Hallo
Sollte man kennen. Brandneu und bzgl der Entgeltfortzahlung ziemlich interessant:
http://www.otto-schmidt.de/2007.html
Gruß,
LeoLo
Hallo
Sollte man kennen. Brandneu und bzgl der Entgeltfortzahlung ziemlich interessant:
http://www.otto-schmidt.de/2007.html
Gruß,
LeoLo
Hallo.
Brandneu und bzgl der Entgeltfortzahlung ziemlich interessant:
Womit Du recht hast. Mich würde allerdings Deine fachliche Sicht insofern interessieren :
Mit einem de-facto-Zwang, die behandelnden Ärzte bei einer fraglichen Folge-/Ersterkrankung von der Schweigepflicht zu entbinden, wird das datenschutztechnische Recht des Patienten doch merklich eingeschränkt.
Das Urteil ist von einem LAG, also schon von einer gewissen Tragweite. So es denn rechtskräftig wird/ist : Siehst Du eine Übertragbarkeit auf ähnlich gelagerte Fälle?
Wenn dem so ist : heißt das, dass künftig grundsätzlich nach sechs Wochen Ende der Schweigepflicht wäre?
Und wäre das noch verfassungsrechtlich i.O.?
Danke schon mal im Voraus und Gruß
Eillicht zu Vensre
Holla die Waldfee!
Hi!
Hätte dieses Urteil nicht fünf Monate eher gesprochen werden können? Das deckt sich nämlich fast identisch mit einem Fall, den wir hier hatten…
Wenn DAS mal kein wegweisendes Urteil ist, dann weiß ich nicht mehr! Bin ja mal gespannt, ob es eine Fortsetzung davon gibt…
LG
Guido
Oops
Bitte den zweiten Satz von Punkt 2 ganz schnell vergessen - habe erst jetzt die Möglichkeit des Volltextes gehabt 
LG
Guido
Ich seh das Problem nicht
Hallo,
in der Praxis passiert grundsätzlich folgendes, was ich an einem
Beispiel verdeutlichen will.
Sachverhalt:
Arbeitnehmer ist ab 15.10.2005 Arbeitsunfähig (AU). Die AU. dauert
bis zum 05.11.2005, also insgesamt 22 Tage.
Ab dem 02.01.2006 wird der Arbeitnehmer erneut AU. Der Arbeitgeber
hat nun, ubnd das gilt eigentlich schon immer,die Möglichkeit bei
der Krankenkasse (GKV) anzufragen, ob die beiden AU`s in ursächlichem
Zusammenhang stehen. Wird diese Frage von der Kasse mit ja beantwortet,
entweder aufgrund der eindeutigen Diagnosenstellung oder nach Rücksprache mit dem Arzt (Gegenüber der Krankenkasse muss der Arzt diese Auskunft erteilen), dann muss der Arbeitgeber nur noch maximal 20 Tage das Gehalt bzw. den Lohn fortzahlen, danach tritt die Krankenkasse
mit Krankengeld ein.
Insofern sehe ich nicht das Neue an diesem Urteil, dem aber wahrscheinlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag (PKV Versicherung??)
Gruss
Günter Czauderna
Insofern sehe ich nicht das Neue an diesem Urteil, dem aber
wahrscheinlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag (PKV
Versicherung??)
Hallo,
das Neue ist doch, dass der Arbeitgeber
nirgendwo mehr hinterhertelefonieren muss, um sich Auskünfte einzuholen
sich vor allem aus der Unsitte so mancher GKV befreit, vorschnell Fortsetzungserkrankungen abzulehnen, wenn die Gefahr von Krankengeldzahlungen besteht.
Es gibt natürlich viele vorbildliche KK, die sehr pflichtbewußt die Prüfung vornehmen, ich kenne aber aus der beruflichen Praxis auch viele negative Gegenbeispiele. Beispiel: Eine sehr große KK aus Niedersachsen behauptete z.B. steif und fest, es läge eine neue Erkrankung vor, obwohl die Mitarbeiterin das Gegenteil bezeugte. Wäre hier nicht die Auskunft der Mitarbeiterin gewesen, hätte der Arbeitgeber keine Chance gehabt.
Nun hat der Arbeitgeber den Hebel, der ihm mE schon lange zustehen sollte.
Grüße
EK
Hallo,
na, da ist aber für den Arbeitgeber doch wesentlich einfacher mit
der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen (Ausnahmen bestätigen da sicher
die Regel - eine Phrase zwar, trifft trotzdem zu.) Bei diesem speziellen
Fall stellte sich doch die Frage, ob die Erkrankung B nicht als
sog. hinzugetretene Erkrankung gewertet werden musste, was hier
doch mehr als wahrscheinlich gilt. Wenn dies der Fall ist, wäre der
Arbeitgeber im Vorteil gewesen - für uns als Kasse ist da der
Sachverhalt eher und zeitlich kürzer festzustellen.
Der Arbeitgeber muss sich vom Arbeitnehmer eine „Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht“ unterschreiben lassen, muss diese dem
Arzt schriftlich übermitteln und dann auch noch die Kosten für die
ärztliche Bescheinigung übernehmen, nur um in 95% aller Fälle zu
erfahren, dass kein Zusammenhang besteht. Für uns als Kasse genügt
oftmals nur ein Blick auf die ICD-Nr. auf der Krankmeldung, und wir
können dem Arbeitgeber die gewünschte Info. geben. Es wurde sogar schon
von unserer Kasse in Erwägung gezogen, diesen speziellen Service
von uns aus den Arbeitgebern zukommen zu lassen, da durften aber
aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einseitig machen, sondern
nur auf Nachfrage im entsprechenden Einzelfall.
Natürlich wollen wir Krankengeldzahlungen vermeiden, aber das gleicht
sich aufs Jahr gesehen wieder aus.
Gruss
Günter Czauderna