Insolvenzrecht

Liebe Forums-Teilnehmer,

meine Fragen drehen sich um das Insolvenzrecht:
1.) Bestehen Titel nach einer erfolgreichen Restschuldbefreiung des Schuldners weiterhin fort oder erlöschen diese automatisch mit der Entscheidung des Amtsgerichts?
2.) Bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Verstöße gegen § 290 InsO) werden im negativen Fall (Richter weist den Antrag ab) Kosten fällig. In welcher Höhe werden diese erhoben? Richten sich diese nach der Einzelforderung des Antragsstellers oder am Gesamtvolumen aller Forderungen oder gibt es eine Pauschale?
3.) Mit welcher Begründung kann überhaupt eine derartige Entscheidung kostenpflichtig gestellt werden? Vor allem, wenn der Insolvenzantrag vom Schuldner ausgeht und der Gläubiger gar nicht aktiv eingetreten ist?

Vielen Dank für die Auseinandersetzung mit diesen theoretisch-verfahrenstechnischen Fragen.

Viele Grüße

Jakob

Hi,

ich bin mir nicht wirklich 100%ig sicher, aber wenn ich was falsches sagen, wird schon jemand über mich „herfallen“ :wink:
Die Antworten sind also nach meinen Erfahrungen und Wissen erstellt.

1.) Bestehen Titel nach einer erfolgreichen
Restschuldbefreiung des Schuldners weiterhin fort oder
erlöschen diese automatisch mit der Entscheidung des
Amtsgerichts?

Ist ist eingentlich Sinn des Restschuldbefreiungsverfahren genau diese Titel zu löschen, um dem Schuldner einen neuen Anfang zu ermöglichen.
Erfahrungsgemäß braucht die Schufa aber immer „ein wenig länger“, um Einträge entsprechend zu löschen.

2.) Bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
(Verstöße gegen § 290 InsO) werden im negativen Fall (Richter
weist den Antrag ab) Kosten fällig. In welcher Höhe werden
diese erhoben? Richten sich diese nach der Einzelforderung des
Antragsstellers oder am Gesamtvolumen aller Forderungen oder
gibt es eine Pauschale?

Bei jedem Inso-Verfahren sind Kosten fällig!
Diese werden in den meisten Fällen zu einem gewissen %-Teil aus der Insolvenzmasse (soweit es eine gibt) getilgt. Nach Abschluss des Inso-Verfahren sollte eigentlich jeder Schuldner eine entsprechende Rechnung erwarten dürfen. Geht meines Wissens aber auch aus dem Inso-Recht hervor.

3.) Mit welcher Begründung kann überhaupt eine derartige
Entscheidung kostenpflichtig gestellt werden? Vor allem, wenn
der Insolvenzantrag vom Schuldner ausgeht und der Gläubiger
gar nicht aktiv eingetreten ist?

s.o.
Der Gläubiger titt immer aktiv ein - indem er seine Forderung ordnungsgemäß anmeldet!

Grüsse

Hallo,

ich bin mir nicht wirklich 100%ig sicher, aber wenn ich was
falsches sagen, wird schon jemand über mich „herfallen“ :wink:

*über Dich herfall* :wink:
Naja, zu 1) kann ich so beantworten, zu 2) muss ich morgen mal im Büro nachsehen und zu 3) verstehe ich die Frage nicht.

1.) Bestehen Titel nach einer erfolgreichen
Restschuldbefreiung des Schuldners weiterhin fort oder
erlöschen diese automatisch mit der Entscheidung des
Amtsgerichts?

Ist ist eingentlich Sinn des Restschuldbefreiungsverfahren
genau diese Titel zu löschen, um dem Schuldner einen neuen
Anfang zu ermöglichen.
Erfahrungsgemäß braucht die Schufa aber immer „ein wenig
länger“, um Einträge entsprechend zu löschen.

Die Restschuldbefreiung ist nix anderes als eine Verjährung. Damit steht dem Schuldner nach Erteilung der RSB die Einrede der Verjährung zur Verfügung. Sollte ein Gläubiger aus seinem alten Titel nach Erteilung der RSB vollstrecken wollen, kann der Schuldner, wenn der Gläubiger unbelehrbar ist, Vollstreckungsgegenklage erheben.

