen Leistungen.

Die Pfändungsgrenzen liegen in einem ähnlichen Bereich wie die Düsseldorfer Tabelle, beide sind aber völlig für sich zu betrachten.
Die Pfändungstabelle ist wunderbar unter dem Link:
http://www.bafoeg-aktuell.de/recht/pfaendungstabelle…

abzulesen.

Liebe Grüße
Monika

Hallo Monika,

Ihre Antwort ist für mich mehr als hilfreich gewesen.Vielen,vielen Dank…

Liebe Grüße

Jörg

Grundsätzlich gibt es eine Pfändungsgrenze nach der Zivilprozessordnung.
Dort wird zwischen monatlichen/wöchentlichen Nettolohn unterschieden und wieviele Personen unterhalten werden müssen.
Was ich nicht genau weiß, wie sich die Einmalzahlungen etc. auswirken.
Die Berechnung übernimmt jedoch das Personalbüro im Betrieb. und der pfändbare Teil wird direkt an den Insolvenzverwalter überwiesen.

MFG

Hallo Jörg,

sorry für die späte Antwort. Ich hatte in den letzten Monaten erhebliche PC Probleme. Ich gehe davon aus, Dein Problem konnte inzwischen geklärt werden. Wenn nicht, melde Dich einfach kurz. Ich denke, ich kann hier weiterhelfen.

Viele Grüße

Tanja