ich würde gern wissen, ob unter welchen Umständen Angehörige für verschuldete Geschwister (Selbstständigenpleite - wird Insolvenzverfahren geben) haftbar zu machen sind. Im konkreten Fall sei angenommen, dass einer verschuldeten Schwester regelmäßig Ausgaben für Miete und Krankenkosten beglichen wurden. Die Frage ist, wie weit eine solche regelmäßige Schenkung zu einer Übernahme der Schuldenhaftung führen kann.
Gibt es eine solche Bedingung, unter der Geschwister im Insolvenzfall füreinander haften, wenn regelmäßige Unterstützung verbrieft ist?
Wie kann eine solche Haftung vermieden werden? Was genau müsste ein Darlehensvertrag zB beinhalten und welchen Formvorschriften müsste er genügen?
was genau verstehst Du in diesem Zusammenhang unter Haftung? Der Bruder muss hier in keiner Weise für die gemachten Schulden haften, wenn er sich dazu nicht vertraglich verpflichtet oder etwa eine Bürgschaft übernommen hat. Die Frage wäre also, was im konkreten Fall unter „verbrieft“ zu verstehen ist. Möglicherweise besteht dann eine Verpflichtung zur Unterstützung, für die Schulden haftet man aber auch da nicht.
Die hat ihre Schulden ja auch nicht wegen dieser Unterstützung sondern trotzdem.
Eine Haftung auf gesetzlicher Grundlage käme dann nur noch im Zuge einer Erbenstellung des Bruders gegenüber der Schwester in Frage.
Bestenfalls kann ich mir vorstellen, dass aus dieser regelmäßigen Unterstützung der Staat irgendwelche Ansprüche stellt bzw. irgendwelche Anträge der Schwester auf Sozialhilfe ablehnt oder Ansprüche kürzt, da sie in dieser Hinsicht versorgt ist. Hat aber auch nichts mit Haftung für Schulden zu tun.
zu 2. Vollkommen egal, wie man das formuliert. Solange da nicht drin steht, dass sich der Darlehensgeber dazu verpflichtet andere Schulden des Darlehensnehmers zu bedienen, dann haftet er nicht. Er riskiert dann nur sein gewährtes Darlehen. In anderen Rechtsgebieten können die Ansprüche an den Inhalt höher sein, damit es nicht als Schenkung gilt. Das könnte etwa steuer- oder sozialhilferechtlich interessant sein. Aber auch hier keine Haftung für Schulden. Schlimmstenfalls sieht man sein Geld nicht wieder, womit man sich aber wohl ohnehin schon abgefunden hat.
Vielen Dank für die Antwort, die schon Einiges klärt.
Zur Klärung: mit „verbrieft“ meine ich nachweislich und regelmäßig gemachte Schenkungen zB. Mietzahlungen, wobei die Schenkungen als Unterstützung nach Bekanntwerden der Insolvenz begonnen wurden.
Ich habe gehört, dass der Staat das Recht hat, regelmäßige Schenkungen (1) verpflichtend in die Zukunft fortzuschreiben und (2) damit auch eine Haftung für weitere Verbindlichkeiten einhergeht. Verstehe ich das richtig, dass beides sicher nicht der Fall ist?
Haftung hat mit Zahlung von freiwilligen oder auch verbrieften(geschuldeten) Leistungen an andere gar nichts zu tun.
Die Zahlung wird aber sicherlich sofort enden, wenn die Insolvenz eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die Geschäfte übernimmt oder abwickelt.
Nach Insolvenz könnte trotzdem noch geleistete Zahlung an die Verwandten zurückgefordert werden. Das wäre aber auch alles.
nein der Staat kann keine Schenkungen verpflichtend für die Zukunft fortschreiben. Was ich mir vielleicht vorstellen kann: ARGE, Sozialamt oder dergl. gehen bei einem Antrag auf Leistungen erstmal davon aus, dass die bisher regelmäßig geleisteten Unterstützungen weiter geleistet werden. Dagegen müsste sich aber der Antragsteller wehren. Den Bruder können die deswegen zu nichts verpflichten. Wenn der weiterzahlt, dann können die das jedenfalls für den laufenden Bezug als Einkommen werten.
Er haftet durch die Schenkungen allerdings weder für bestehende noch für neue Verbindlichkeiten.