Instandsetzung nach Wasserschaden

Hallo, es geht um große Wasserschäden in Küche und Schlafzimmer, verursacht durch ein undichtes Dach. Letztes Jahr (praktisch gleicher Schaden) hat die Vermieterin den Schaden noch beheben lassen, mit Gerätschaften zum Trocknen, Tapezieren und Streichen.
Dieses Jahr will sie für die in der Wohnung entstandenen Schäden nicht mehr aufkommen! Sie sagt, sei nicht zur Verantwortung zu ziehen („nicht schuld“) für die schlechte Wetterlage und somit auch nicht haftbar, und verweist auf den Mietvertrag.
Wo tatsächlich drinsteht, daß keine Schadensansprüche zu stellen sind, es sei denn, der Vermieter handelt grob fahrlässig. Der Mietvertrag ist aber schon 25 Jahre alt.
Die Frage ist, gilt so eine Klausel noch? 6 Monate Kündigungsfrist gelten ja inzwischen auch nicht mehr.
Ist ein undichtes Dach nicht doch grob fahrlässig und die Vermieterung zuständig für die Kostenübernahme der Instandsetzung?
Vielen Dank für Eure Antwort.
Ulrike

…bezahlt das denn nicht die Versicherung???

Sie sagt nein, die genaue Art der Schäden „wegen extremer Witterung“ sei im Versicherungsumfang nicht enthalten, und sie bleibt auf allen Kosten sitzen.
Aber danke für die rasend schnelle Antwort:smile:

wenn die Versicherung des VM die Begleichung des Schadens ablehnt (mit welcher Begründung auch immer), dann geht das nicht zu Lasten des Mieters.

Zumal der Mieter die Versicherung in den Betriebskosten umgelegt bekommt und bezahlt.

Offensichtlich ist es dann eine falsche Versicherung …

Mir ist in keinster Weise klar, weshalb ein Mieter für ein mangelhaftes Dach (das Dach muss mangehaft sein, sonst wäre kein Regen durchgekommen) haften soll.

Tipp: setze dem VM schriftlich eine Frist zur Behebung des Schadens, ggf. eine Nachfrist und kündige an, daß nach Ablauf der Frist Du einen Fachmann mit Beseitigung beauftragen wirst. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden werden dann mit der Netto-Kalt-Miete verrechnet.

*winke - philine

Mir ist in keinster Weise klar, weshalb ein Mieter für ein
mangelhaftes Dach (das Dach muss mangehaft sein, sonst wäre
kein Regen durchgekommen) haften soll.

Das stimmt so nicht. Bei extremen Witterungsbedingungen, kann es sein, das trotz eines dichten Daches Wasser eintritt. Beispielsweise wenn Eis auf dem Dach ist und das drückende Wasser eintritt. Ebenso kann es zu Wassereinbrüchen durch zugefrorene Dachrinnen kommen.

Gruß
Tina

Möglicherweise lehnt die Versicherung den Schaden ab, da der Anspruch nicht begründet ist. Für die Behebung bestimmter Schäden ist der Mieter selbst verantwortlich. Insbesondere aus dem Bereich Elementarschäden.
Bevor ich hier die große Keule schwingen würde, würde ich erst mal versuchen mich schlau zu machen.

vnA

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Ich empfehl dir den Eintritt in einen Mieterverein. Kost kaum was und man hat immer nen Rat von nem Anwalt. In einem solchen Fall bekommst du sicher sofort ne hilfreiche Auskunft.

Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Es scheint wirklich so zu sein, daß nicht jeder wetterbedingte Schaden in einer Versicherung enthalten sein muß, wie sie ein Vermieter für seine Gebäude abschließen muß. (Siehe auch die ganzen Flutopfer)
Was immer noch nicht klar ist, ist, ob so eine Klausel noch gilt, die Schadensersatzansprüche ausschließt.
Aber ein Eintritt in einen Mieterverein wird anscheinend immer wichtiger.
Viele Grüße
Ulrike

  1. Eine Versicherung beinhaltet immer nur das, was im Vertrag steht.
  2. Ein Vermieter muss überhaupt keine Versicherungen abschließen (manchmal kann er auch nicht, siehe Flutopfer).
  3. Der Vermieter haftet (ob nun mit oder ohne Versicherung) für bestimmte Schäden, wenn auch nicht für alle.
  4. Eine Klausel die BERECHTIGTE Schadenersatzansüprüche ausschließt ist bei Wohnungsmietverträgen ungültig.
  5. Ein Mieterverein zahlt auch keine Schäden, beschäftigt aber Anwälte die ihren Job aus Idealismus (das sind die guten) oder mangels einem ordentlichen Arbeitsplatz in einer Kanzlei, verrichten. Eine ordentliche Rechtsschutzversicherung mit Mieterschutz ist mE sinnvoller.

vnA

Jeder Mieterschutzvereinsanwalt verbringt auch nicht mehr Zeit in den Büros dort, als die Hobbyratschlaggeber hier im Forum, die dafür noch nicht mal Kohle kriegen…

Der kluge Mieter hat beides, Rechtsschutz, wenns wirklich ernst wird und Mieterverein, wo man bei jeder Frage schnell und billig zumindest eine Antwort kriegt.
Anwälte sind sie alle und davon ist auch keiner besser als der andere.
Generell sollten alle Ratschläge von „Sachverständigen“ immer mit Vorsicht genossen werden, aber ich persönlich fühl mich beim Mieterverein mit jahrzehntelanger Erfahrung in Mietstreitigkeiten gut aufgehoben. Weiß gar nicht, woher dieses Schmuddelimage kommt.

Nochmal hallo an alle,
unterm Strich:
Für das Dach muß so oder so die Vermieterin aufkommen. Ob versichert oder nicht. War nicht wirklich die Frage.
Für die Schäden die IN der Wohnung entstanden sind - Tapeten, Teppich - bleibt die Sache unklar. Es gibt eine Instandsetzungspflicht des Vermieters. Aber: bedeutet Instandsetzung den Zustand wiederherzustellen, der direkt vor dem Schaden war (also mit Teppich und Tapeten) oder den Zustand, der bei Übergabe der Wohnung war (ohne Farbe, Tapeten oder Teppich).
Oder bedeutet Instandsetzungspflicht überhaupt nur, daß das schadhafte Dach repariert werden muß und betrifft NICHT Schäden in der Wohnung?

„Berechtigt“ ist so ein Wort, wo sich genau alle drum streiten. Die Klausel ist im Vertrag, aber Gesetze sind Verträgen ja übergeordnet und können durch eine Vertragsklausel nicht ausgehebelt werden.

Viele Grüße an alle
Ulrike

Für die Beseitigung von Schäden, aller Schäden, haftet der Verursacher. Ob er nun dafür eine Versicherung hat, oder nicht.
Entscheidend ist, ob der Eigentümer der Verursacher ist. Bei Elementarschäden ist dies uU. nicht der Fall, dann ist das ‚höhere Gewalt‘. Die Schäden zahlt dann höchstens eine Hausratversicherung des Mieters, oder er bleibt auf dem Schaden sitzen.
Bei einem schadensfreien Dach, das gemäß DIN errichtet, gewartet und geprüft ist, trifft den Eigentümer möglicherweise kein Verschulden, wenn der Schaden durch eine extreme Witterungslage verursacht wurde.

vnA