Insolvenzrecht

Hallo,

ich habe gehört, dass es bei Insolvenzverfahren einer Firma für bestimmte Gläubiger lt. Insolvenzordnung einen besonderen „Schutz“ gibt, d. h. dass diese Gläubiger vorrangig befriedigt werden.

Welche Gläubiger sind das? Handelt es sich hier beispielsweise um Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt? Welcher § regelt das?

Danke!

Josch

Welche Gläubiger sind das? Handelt es sich hier beispielsweise
um Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt? Welcher § regelt das?

Das ganz umfassend abzuhandeln ist nicht möglich. Nur soviel:

Ja, solche Gläubiger gibt es, z.B. Finanzamt, Krankenkasse.
Auch ist natürlich aus der Insolvenzmasse Besitz auszusondern, welches anderen gehört, z.B. wegen verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Das klärt aber alles der Insolvenzverwalter.
Ist man jedoch selbst so ein Lieferant eines Insolvenzunternehmens tut man gut daran sich schleunigst mit dem Verwalter in Verbindung zu setzen. Auskunft erteilt hier auch das zuständige Insolvenzgericht auf Anfrage.

Hallo,

ich habe gehört, dass es bei Insolvenzverfahren einer Firma
für bestimmte Gläubiger lt. Insolvenzordnung einen besonderen
„Schutz“ gibt, d. h. dass diese Gläubiger vorrangig befriedigt
werden.

vorab zu Jockis Aussage: Forderungen von Krankenkasse und Finanzamt sind ohne Vorrechte.

Ansonsten stimme ich ihm zu, dass das nicht mal einfach abzuhandeln ist. Ich will daher nur die §§ nennen (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html):

Der normale Gläubiger hat eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO. Weiterhin gibt es nachrangige Forderungen, § 39 InsO.

Aussonderung und Ersatzaussonderung (z.B. Eigentumsvorbehalt, Leasing) findest Du unter §§ 47-48 InsO, Absonderung (z.B. Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung) unter §§ 49-52.

Unter §§ 53-55 und § 209 InsO hast Du die Massegläubiger, davon in § 54 InsO die Verfahrenskosten (Gericht und Verwalter).

Ansonsten hast Du noch von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen, § 302 InsO (die sich in den Rängen § 38 oder 39 befinden, aber eben das Privileg haben, nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter verfolgt werden zu können).

Die Berechtigungsfolge ist im Normalfall wie folgt:

  • Aussonderung
  • Absonderung
  • Masseverbindlichkeiten § 54
  • Masseverbindlichkeiten § 55
  • Insolvenzverbindlichkeiten § 38
  • Insolvenzverbindlichkeiten § 39

Ich hoffe, Du kannst damit etwas anfangen. Das allgemein und dabei ausführlich zu erläutern, ist nicht möglich.

Gruß,
Oskar