Interessenvertretung im ruhenden Arbeitsverhältnis

Hallo,

ein Mitarbeit ist befristet in voller EU-Rente wegen „Verschluss des Arbeitsmarktes“. Das Arbeitsverhältnis ruht, Mitarbeiter hat ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und bewirbt sich bei seinem Arbeitgeber. Gleichzeitig bittet er die Interessenvertretung um Unterstützung. Diese lehnen ab mit der Begründung, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis die Interessenvertretung erlischt. Ist das richtig?

Freundliche Grüße!

Hallo,

Hallo,

hier handelt es sich dann um eine teilweise Erwerbsminderung, für die trotzdem volle Rente gezahlt wird.
Bitte nicht Rentenart und Rentenzahlung miteinander verwechseln oder vermengen !

Wichtig wäre zu wissen:

  • Aufgrund welcher Regelung ruht das Arbeitsverhältnis ?
  • Ist der AN schwerbehindert/gleichgestellt ?
  • Bewirbt sich der AN auf eine Tz-Stelle ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo!

Der AN ist gleichgestellt. Das AV ist im öD, gemäß TV-L § 33 ruht es darum.

Die Stelle war als teilzeitgeeignet ausgeschrieben.

Der Hauptinhalt meiner Frage beruht auf der Aussage der Interessenvertreter, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis ihre Mitarbeit erloschen sei.

Ich habe z.B. gelesen, dass AN in Elternzeit ja auch in einem ruhenden AV stehen, dass für Rückkehr geschaut wird, welche Qualifikationen können einen Wiedereinstieg fördern etc.

MfG

Hallo!

Hallo,

Der AN ist gleichgestellt.

Dann sollte der AN schleunigst das Integrationsamt einschalten.

Das AV ist im öD, gemäß TV-L § 33
ruht es darum.

Das habe ich befürchtet. Es gibt zwar keine endgültige Klärung, aber die weitgehend gleichlautenden Klauseln in TV-L, TVöD, TV-N, TV-V bei teilweiser Erwerbsminderung werden in der mir bekannten Literatur kritisch gesehen. Es ist wahrscheinlich eine behinderungsbedingte Diskriminierung, wenn der AG nur zu Beginn der Rentenphase eine geeignete Teilzeittätigkeit prüfen muß

Die Stelle war als teilzeitgeeignet ausgeschrieben.

Dann soll sich der AN sofort bewerben unter Berufung auf § 81 Abs. 5 SGB IX iVm § 1 AGG

Der Hauptinhalt meiner Frage beruht auf der Aussage der
Interessenvertreter, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis ihre
Mitarbeit erloschen sei.

Das ist kompletter Blödsinn.
Wenn eine SBV das äußert, kennt sie die Grundlagen ihrer Arbeit nicht, zB § 95 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB IX.
Für die SBV gibt es auch gar keinen Zweifel an der Zuständigkeit, da das SGB IX den Begriff der „Beschäftigten“ nicht nur im § 95, sondern auch ausdrücklich in § 94 Abs.2 SGB IX benutzt.
Es ist aber unstrittig in Literatur und Rechtsprechung, daß zu den „Beschäftigten“ iSd § 94 Abs. 2 SGB IX auch diejenigen AN gehören, die eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen. Damit gehört dieser Personenkreis auch automatisch zu dem im § 95 IX erwähnten „Beschäftigten“, für die die SBV zuständig ist.
Selbst wenn man diese Argumentation nicht teilt, wäre zumindest eine Zuständigkeit für einen Stellenbewerber gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 gegeben.
Die Zuständigkeit der Personalvertretung ergibt sich zumindest mittelbar aus der Pflicht zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen. Eine Vorschrift vergleichbar § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/BJNR006930…
hat auch jedes LPersVG

Ich habe z.B. gelesen, dass AN in Elternzeit ja auch in einem
ruhenden AV stehen, dass für Rückkehr geschaut wird, welche
Qualifikationen können einen Wiedereinstieg fördern etc.

Das ist nicht vergleichbar, da hier der Termin der Rückkehr durch gemeinsame Vereinbarung festgelegt wird.

MfG

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die nützlichen Infos, darf der AN diese zitieren und verwenden?

Der Arbeitnehmer hat noch andere „Steine“ in den Weg gelegt bekommen. So hat der AG die Bewerbung mit der Begründung abgelehnt, da der AN im ruhenden AV als „Externe“ gelten sollte, die Stellenausschreibung war intern. Das konnte der AN jedoch widerlegen. Nun lehnen sie eine Anhörung oder Einladung mit der Begründung ab, dass die Stelle für Verwaltungsfachangestellte oder gleichwertiger Abschluss ausgeschrieben war. Der AN hat den Beruf Industriekauffrau, ist jedoch seit November 2001 im ÖD beschäftigt. Gleichwertiger Abschluss ist natürlich vom AG nicht näher definiert worden. Ein weiterer diskrminierender oder benachteiligter Schachzug? AN will arbeiten und befürchtet, dass zukünftige Stellenausschreibung nun jedesmal auf diese Weise läuft und er damit ausgebootet wird. Es gibt für den AN nach seiner Ansicht somit keine Chance auf Teilhabe am Arbeitsleben.

Freundliche Grüße und großes Dankeschön.

Hallo Wolfgang,

Hallo,

vielen Dank für die nützlichen Infos, darf der AN diese
zitieren und verwenden?

Klar doch, ist ja schließlich ein öffentliches Forum. Diese Ausführungen ersetzen aber im Streitfall nicht den Anwalt.

Der AN hat den Beruf Industriekauffrau,
ist jedoch seit November 2001 im ÖD beschäftigt.
Gleichwertiger Abschluss ist natürlich vom AG nicht näher
definiert worden. Ein weiterer diskrminierender oder
benachteiligter Schachzug? AN will arbeiten und befürchtet,
dass zukünftige Stellenausschreibung nun jedesmal auf diese
Weise läuft und er damit ausgebootet wird.

Zur Klärung dieser Punkte wäre die Hinzuziehung des Integrationsamt hilfreich.

Freundliche Grüße und großes Dankeschön.

&Tschüß
Wolfgang