Liebe/-r Experte/-in,
wir sind Eigentümer einer Wohnung im obersten Geschoss eines Hauses. Wir haben eine Dachterrasse, die anscheinend undicht ist, weshalb sich an der Decke des Balkons unter uns ein feuchter Fleck gebildet hat. Unsere Terrasse soll deshalb saniert werden. Die Kosten für das Abtragen der Platten und der darunter liegenden Kiesschicht sowie das wieder aufbringen will man uns in Rechnung stellen. Die Terrasse gehört zwar zu unserem Sondereigentum, aber der Schaden betrifft ja das Gemeinschaftseigentum (die Decke der Wohnung unter uns).
Laut Teilungserklärung sind wir für die Instandhaltung und Erneuerung des Plattenbelags unserer Terrasse zuständig, was hier allerdings nicht das Problem ist. Instandgesetzt werden muss ja die Bitumenschicht darunter, und die ist Teil des Gebäudes, d.h. Gemeinschaftseigentum. Uns könnte es ja eigentlich egal sein, dass unter uns ein Schaden entstanden ist, der uns ja nicht betrifft. Nachdem für die Instandsetzung allerdings notwendigerweise die Platten und Kiesschicht abgetragen werden müssen, müsste das doch unserer Meinung nach auch aus der allgemeinen Rücklage bezahlt werden und nicht von uns selbst.
Hallo,
das scheint mitunter ein komplizierter Fall zu werden,aber Ihre Analyse ( was ist Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist richtig und sollte die Lösung bringen)Zu prüfen wäre, wer hat den Schaden verursacht,- der muss auch zahlen. Gibt es keinen Verursacher so muss die Gemeinschaft zahlen und zwar alles.Wenn es hierüber mehrere Meinungen gibt, wie fast immer, dann ist es ratsam ein Gutachten einzuholen, solange man den schaden noch sehen kann, um hinterher einen Beweis zu haben.
Viele Grüße
Aira92
Hallo,
Ihre Schilderung ist korrekt. Die Bitumenschicht gehört zu den Gebäudebestandteilen, die dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Wenn das Gebäude jünger als 5 Jahre ist, fällt die Reparatur unter die Gewährleistungsfrist und muss vom Bauträger bezahlt werden. Sofern noch nicht erfolgt, sollten Sie den Schaden gleich der Hausverwaltung melden, denn sie muss die Reparatur veranlassen.
Beste Grüße
Maxwelll
Hallo,
unsere Anlage ist bereits über 30 Jahre alt, so dass eine Gewährleistung nicht mehr der Fall ist. Die Schicht hat wahrscheinlich einfach „Alterserscheinungen“.
Nachdem wir den Schaden nicht verursacht haben, können uns die Kosten für das Abtragen und Wiederaufbringen der Platten und Kiesschicht auferlegt werden? Gibt es irgendwo eine gesetzliche Regelung, wo man eine entsprechende Antwort finden kann?
Vielen Dank für die Antwort
Hallo,
unsere Anlage ist bereits über 30 Jahre alt und es ist anzunehmen, dass die Bitumenschicht einfach „altersschwach“ ist, dass den Schaden also niemand wirklich verursacht hat, zumal bei unserer Nachbarin ein ähnliches Problem aufgetreten ist.
Gibt es irgendwo eine gesetzliche Grundlage, auf die man sich berufen kann?
Vielen Dank auch für die schnelle Antwort!
Hallo,
Regelungen finden Sie im WEG (Gesetz über das Wohnungseigentum) z.B. §5,2: Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums: darin heißt es, dass Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sind, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Darunter dürfte auch die betroffene Terrassenabdichtung fallen.
Beste Grüße M.
Sie haben offenkundig versäumt die Anschlüsse des Gebäudes in dem Balkonbereich auf dem Sie Platten auf Kiesschüttung, für deren Ausführung Sie hoffentlich die Genehmigung des Verwalters vorab eingeholt haben, verlegt haben darauf zu untersuchen oder vor dem Verlegen von der Gemeinschaft bzw. deren Verwalter untersuchen zu lassen. Nun ist aufgrund der Verlegung Ihrer Platten, die auch ursächlich für den Schadenseintritt sein könnte, eine Sanierung ohne Ihr Zutun, zum dem Sie im Übrigen verpflichtet sind, nicht möglich. Folglich treffen Sie auch die Kosten, die mit der Freilegung des Schadensbildes einhergehen. Insoweit haften Sie selbstverständlich auch für alle aus einer evtl. Weigerung Ihrer Mitwirkung entsehenden Folgeschäden und den damit einhergehenden Kosten. Stellen si sich also nicht quer sonder verhindern sie eigene fianzielle einbußen, indem Sie sich höchst kooperativ zeigen! Alles andere wird Ihnen lediglich eine Menge Kosten und Ärger bereiten! Lassen Sie vorsorglich eine Gutachter hinzuziehen, der wenigstens feststellen kann, dass Sie nicht auch noch für den Schaden im Bereich des Anschlußsses des Balkons an die Hauswand verantwortlich zu machen sind, sonst zahlen Sie diesen Quatsch noch zusätzlich.
na ja,
auf jeden Fall im Wohnungseigentumsgesetz, oder besser diesen Fall einfach mal googlen.
Es gibt bestimmt einige ähnliche Fälle.
Gruß
Aira92
Zunächst mal vielen Dank für die Antwort.
Wir haben an dieser Wohnung bzw. Terrasse überhaupt nichts gemacht, weil wir die Wohnung erst vor 5 Jahren gekauft haben und die Anlage bereits über 30 Jahre alt ist. Die Dachterrasse war von Anfang an als solche geplant und gebaut, so dass wahrscheinlich lediglich die Optik der Platten vom ursprünglichen Wohnungseigentümer beeinflusst wurde. Sämtliche Anschlüsse und Abflüsse wurden bereits beim Bau des Gebäudes so geplant und veranlasst. Wir haben an dieser Dachterrasse überhaupt nichts verändert, so dass nicht durch irgendwelche von uns verlegten Platten ein Schaden eingetreten sein kann. Wahrscheinlich ist die Bitumenschicht einfach altersschwach.
Dies entbindet Sie nicht von Ihrer Mitwirkungspflicht, die Sie gemäß dem Inhalt Ihrer Teilungserklärung vom Voreigentümer aufgrund Ihrer Unterwerfung im Kaufvertrag übernommen haben. Machen Sie das, was zu tun ist und Sie vermeiden kostenintensiven Ärger!
Hallo
leider betrifft Euch dies tatsächlich,so ich es es.
Notfalls müsstet Ihr einen Anwalt nehmen,allerdings sagt die TE ja alles klar aus. Also ob sich hier die Anwaltskosten lohnen stelle ich mal in Frage.
LG Olaf
Der Fall ist zwar schon asbach, aber meines Erachtens muss auch das Ennfernen der Platten und der Kiesschüttung von der Gemeinschaft bezahlt werden, da der Schaden im GE liegt und man den Schaden sonst nicht beiseitgen kann. Rechtsurteile in dieser Richtung gibt es genügend.
Hallo,
vielen Dank, wenn auch etwas verspätet, für den Hinweis.
Wo kann ich denn entsprechende Urteile finden?
Danke!