angenommen jemand hat vor einigen Monaten einen Insolvenzantrag gestellt und vier Wochen später beschließt das zuständige Amtsgericht das Verfahren einzuleiten.
Der erste Termin mit dem Treuhänder hat noch nicht stattgefunden.
Beim bisherigen Vergleichsangebot des Schuldners mithilfe der Schuldnerberatung lag die Quote bei 1,59 %.
Ungefähr 25 € Tilgung bei knapp 80.000 € Schulden (3 große, 3 kleine Gläubiger( wenige 100 €, Haus mit 70% des Verkaufswertes bereits herausgerechnet).
Nun bietet der Vater des Schuldners an, ihm 10.000 € zu geben, wenn damit die Insolvenz beendet werden kann > also die Gläubiger dem neuen Angebot zustimmen.
Nebenbei:
Der Schuldner ist Empfänger von SGB II Leistungen und selbst mit Job, den er sucht, käme er wahrscheinlich unter die Pfändungsgrenze.
Die Ehefrau des Schuldners hat höhere Schulden.
Vom größten Gläubiger eine Lohnpfändung in ungefährer Höhe des bisherigen Abzahlungsbetrages (dieser Gläubiger ist die Hausbank mit Immobilienfinaz. und bei beiden Schuldnern Gläubiger).
Die beiden anderen großen Gläubiger des Ehemannes sind ebenfalls Gläubiger der Ehefrau.
Das Paar ist getrennt, Ehefrau ist aber Beamtin auf Lebenszeit mit hoher Besoldungsstufe (A13).
Bisher hat sie keinen Antrag gestellt, bzw. ist nicht beschlossen.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf.
Sofern der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, wird das Verfahren der Verbraucherinsolvenz eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Treuhänder eingesetzt, der eine Auflistung der Gläubiger und Forderungen sowie Forderungsgründen erstellt. Der Schuldner darf keine Zahlungen mehr an die Gläubiger leisten. Der Treuhänder übernimmt die komplette Verwaltung über das Vermögen des Schuldners und verwertet das pfändbare Einkommen und Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten der Privatinsolvenz an die Gläubiger.
Mit der Eröffnung verliert der Schuldner seine Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen.
Aufgabe des Treuhänders ist es, zum Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger das Vermögen zu liquidieren. Nach § 314 Abs. 1 InsO kann von einer Verwertung abgesehen werden, wenn der Schuldner den Treuhänder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Betrag zahlt, welcher dem Wert der Masse entspricht. Dieser Betrag kann, nur aus dem pfändungsfreien Vermögen oder von einem Dritten stammen. Der Schuldner muss diesen Betrag fristgemäß leisten. Im Falle der Fristversäumung kann das Gericht gem. § 314 Abs.3 Satz 2 InsO dem Schuldner unter Setzung einer weiteren Frist androhen, dass ihm Restschuldbefreiung versagt werden wird.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich können auch noch in einer Insolvenz Vergleiche geschlossen werden mit denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben. Sind die Vergleiche erfüllt, so kann eine Insolvenz vorzeitig beendet werden.