Beachte natürlich § 302 InsO, http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html.

Weiterhin sind Titel aufgrund von Forderungen, welche erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, von der RSB nicht betroffen. Im Umkehrschluss haben diese Neugläubiger auch nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun und können somit auch keinen Versagungsantrag stellen.

Gruß,
Oskar

zu 2)
Hallo,

2.) Bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
(Verstöße gegen § 290 InsO) werden im negativen Fall (Richter
weist den Antrag ab) Kosten fällig. In welcher Höhe werden
diese erhoben? Richten sich diese nach der Einzelforderung des
Antragsstellers oder am Gesamtvolumen aller Forderungen oder
gibt es eine Pauschale?

Bei einem Versagungsantrag nach § 290 InsO fallen keine Gerichtskosten an.

Dies ist anders bei einem Versagungsantrag nach § 295, 296 InsO, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (während der Wohlverhaltensperiode). Da wird gem. § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 2350 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr von € 30,00 erhoben. Inwieweit bei einer Erinnerung/sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss weitere Kosten entstehen, weiß ich nicht.

3.) Mit welcher Begründung kann überhaupt eine derartige
Entscheidung kostenpflichtig gestellt werden? Vor allem, wenn
der Insolvenzantrag vom Schuldner ausgeht und der Gläubiger
gar nicht aktiv eingetreten ist?

Meinst Du das jetzt so, dass der Gläubiger für den gescheiterten Antrag zahlen muss, obwohl ihm der Schuldner ja das Verfahren „aufgezwungen“ hat?

Gruß,
Oskar

Zunächst einmal herzlichen Dank für Eure Mühen und Antworten.

Aus den Nachrichten entnehme, dass die Materie anscheinend doch nicht ganz so leicht ist, denn die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Kostenentscheidung verwirren mich ein wenig.

Ich habe einmal in einem Brief von einem deutschen Amtsgericht folgenden Satz gelesen: „Versagungstatbestände des § 290 InsO müssen konkretisiert und glaubhaft gemacht werden. Eine evtl. zurückweisende richterlicher Entscheidung müsste kostenpflichtig ergehen.“
Mich beschäftigt nun die Frage, wo diese Kostenentscheidung geregelt ist.

Meine dritte Frage ist eher allgemein-juristischer Natur. Sofern das Insolvenzverfahren selbst vom Schuldner ausgegangen ist, ist es doch etwas unverständlich, dass Gläubiger (die ja nicht aktiv das Insolvenzverfahren betreiben und durch die Restschuldbefreiung im Grunde wesentlich schlechter gestellt werden) auch noch dafür bezahlt müssen, dass sie ihren Beitrag zum Verfahren leisten.

Einmal mehr vielen Dank für Eure Anregungen.

Herzliche Grüße

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob,

das Schreiben des Gerichts verwundert mich.

Aus den Nachrichten entnehme, dass die Materie anscheinend
doch nicht ganz so leicht ist, denn die widersprüchlichen
Aussagen hinsichtlich der Kostenentscheidung verwirren mich
ein wenig.

Ich habe einmal in einem Brief von einem deutschen Amtsgericht
folgenden Satz gelesen: „Versagungstatbestände des § 290 InsO
müssen konkretisiert und glaubhaft gemacht werden. Eine evtl.
zurückweisende richterlicher Entscheidung müsste
kostenpflichtig ergehen.“
Mich beschäftigt nun die Frage, wo diese Kostenentscheidung
geregelt ist.

Ich habe meine Info dazu aus dem Heidelberger Kommentar zur InsO, § 290, die Randnummer weiß ich nicht aus dem Kopf.

Meine dritte Frage ist eher allgemein-juristischer Natur.
Sofern das Insolvenzverfahren selbst vom Schuldner ausgegangen
ist, ist es doch etwas unverständlich, dass Gläubiger (die ja
nicht aktiv das Insolvenzverfahren betreiben und durch die
Restschuldbefreiung im Grunde wesentlich schlechter gestellt
werden) auch noch dafür bezahlt müssen, dass sie ihren Beitrag
zum Verfahren leisten.

