Hallo,
zu 1.
Ein Unterschied zwischen Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren gibt es nicht.
Das Insolvenzverfahren läuft 6 Jahre.
Die Restschuldbefreiung fängt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an „zu laufen“. Es gibt aber auch die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu verkürzen mit einem sogenannten Insolvenzplan. Oder, wenn man Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, kann man bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auch die Restschuldbefreiung erlangen ohne einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen zu müssen. Vielleicht solltest du deine Frage etwas genauer stellen, denn mit so einzelnen Stichpunkten kann keine konkrete Antwort gegeben werden.
zu 2.
Restschuldbefreiung = von der Restschuld befreit = schuldenfrei. Im Restschuldbefreiungsverfahren während dem Insolvenzverfahren gibt es nur noch einen Treuhänder in der Wohlverhaltensphase. IN dem Wort „Restschuldbefreiung“ steckt schon die Bedeutung (s.o.). Die Restschuldbefreiung gilt allerdings nur für die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren. Die Verfahrenskosten für den Insolvenzverwalter/Treuhänder und Gerichtskosten müssen sind nicht in der Restschuldbefreiung mit enthalten. Zudem sind auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Ich hoffe, dass ich die Fragen entsprechend beantworten konnte. Falls nicht, einfach die Fragen konkreter stellen.
Bezüglich dem Insolvenzverfahren oder der Restschuldbefreiung kann man seitenweise Ausführungen machen.
)))
Liebe Grüße
N