Insolvenzverfahren / Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Liebe/-r Experte/-in,

nach Aufhebung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde ein Restschuldbefreiungsverfahren eröffnet. Nach § 302 InsO werden bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Hierzu gehören nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach der Vorschrift des § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat.

Wir haben eine Forderung gegen den Schuldner, die beim Insolvenzgericht mit dem Attribut einer Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet wurde.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2010 hat nun das Restschuldbefreiungsverfahren begonnen. Vom Gericht wurde ein Rechtsanwalt zum Teuhändler und Insolvenzverwalter bestellt.

Was müssen wir unternehmen, um die bestehende Forderung aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beim Treuhänder/Insolvenzverwalter einzufordern? Oder geschieht dies automatisch? Wir haben für unsere Forderung einen Titel. Vollstreckung ist während des Restsschuldbefreiungsverfahrens nicht möglich, soweit ich weiss. Trotzdem wäre es ja möglich, dass der Schuldner zukünftig über pfändbare Einnahmen verfügt.

Wie sollen wir uns verhalten? Was müssen wir unternehmen?

Vielen Dank.
Patrick65

Wurde die Forderung als unerlaubte vorsätzliche Handlung denn auch so im Insolvebzverfahren so zur Insolvenztabelle festgestellt? Bestreitet der Schuldner nämlich im Prüftermin die unerlaubte Handlung, muss diese diese - so sie als unerlaubte Handlung bestand haben soll im zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden.
Ist sie festgestellt, nimmt sie nicht an der restschukdbefreiung teil. Was die Beitreibung der Forderung angeht, so werden Sie sich bis zum Ende der RSB gdulden müssen. Einzelvollstreckungsmaßnahmen sind auch während der RSB- Phase nur in Ausnahmefällen erlaubt. Ihre Forderung ist keine Ausnahme, da sie eine (wenn auch später beständige) Insolvenzforderung ist.

ml.

Sehr geehrter Patrick,
da Sie einen Titel haben gehe ich davon aus, daß der Insoverwalter bei Ihrer Anmeldung diese Forderung zur Tabelle anerkanant hat.Ihr Titel bleibt 30 Jahre gültig und nach Ende der Wohlverhaltensperiode könnten Sie aus ihm vollstrecken, weil der Schuldner dafür keine Restschuldbefreiung erlangt. Da die Zinsen inzwischen weiterlaufen, kann man mit dem Schuldner verhandeln, ob es es nicht vielleicht vorzuieht schon heute mit der Tilgung zu beginnen: entweder aus seinem unpfändbaren Einkommen oder durch Dritte, die für ihn zahlen. In einem solchen Falle können Sie ihm u.a. auch einen Teilerlaß Ihrer Forderung anbieten, denn schnelles Geld ist bekanntlich besseres Geld.