Hallo!
Hallo,
Der AN ist gleichgestellt.
Dann sollte der AN schleunigst das Integrationsamt einschalten.
Das AV ist im öD, gemäß TV-L § 33
ruht es darum.
Das habe ich befürchtet. Es gibt zwar keine endgültige Klärung, aber die weitgehend gleichlautenden Klauseln in TV-L, TVöD, TV-N, TV-V bei teilweiser Erwerbsminderung werden in der mir bekannten Literatur kritisch gesehen. Es ist wahrscheinlich eine behinderungsbedingte Diskriminierung, wenn der AG nur zu Beginn der Rentenphase eine geeignete Teilzeittätigkeit prüfen muß
Die Stelle war als teilzeitgeeignet ausgeschrieben.
Dann soll sich der AN sofort bewerben unter Berufung auf § 81 Abs. 5 SGB IX iVm § 1 AGG
Der Hauptinhalt meiner Frage beruht auf der Aussage der
Interessenvertreter, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis ihre
Mitarbeit erloschen sei.
Das ist kompletter Blödsinn.
Wenn eine SBV das äußert, kennt sie die Grundlagen ihrer Arbeit nicht, zB § 95 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB IX.
Für die SBV gibt es auch gar keinen Zweifel an der Zuständigkeit, da das SGB IX den Begriff der „Beschäftigten“ nicht nur im § 95, sondern auch ausdrücklich in § 94 Abs.2 SGB IX benutzt.
Es ist aber unstrittig in Literatur und Rechtsprechung, daß zu den „Beschäftigten“ iSd § 94 Abs. 2 SGB IX auch diejenigen AN gehören, die eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen. Damit gehört dieser Personenkreis auch automatisch zu dem im § 95 IX erwähnten „Beschäftigten“, für die die SBV zuständig ist.
Selbst wenn man diese Argumentation nicht teilt, wäre zumindest eine Zuständigkeit für einen Stellenbewerber gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 gegeben.
Die Zuständigkeit der Personalvertretung ergibt sich zumindest mittelbar aus der Pflicht zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen. Eine Vorschrift vergleichbar § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/BJNR006930…
hat auch jedes LPersVG
Ich habe z.B. gelesen, dass AN in Elternzeit ja auch in einem
ruhenden AV stehen, dass für Rückkehr geschaut wird, welche
Qualifikationen können einen Wiedereinstieg fördern etc.
Das ist nicht vergleichbar, da hier der Termin der Rückkehr durch gemeinsame Vereinbarung festgelegt wird.
MfG
&Tschüß
Wolfgang