Insolvenzverfahren

Liebe/-r Experte/-in,

ich stecke leider in einer Zwickmühle. Ich befinde mich
seit 3 Jahren in der Privatinsolvenz. Mit meinem
Treuhänder komme ich leider nicht klar und habe überhaupt
keinen Draht zu ihm. Er beantwortet keine Fragen und
verlangt Auskünfte die er bereits hat. Nun habe ich
folgendes Problem:
Ich habe seit einem Monat eine neue Arbeitsstelle. Um
diese antreten zu können brauchte ich Übergangsgeld vom
Amt, dass ich bis Ende November zurückzahlen soll. Das
wäre jetzt mein Problem und ich hätte dazu eine Lösung,
die wahrscheinlich in der Inso nicht erlaubt ist.
Ich mache Einkommensteuererklärungen und die Bescheide
gehen in der Regel direkt zum Treuhänder genau wie das
Geld, sofern ich Rückzahlungen bekomme. Nun hatte ich
2007 meine Steuererklärung über Elster versucht und hab
sie verhauen. Nachzahlung an FA 400 Eur. Die musste ich
auch zahlen, denn sonst hätten sie mir mein Konto
gesperrt. Da ich nie so hohe Nachzahlungen hatte habe ich
Widerspruch eingelegt und es erfolgte eine Überprüfung
und Neuberechnung. Diese ergab nun aufgrund meiner
Nachzahlung eine Überzahlung und eine Rückerstattung von
knapp 200 Eur. Allerdings beachtete das FA nicht, dass
der Bescheid eigentlich zum Treuhänder muss und laut
Bescheid geht das Geld auf mein Konto. Ob es dort
tatsächlich eintreffen wird weiß ich noch nicht. Aber
wenn es so sein sollte, kann ich dieses Geld dann zur
Rückzahlung für das Übergangsgeld ans Amt nehmen? Oder
muss ich dem Treuhänder eine Kopie des berichtigten
Bescheides zukommen lassen und ihm auch die
Rückerstattung vom FA überweisen? Wäre doch eigentlich
nicht fair, da ich ja trotz allem eine Nachzahlung für
2007 habe. Nur mit dem Unterschied, dass ich zuviel
nachgezahlt habe und dieses Geld wieder bekomme.
Grundsätzlich beträgt die Nachzahlung aber immer noch 200
Euro. Die Überzahlung fand ja nur aufgrund des falschen
Bescheides statt und ich hätte ja kein Geld wieder
bekommen, wenn ich keinen Einspruch eingelegt hätte. Darf
ich das Geld also anderweitig verwenden oder muss ich es
an den Treuhänder zahlen um meine Wohlverhaltensperiode
nicht zu verletzen? Theoretisch verletze ich doch meine
Obliegenheit nicht nach § 295 InsO oder doch?

295 InsO(Gesetz)
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der
Abtretungserklärung
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er
ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen
und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an
den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der
Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht
und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der
Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer
2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und
dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine
Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche
sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an
den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger
einen Sondervorteil zu verschaffen.

Wenn ich mir von dem Geld was schickes leisten wollen
würde, dann wäre das doch was anderes. Ich benötige es
aber zur Tilgung des Übergangsgeldes vom Amt. Ich bin
verzweifelt, weil ich das nicht gleich zahlen kann und
würde die Steuer dafür wirklich gut gebrauchen können.

Können Sie mir da weiterhelfen und kennen sich damit
vielleicht ein wenig aus? Über eine schnelle Antwort wäre
ich sehr dankbar. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Christin

Hallo Christin,

es tut mir wirklich wahnsinnig leid, aber ich kann dir nicht weiterhelfen.
Hatte mich selbst vor ein paar Monaten hier angemeldet, weil ich Expertenratschläge haben wollte. Kenne mich selbst nicht richtig mit dem Thema aus.
Am besten zu versuchst es bei einem anderen.
Vielen Dank für dein Vertrauen.

Liebe Grüße
Laura

Hallo Christin,

es tut mir wirklich wahnsinnig leid, aber ich kann dir

nicht

weiterhelfen.
Hatte mich selbst vor ein paar Monaten hier

angemeldet, weil

ich Expertenratschläge haben wollte. Kenne mich selbst

nicht

richtig mit dem Thema aus.
Am besten zu versuchst es bei einem anderen.
Vielen Dank für dein Vertrauen.

