Liebe/-r Experte/-in,
ein Bootshändler mit Werkstattbetrieb ist in Insolvenz gegangen. Auf seinem Betriebsgelände stehen etliche Kundenboote herum.
Frage :
Darf der eingesetzte Insolvenzverwalter diese Boote in die Insolvenzmasse übernehmen ?
Liebe/-r Experte/-in,
ein Bootshändler mit Werkstattbetrieb ist in Insolvenz gegangen. Auf seinem Betriebsgelände stehen etliche Kundenboote herum.
Frage :
Darf der eingesetzte Insolvenzverwalter diese Boote in die Insolvenzmasse übernehmen ?
Sorry, aber im gewerblichen Insolvenzrecht kenne ich mich gar nicht aus. Tut mir Leid. Franz
Die Eigentümer der Kundenboote (auch wenn diese zur Reparatur oder Miete auf dem Gelände des Insoschuldners stzehen), gehören nicht zur Insolvenzmasse.Verwalter kann zwar u.U. Miete oder Reparaturpreis verlangen, muß aber die Boote an Eigentümer herausgenen, die müssen Ihr Eigentum nachweisen und könnten ggf. mit einstweiliger Verfügung gg. Insoverwalter die Herausgabe erzwingen.
Einen schönen Abend wünscht RA Streich
Hallo,
nein, das darf er nicht. Die Boote sind auszusondern.
MfG
Frage :
Darf der eingesetzte Insolvenzverwalter diese Kundenboote in die
Insolvenzmasse übernehmen ?
Zumindest steht im ab sofort die Verfügungsgewalt über die Boote zu. Soweit die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können, wird er sie auch in die Masse übernehmen.
Wie auch zuvor dem Werkstattsbesitzer gegenüber können die Eigentümer ja jederzeit die Herausgabe ihres Eigentums verlangen.
Hallo freddyxxl
Ja, der IV hat die Pflicht die Masse zu sichern.
Also wird zunächst alles greifbare vereinnahmt.
In der Massen und Verbindlichkeiten- Aufstellung, die der Insolvente für den IV anzufertigen hat, sollten die Boote und das Besitzverhältnis aufgeführt sein.
Zunächst werden diese Eintragungen überprüft, oder auch nicht.
Die Besitzer der Boote müssen aber auf jeden Fall Ihr Absonderungsrecht schiftlich anmelden um zu erreichen dass Ihre Ansprüche auf Rückgabe der Boote gewahrt sind.
Möglicherweise sind für den IV ja Massemehrungen vorhanden, da für diverse Boote Einlagerungskosten oder nicht bezahlte Reparaturrechnungen vorliegen könnten.
Kann ein Bootsbesitzer sein Besitzverhältnis nicht nachweisen, so ist das Boot weg.
Gelingt es einem Besitzer erst später, den Besitz nachzuweisen, und das Boot ist bereits verkauft, so hat der Besitzer das Recht auf den erzielten Preis/ Versteigerungserlös etc.
Möglicherweise wird die Firma durch den IV weiter geführt, so tritt nach Eröffnung des Verfahrens der IV
als Geschäftsführer des Unternehmens ein und wickelt regulär den Verkauf der Kundenboote ab.
mfg
Hallo,
das Insolvenzrecht sagt:
„§ 35
Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).“
Das Vermögen eines Schuldners kann dabei aus verschiedenen Teilen bestehen. Neben Eigentums- und Besitzrechten kommen Forderungen, Namens-, Urheber- und Schutzrechte und Anwartschaften in Betracht. Jede tatsächliche oder rechtliche Position kann dabei als Vermögensgegenstand angesehen werden. Dementsprechend verbleibt nach dieser Regelung dem Schuldner praktisch nichts.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Masse in Besitz zu nehmen.
Über Streitigkeiten entscheidet letztendlich das Insolvenzgericht.
Man sollte nicht vergessen, dass der gesamte Wert der Insolvenzmasse, die Höhe der Vergütung für den Insolvenzverwalters bestimmt.
Hallo,
der Insolvenzverwalter bzw. vorl. Insolvenzverwalter wird zuerst versuchen, die Boote mit zu sichern. Entweder weißt der Bootshändler den Verwalter bzw. den Sachverständigen bereits darauf hin, dass verschiedene Boote im Eigentum einzelner Kunden stehen. anderenfalls obliegt es dem Kunden gegenüber dem Insolvenzverwalter sein Eigentum nachzuweisen und die Herausgabe zu verlangen. Am Besten gelingt der Eigentumsnachweis anhand von Zulassungspapieren, Kaufverträgen etc…
Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort nicht zu spät geantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Romy