Instandsetzung nach Wasserschaden

Hallo, wir haben seit dem Tauwetter Anfang Januar große Wasserschäden in Küche und Schlafzimmer, verursacht durch ein undichtes Dach. Letztes Jahr (praktisch gleicher Schaden) hat die Vermieterin den Schaden noch beheben lassen, mit Gerätschaften zum Trocknen, Tapezieren und Streichen.
Dieses Jahr will sie für die in der Wohnung entstandenen Schäden nicht mehr aufkommen! Sie sei nicht zur Verantwortung zu ziehen („nicht schuld“) für die schlechte Wetterlage und somit auch nicht haftbar, und verweist auf den Mietvertrag.
Wo tatsächlich drinsteht, daß keine Schadensansprüche zu stellen sind, es sei denn, der Vermieter handelt grob fahrlässig. Der Mietvertrag ist aber schon 25 Jahre alt. Gilt so eine Klausel noch? 6 Monate Kündigungsfrist gelten ja inzwischen auch nicht mehr.
Im Übrigen halte ich ein undichtes Dach durchaus für grob fahrlässig, bzw. zumindest recht risikofreundlich!
Vielen Dank für Eure Antwort.
Ulrike

Ulrike,

da hat der Vermieter keine guten Karten. Egal was im Vertrag steht, die Wohnung muß sich im bewohnbarem Zustand befinden.
Falls der Schaden nicht vom Mieter behoben wird, machen Sie Mietminderung geltend! Die Höhe hängt von der Schwere der Einschränkung ab.
Im Zweifelsfalle gehen Sie zu einem Mieterverein und bitte um Rat.

Gruß Fred