folgender Sachverhalt. Ein Wagen hat einen Wiederbeschaffungswert von 22000€. Reparatur kostet laut Gutachten 4500€. Tritt hier ein Integritätsinteresse ein d.h muss der Wagen noch 6 Monate behalten werden.
Wenn man im Internet sucht, ist bei einem Integritätsinteresse immer von der 130% Regel die Sprache, was hier ja nicht zum tragen kommt.
folgender Sachverhalt. Ein Wagen hat einen
Wiederbeschaffungswert von 22000€. Reparatur kostet laut
Gutachten 4500€. Tritt hier ein Integritätsinteresse ein d.h
muss der Wagen noch 6 Monate behalten werden.
Wenn man im Internet sucht, ist bei einem Integritätsinteresse
immer von der 130% Regel die Sprache, was hier ja nicht zum
tragen kommt.
ich glaube, du verwechselst da etwas:
es gibt zwei fälle:
soll die reparatur tatsächlich durchgeführt werden, dann sind diese kosten mit dem wiederbeschaffungswert zu vergleichen.
eine reparatur ist bis zu 130% (sog. integritätszuschlag) des wiederbeschaffungswertes „günstiger“ (vgl. § 249 II bgb)
soll die reparatur nicht durchgeführt werden, sondern auf grundlage der fiktiven reparaturkosten abgerechnet werden, dann sind diese fiktiven kosten (reparaturkosten - ust.) mit dem wiederbeschaffungswert zu vergleichen.
ersetzt wird von diesen beiden werten der günstigere (= niedrigere), § 249 II 1 bgb.
sollten die fiktiven reparaturkosten günstiger sein, so wird zusätzlich eine 6 monatige haltefrist für das fahrzeug gefordert.
Dieser Wagen soll nicht repariert werden, sondern mit Schaden verkauft.
Wiederbeschaffung:22000
Restwert:18000
Reparatur:4000 ohne Mwst.
Also muss man die 6 Monate einhalten?
Danke schon einmal für die Antworten
Ich glaube jetzt habe ich es verstanden.
Die Versicherung zahlt den günstigeren Betrag.
Also entweder Reparaturkosten laut Gutachten oder Wiederbeschaffung abzüglich Restwert. Da bei Wagen x keine WBW und RW bekannt sind, soll durch die Wartezeit von 6 Monaten garantiert auf Reparaturkosten abgerechnet werden.