Instandsetzung Mieträume bei Beendigung Mietzeit

Hallo zusammen,

ich brauche bitteschön Auskunft.

Der Sachverhalt:

Eine Wohnung wurde 20 Monate bewohnt.
Unten folgen die maßgeblichen Auszüge aus dem Mietvertrag.
Frage: Muss die Wohnung nun bei Auszug komplett Weiß gestrichen werden?

Ich bin dankbar für verlässliche Infos.

Dannke im Voraus!

Grüße

Niki

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§ 9. Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach demVerhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.

§ 12. Beendigung der Mietzeit
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. § 9 Abs. (2) bleibt unberührt.

Hallo Niki,

„bleibt unberührt“ bedeutet, dass das Recht auf §9 (2) bestehen bleibt. Gemeint ist also, das der § 12 den § 9(2) nicht ausschließt.

Er bleibt erhalten !!! und wird nicht durch den §12 aufgehoben.

Praktisch heisst das, wenn die Wohnung renovierungsmäßig in Ordnung ist, findet § 12 Anwendung.

Grüße
Doris

Hallo Doris,

vielen Dank erstmal für deine Antwort!

Das, was du schreibst, ist mit schon klar. Ich legte Wert darauf, zu wissen/erfahren,
ob nach einer Nutzungs-/Mietdauer von nur 16 - 20 Monaten schon etwas weiß gestrichen werden muss.

Die Wohnung ist top-sauber, weiß und eben - rauchfrei - nur diese kurze Zeit genutzt worden. Der §9 (2) sieht ja Renovierungen des ersten Turnus’ erst nach 3 Jahren vor.

Kannst du dazu etwas sagen?

Lieber Gruß
Niki

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Niki

lass doch Deine Wohnung von der Verwaltung vorab besichtigen.
Wenn alles noch wie frisch renoviert aussieht, steht einer Abnahme in dem jetzigen Zustand doch nichts entgegen.

Frag einfach mal nach
Grüße
Doris