Instandsetzung bei Rückgabe der Mietwohnung

Schönen guten Abend,

da sich ja im Mietrecht einiges getan hat, wär die Frage was man bei Auszug aus der Wohnung (Vertrag wurde 1997 geschlossen) renovieren muß.

Es steht im Vertrag, „dass der Mieter verpflichtet ist , die Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre,Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele und Toiletten alle 5 Jahre fachgerecht durchzuführen hat.“

Was ist mit Fliessen die durch die Zeit leichte Risse oder kleine Abplatzungen erlitten haben. Kann der Vermieter fordern auch diese zu erneuern?

Für einen Rat herzlichen Dank.

Schnorcks

Hallo.

(Vertrag wurde 1997
geschlossen)
Es steht im Vertrag, „dass der Mieter verpflichtet ist , die
Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Duschräumen alle 3
Jahre,Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele und Toiletten
alle 5 Jahre fachgerecht durchzuführen hat.“

Also ‚starre Fristenregelungen‘ sind mittlerweile unzulässig.
Zum Nachlesen: http://blog.juracity.de/2006-04-27/bgh-bestaetigt-er…

Was ist mit Fliessen die durch die Zeit leichte Risse oder
kleine Abplatzungen erlitten haben. Kann der Vermieter fordern
auch diese zu erneuern?

Standen diese Schäden im Übergabeprotokoll von damals ?
Wenn das verneint wird _und_ die Klauseln zulässig sind, heisst die Antwort: ja

HTH
mfg M.L.