Darüber, dass ein Versagungsantrag ein Beitrag zum Verfahren ist, kann man streiten, aber meinetwegen.

Hier gilt das alte Prinzip: Wer die Musik (den Versagungsantrag) bestellt, zahlt die Rechnung, es sei denn, der Angeklagte wird „schuldig“ gesprochen.

Anders wäre das im Übrigen gar nicht praktikabel. Sonst würde jeder Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Dies würde neben grandios hohen Kosten für den Schuldner beziehungsweise die Staatskasse grandios viel Arbeit vor allem für die Gerichte bedeuten.

Dagegen spricht übrigens nicht, dass der Versagungsantrag nach § 290 gerichtskostenfrei ist (nach meinen Infos zumindest), weil der nämlich nur durch persönliches Erscheinen im Schlusstermin gestellt werden kann.

Gruß,
Oskar

Hallo Jakob,

ich setze die Antwort mal hierhin, in der Hoffnung, dass Du die eMail-Benachrichtigung für Antworten aktiviert hast. Aus dem Münchener Kommentar, § 290, Rz. 91:

Bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stehen sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner wie Parteien in einem Rechtsstreit gegenüber. Daher sind auch in einem solchen Verfahren die §§ 91ff. ZPO i.V.m. § 4 anzuwenden.93 Die Entscheidung enthält somit einen Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Zwar werden Gerichtskosten für einen Versagungsantrag nicht erhoben. Die Regelung in § 50 Abs. 2 GKG bezieht sich nur auf die Versagungsanträge nach den §§ 296, 297, 300 und 303, die nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellt werden. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig waren, hat jedoch der Schuldner zu tragen, der mit seinem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unterlegen ist. Zu den außergerichtlichen Kosten zählen Gebühren und Auslagen die für einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.

Ich hoffe, Du kannst damit was anfangen (Juristendeutsch halt :wink:

Gruß,
Oskar

Lieber Oskar,

zunächst herzlichen Dank für Deine großen Bemühungen. Deine Ausführungen haben mir in der Tat sehr weitergeholfen. Denn „bewaffnet“ mit Deinen Informationen habe ich das besagte Amtsgericht einmal kontaktiert und siehe da: Sie haben sich geirrt! Nach einigen Entschuldigungen kam heraus, dass sie ganz einfach übersehen haben, dass § 290 von der Kostenregelung ausgenommen ist (falls man etwas Böses unterstellen wollte, könnte man auch behaupten, sie wollten auf diesem Weg möglicherweise Gläubiger von einem Antrag abhalten und sich so Arbeit ersparen…).
Noch einmal vielen Dank und alles Gute.
Herzliche Grüße
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hehe, jetzt blockieren wir das Archivieren des Beitrags. Eine Diskussion ganz unten im Rechtsbrett hatte ich schon langen nicht mehr :wink:

zunächst herzlichen Dank für Deine großen Bemühungen. Deine
Ausführungen haben mir in der Tat sehr weitergeholfen. Denn
„bewaffnet“ mit Deinen Informationen habe ich das besagte
Amtsgericht einmal kontaktiert und siehe da: Sie haben sich
geirrt! Nach einigen Entschuldigungen kam heraus, dass sie
ganz einfach übersehen haben, dass § 290 von der
Kostenregelung ausgenommen ist (falls man etwas Böses
unterstellen wollte, könnte man auch behaupten, sie wollten
auf diesem Weg möglicherweise Gläubiger von einem Antrag
abhalten und sich so Arbeit ersparen…).

Freut mich, Dir in dieser theoretischen Frage weitergeholfen zu haben. Böses würde ich nicht unterstellen, denn es gab noch relativ wenige Versagungsanträge bisher. Ich denke eher an einen Fehler, der aus „Routine“ oder vielleicht auch aus Desinteresse entstanden ist. Was die verfahrensrechtlichen Fragen angeht, sind die Rechtspfleger nach meiner Erfahrung extrem pingelig.

Gruß,
Oskar