Liebe Grüße
Laura

Hallo Laura,
vielen Dank für deine Antwort, auch wenn du mir nicht
helfen konntest. Wünsche dir noch einen schönen Abend.
LG Christin

Hallo Christin
zuerst mal kommt es darauf an ob du noch im eröffneten Verfahren bist, oder ob dieses schon aufgehoben wurde. eventuell hätte die Nachzahlung von Treuhänder bezahlt werden müssen.
solltest du zahlungspflichtig gewesen sein und hast diese aus deinem Unpfändbaren bestritten, gehört dir auch die Erstattung und du kannst frei darüber verfügen.
Ich hoffe deine Frage beantwortet zu haben
Bei weiteren Fragen stehe ich gern zur Verfügung
Erika

Hallo Christin
zuerst mal kommt es darauf an ob du noch im eröffneten
Verfahren bist, oder ob dieses schon aufgehoben wurde.
eventuell hätte die Nachzahlung von Treuhänder bezahlt

werden

müssen.
solltest du zahlungspflichtig gewesen sein und hast

diese aus

deinem Unpfändbaren bestritten, gehört dir auch die

Erstattung

und du kannst frei darüber verfügen.
Ich hoffe deine Frage beantwortet zu haben
Bei weiteren Fragen stehe ich gern zur Verfügung
Erika

Hallo Erika,
ich bin bereits seit 3 Jahren in der Inso. Eigentlich
ist das Eröffnungsverfahren vorbei und ich befinde mich
in der Wohlverhaltensphase. Theoretisch muss ich dem
Treuhänder alle Nachweise über Einkommen zulassen
lassen. Fällt der berichtigte FA-Bescheid denn auch
darunter? Wenn ja, wird er das Geld anfordern bzw. hat
er darauf Anspruch? Ist ja eine einmalige Leistung und
ich weiß nicht, ob das zu Einkommen gehört und mir
vielleicht die Einkommensgrenze verhaut.
LG Christin

Hallo Christin
Sobald du den Aufhebungsbeschluss über das Verfahren in den Händen hälst, darfst du Steuererstattungen wieder selbst behalten. Du darfst auch wieder Sparen
Von einem Erbe werden 50% an den TH gehen, den rest kannst du behalten…
Beim Finanzamt unter Vorlage des Aufhebungsbescheid, den Zustellvermerk an den Th löschen lassen !!!

Über die Erstattung braucht der Th nicht informiert werden!!!
Dies gilt jedoch nur wenn die RSB angekündigt wurde und das Verfahren aufgehoben wurde…
Die Dauer der Inso sagt nichts darüber aus ob schon eine Aufhebung erfolgt ist. Es gibt Verfahren die, bleiben über die gesamte Dauer offen.

Hallo Erika,
vielen Dank für deine erneute Antwort. Da muss ich erstmal meinen Ordner wälzen und gucken, ob ich so einen Aufhebungsbeschluss habe. Was soll denn da drin stehen?
LG Christin

Hallo Christin

Du musst nach einem Beschluss suchen auf dem steht dass dein Verfahren nach § 200 der Insolvenzordnung aufgehoben wird
Meist steht dann noch die Ankündigung der Restschuldbefreiung drin, kann aber auch sein dass über die Restschuldbefreiungsankündigung ein gesonderter Beschluss ergeht…
Auf jeden Fall kommt dieser Bescheid nach dem Schluss Bericht des Treuhänders/ Verwalters.
Du hast jedoch auch die Möglichkeit dich bei deinem zuständigen Inso. Gericht nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, dies machst du bei dem dortigen Rechtspfleger, mach einen Termin, weil die Akten schlummern meist im Keller. Dann kannst du dort deine Akte einsehen und nötigenfalls Fragen stellen.
Ich hoffe Dir geholfen zu haben, bei weiteren Fragen steh ich dir gern weiter zur Verfügung
Gruss Erika

Hallo Erika,
vielen Dank für deine erneute Antwort. Da muss ich erstmal
meinen Ordner wälzen und gucken, ob ich so einen
Aufhebungsbeschluss habe. Was soll denn da drin stehen?
LG Christin