Insolvenzrecht

Hallo,

vielleicht kann jemand weiterhelfen. Mich interessiert die Staatshaftung bzw. Amtshaftung im Insolvenzvefahren. Genauer gesagt ob ein Rechtspfleger die Vorauswahl des Insolvenzverwalters übernehmen darf, weil die Ernennung des Verwalters ja Richtersache ist?? Wenn dann eine Amtspflichtverletzung bei der Auswahl des Verwalters vorliegen würde, fällt diese dann auf den Richter zurück weil der Rechtspfleger sein untergebener ist??

Vielen Dank für eventuelle Antworten

Erstmal ist der Rechtspfleger kein Untergebener des Richters - beide Personen sind nebeneinander sachlich unabhängige Organe der Rechtspflege.

Der Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens sollte eigentlich zweigeteit sein:

  1. Eröffnung d. Verfahrens und Auswahl d. InsO V. macht der Richter, weitere Terminierung (Beschimpfungstermin und Prüftermin etc. der Rechtspfleger. Soweit der Rechtspfleger den Beschluss unterzeichnet hat der auch die Eröffnung/Auswahl InsO-V. umfasst ist dieser formal unwirksam, da das funtionell zuständige Organ verfügt hat. Ob daraus bereits ein Amtshaftungsanspruch resultiert ist höchst fraglich. Wem ist welcher konkreter Schaden entstanden?
    Insgesamt kann es sich durchaus auch um einen Ausfertigungsfehler durch die Geschäftsstelle handeln. Ich kann mir nicht vorstellen, das ein solcher Fehler sehenden Auges einem Richter wie auch Rechtspfleger passiert. Bevor man hier die schweren Geschütze auffährt am besten nachhaken beim Insolvenzgericht!

Danke für die Antwort. Ich habe nicht vor schwere Geschütze aufzufahren. Ich schreibe derzeit meine Diplomarbeit zum Thema Staatshaftung bei fehlerhafter Auswahl und Überwachung von Insolvenzverwaltern. Ich habe dazu eine Umfrage bei Insolvenzgerichten gestartet und bin grade dabei diese auszuwerten. In einem Teil wird gefragt wer die Vorauswahl des Insolvenzverwalters durchführt. Richter oder Rechtspfleger… ca 90 % gaben an das der Richter die Vorauswahl trifft. Jetzt wollte ich eben darauf raus ob bei den 10% bei denen der Rechtspfleger die Vorauswahl trifft ein Risiko für eine Amtshaftung besteht und wen diese dann trifft? Und ob sich eben nicht schon daraus ein Risiko ergibt das der Rechtspfleger die Auwahl trifft obwohl der Richter später den eigentlichen Verwalter zu bestellen hat. Vielleicht hab ich es jetzt ein bisschen verständlicher erklärt…

Hallo lea,
ich finde es seltsam, das bei ca. 10 % die Auswahl des Insolvenzverwalters nicht vom Richter getroffen wird. Das kann dann aber nur eine interne Regelung sein. Nach außen ist immer der Richter das zuständige Organ und seine Unterschrift steht unter dem Beschluss.

Bei den IK Verfahren und den „normalen“ IN Verfahren erfolgt die Auswahl aus einem Pool der üblichen meist auch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälte die sich in der Branche betätigen.
Bei den größeren IN Verfahren gibt es natürlich bundesweite Rankinglisten und die großen Insolvenzbüros haben eine große Lobby und wissen sich bein jeweiligen Verfahren „ins Gespräch“ zu bringen.

Noch viel Erfolg!.

ml

Fand das eben auch seltsam und genau deshalb würde mich jetzt interessieren welche Folgen das haben könnte im Bezug auf das Antshaftungsrisiko. Hab darüber in der Literatur leider nichts gefunden.