Insolvenzverfahren

Hallo,

angenommen, in einem Insolvenzverfahren wird in den im Internet veröffentlichten Justizbekanntmachungen der folgende Eintrag veröffentlcht.

„In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thomas X wird die Prüfung der nachträglich vorgelegten Glaubhaftmachung, dass der Forderung des Insolvenzgläubigers laufende Nummer 22 eine vom Schuldner
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liege, im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Schuldner erhält Gelegenheit bis 23.07.2010 der angemeldeten Behauptung, dass der Forderung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldung und die Glaubhaftmachung liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten auf. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Anmeldung geprüft.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.“

Dazu habe ich die folgenden Fragen:
Wer stellt schlußendlich fest, ob der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt? Etwa der Insovenzverwalter?

Was geschieht dann mit der Forderung des Gläubigers Nr 22, wenn es sich um eine unerlaubte Handlung handelt bzw. wenn nicht.?

Danke Ebi

Wer stellt schlußendlich fest, ob der Forderung eine
unerlaubte Handlung zugrunde liegt? Etwa der
Insovenzverwalter?

Das Gericht.

Was geschieht dann mit der Forderung des Gläubigers Nr 22,
wenn es sich um eine unerlaubte Handlung handelt bzw. wenn
nicht.?

Nur wenn es eine solche ist, wird später die Restschuldbefreiung versagt.

Das ist glaube ich nicht ganz richtig.

§ 175. Tabelle

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

§ 302. Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;

Die Forderung aus der unerlaubten Handlung ist von der RSB ausgenommen, über den Rest kann die RSB erfolgen !

Die Forderung aus der unerlaubten Handlung ist von der RSB
ausgenommen, über den Rest kann die RSB erfolgen !

So war das von mir selbstverständlich auch gemeint. Alles andere wäre ziemlich unsinnig.