ich bin eber eher zufällig darauf gestoßen, dass nicht nur ein Schuldner für sich, sondern auch ein Gläubiger für den Schuldner beantragen kann, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 13 InsO). Kann mir jemand sagen, wie ich mir das in der Praxis vorzustellen habe und ganz besonders wie oft so etwas im quotenmäßig vorkommt…?
ich bin eber eher zufällig darauf gestoßen, dass nicht nur ein
Schuldner für sich, sondern auch ein Gläubiger für den
Schuldner beantragen kann, dass das Insolvenzverfahren
eröffnet wird (§ 13 InsO). Kann mir jemand sagen, wie ich mir
das in der Praxis vorzustellen habe und ganz besonders wie oft
so etwas im quotenmäßig vorkommt…?
Hallo Levay,
also Gläubigeranträge habe ich zum einen nur bei Personenunternehmen gesehen. Bei Personenunternehmen passiert das auch eher bei kleineren Unternehmen und nur von größeren Gläubigern. Gern wird die Inso durch das Hauptzollamt beantragt (ist Vollstrecker der Krankenkassen). Persönlich kenne ich ein paar Insolvenzen von, da waren es allesamt Anträge aufgrund Nichtabführung SV-Abgaben bzw. Eigenanträge wegen Aussicht auf Restschuldbefreiung.
Insoweit denke ich, kann man eine Quote nicht korrekt bestimmen. Aber tendenziell höher bei kleinen und mittleren Personenunternehmen bzw. bei Verbraucherinsolvenzen, bei Kapitalgesellschaften wohl nur durch große ungesicherte Gläubiger, aber seltener, weil Kapitalgesellschaften und deren Geschäftsführer mit der Überschuldung viel schneller Inso beantragen müssen und das wegen eigener Haftung auch machen.
ich bin eber eher zufällig darauf gestoßen, dass nicht nur ein
Schuldner für sich, sondern auch ein Gläubiger für den
Schuldner beantragen kann, dass das Insolvenzverfahren
eröffnet wird (§ 13 InsO). Kann mir jemand sagen, wie ich mir
das in der Praxis vorzustellen habe und ganz besonders wie oft
so etwas im quotenmäßig vorkommt…?
gäbe es § 13 (2) InsO nicht, wäre die Quote wohl höher als sie es ist, denn der Fall, daß die Kreditgeber androhen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn der Kreditnehmer das nicht zügigst selbst erledigt, ist gar nicht mal so selten. Der Vorteil, dieser Androhung zuvorzukommen, liegt für den Schuldner darin, daß er den Antrag selbst wieder zurückziehen kann. Warum Kreditgeber die Stellung des Antrages mitunter androhen, liegt in § 27 StGB i.V.m. § 401 AktG, § 84 GmbHG, § 148 GenG bzw. §§ 283 ff StGB begründet.
Wenn man Verbraucherinsolvenzen mal außen vor läßt, denke ich, daß der Anteil der Fälle, in denen Gläubiger den Antrag stellen eher unter als über 10% aller Insolvenzanträge liegt.
das passiert gar nicht so selten. Üblicherweise sind es die Krankenkassen oder das Finanzamt, die Fremdanträge stellen. Ich hatte aber auch schon Fremdanträge von ehemaligen Arbeitnehmern (mit DGB-Rechtsschutzversicherung) oder Lieferanten auf dem Tisch. Als Quote würde ich so 5% bei Regelinsolvenzen tippen, bei Verbraucherinsolvenzen gibt es sowas grundsätzlich nicht.
Man schickt „einfach“ ein Schreiben an das Insolvenzgericht, in dem Antrag auf Eröffnugn des Insolvenzvefahrens gestellt wird. Im Antrag muss man belegen, dass ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, bei Kapitalgesellschaften - und nur dort - auch Überschuldung) vorliegt. Dabei muss Deine Forderung nicht mal tituliert sein, nur klar belegt (wurde gerade entschieden).
Als Antragsteller hast Du allerdings die Kosten des Antrags zu tragen. Oft stellt der Schuldner, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, einen Eigenantrag und ggf. einen Antrag auf Stundugn der Verfahrenskosten, dann ist der Fremdantragsteller aus den Kosten raus. Tut er das allerdings nicht, und wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Gläubiger m.E. zahlungspflichtig für die angefallenen Kosten. Du könntest, wenn eine Abweisung mangels Masse der Fall wäre, sogar die Verfahrensksoten vorschießen, dann wird das Verfahren auch so durchgeführt (das ist möglich, wenn natürlich völlig sinnfrei ).
Man muss also ordentlich aufpassen mit so einem Antrag, möglich ist es aber.
Gruß Oskar
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