Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten abziehen

Eine Bekannte zahlt monatlich für eine von ihr selbst nicht bewohnte Eigentumswohnung in einer Wohnanlage an den WEG-Verwalter ein Haus- oder Wohngeld. Darin enthalten ist auch eine Instandhaltungsrücklage. Nach der Teilungserklärung wird die bezahlte Instandhaltungsrücklage Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Meine Bekannte hat also darauf weder Anspruch noch Zugriff noch im Falle eines Verkaufs der Wohnung ein Rückforderungsrecht.

Allerdings verweigert das Finanzamt die Instandhaltungsrücklage als Werbungskostenausgabe anzuerkennen (BFH vom 16.01.1988, BStBl. II S. 577).

Ist die Auffassung des Finanzamtes richtig? Gibt es da mittlerweile eine andere Rechtssprechung? 

Danke
alwosa

das ist schon ein ganz alter Hut und seit Jahren so: die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage ist steuerlich keine Ausgabe, erst wenn aus den Beträgen Aufwendungen getätigt werden, sind diese Ausgaben abzugsfähig - dazu siehe Wohngeldabrechnung - hier werden die tatsächlich getätigten Ausgaben für Instandhaltungen usw. aufgeführt und führen zu Kosten für die Anlage V.

Lia

Darin enthalten ist
auch eine Instandhaltungsrücklage. Nach der Teilungserklärung
wird die bezahlte Instandhaltungsrücklage Eigentum der
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Meine Bekannte hat also
darauf weder Anspruch noch Zugriff noch im Falle eines
Verkaufs der Wohnung ein Rückforderungsrecht.

Wenn die Instandhaltungsrücklage tatsächlich endgültig verloren ist, zum Beispiel im Falle des geschildterten Verkaufs der ETW, dann ist sie in diesem Zeitpunkt als Werbungskosten anzuerkennen, ggf. nur gegen den Verkaufserlös zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald