Insovenzverfahren - Privat

Hallo Zusammen,

ich wollte mich mal über Insovenzverfahren kundig machen, da ich in einer Weiterbildung gerade ein Referat ausarbeite. Jetzt bin ich auf die Internetseite eines Landgerichts gestoßen.
Wie kanne es denn in heutiger Zeit sein, dass NAMEN öffentlich genannt werden dürfen?
Hat jetzt eher den Status eines persönlichen Interesses. Für mein Referat kann ich das nicht gebrauchen.

Grüße
Flami

Hallo!

Wie kanne es denn in heutiger Zeit sein, dass NAMEN öffentlich
genannt werden dürfen?

Insolvenzverfahren sind nun mal öffentlich. Wäre ja auch schlimm, wenn nicht, denn die Gläubiger müssen ja die Möglichkeit haben, von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis zu erlangen, schließlich würden sonst ihre Ansprüche irgendwann verfallen.

Hat jetzt eher den Status eines persönlichen Interesses. Für
mein Referat kann ich das nicht gebrauchen.

Du solltest aber schon die Grundlagen draufhaben.

Hallo!

Hi, danke für deine promte Antwort

Insolvenzverfahren sind nun mal öffentlich. Wäre ja auch
schlimm, wenn nicht, denn die Gläubiger müssen ja die
Möglichkeit haben, von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis
zu erlangen, schließlich würden sonst ihre Ansprüche
irgendwann verfallen.

Das ist verständlich. Aber kann man das denn nicht anders klären, dass die Gläubiger bescheid bekommen? Wie gesagt, ich bin da absoluter Neuling.

Du solltest aber schon die Grundlagen draufhaben.

Deshalb frage ich ja hier :wink:

Danke! Gruß Flami

Das ist verständlich. Aber kann man das denn nicht anders
klären, dass die Gläubiger bescheid bekommen? Wie gesagt, ich
bin da absoluter Neuling.

Die Veröffentlichung (auch mit den notwendigen persönlichen Daten des Schuldners) ist ein muss, nicht zuletzt um auch die Interessen des Schuldners zu schüzten. Der wichtigste Beweggrund für den Schuldner ist ja nicht die Befriedigung der Gläubiger (wenn auch ein schöner Gedanke), sondern die Erteilung der Restschuldbefreiung in der Verbrauserinsolvenz. Die Erteilung der RSB wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die gar nicht am Verfahren beteiligt waren. Die Ansprüche aller Gläubiger (bis auf wenige Ausnahmen) werden nicht mehr durchsetzbar mit der RSB. Um alle Gläubiger wirksam (quasi) „auszuschließen“ bedarf es der Veröffentlichung, ähnlich wie auch die Veröffentlichung wie bei jedem anderen Ausschlussurteil (wo auch im Rubrum die persönliche Daten stehen). Es muss der Rechtsschein gesetzt werden, dass sich alle hätten informieren können.