Intern. Recht bei Scheidung?

Hallo Ihr Wissenden,

mal ein kniffliger Fall für die Tüftler unter Euch.

Angenommen eine deutsche Staatsbürgerin A und ein jugosl. Mann B heiraten in Jugoslawien. Anschließend kommt der Mann zur Frau nach Deutschland. Es folgt Nachwuchs und B nimmt die deutsche Staatsbürgerschaft an. Nach Jahren geht die Beziehung in die Brüche und die Ehe wird nach deutschem Recht geschieden.

Nach Meinung von B und dessen RA haben A und B nicht nach deutschem gesetzlichen Güterstand gelebt, da die Eheschließung in Jugoslawien war und B zum Zeitpunkt der Eheschließung Jugoslawe war. Somit ist für den Vermögensausgleich jugosl. Recht anzuwenden.

A sieht das naturgemäß anders.

Was meinen die Experten und Tüftler unter Euch dazu?

Mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo,

ich denke mal (!), dass jugoslawisches Recht gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR00604989…

Gruß Holger

Hallo Holger,

danke für Deine Antwort und den Link zur Rechtsgrundlage. Darauf aufbauend habe ich mal gegooglet und folgendes gefunden: http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/show/119802…

Als juristischer Laie interpretiere ich die Ausführungen ab Seite 20 so, dass doch deutsches Recht für den Vermögensausgleich anzuwenden ist. Ein gemeinsames Heimatrecht bestand nicht. Gewöhnlicher Aufenthalt für die Frau war Deutschland (nur zur Eheschließung nach Jugoslawien) und für den Mann Jugoslawien. Also wäre dann entscheidend das Recht, des Stattes mit dem beide Ehegatten bei der Eheschließung auf andere Weise am engsten verbunden waren. Das war in meinem fiktiven Fall wohl eindeutig Deutschland. Das Paar hat sich hier kennengelernt, umgehend nach Eheschließung beantragte der Mann die Einreise nach Deutschland und nahm nach Genehmigung seinen dauerhaften Wohnsitz hier.
Zudem wäre dann ja noch § 14 (1). Beide Ehegatten hatten zuletzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Was meinst Du zu der Argumentation?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo Steffen,

ehrlich gesagt, internationales Privatrecht war nicht unbedingt mein Steckenpferd. Ich weiß eigentlich nur, dass es halt im EGBGB geregelt ist. Als ich Art. 15 gesehen habe, schien mir das eine einigermaßen plausible und eindeutige Regelung zu sein, deswegen auch nur: „ich denke (!)“.
Der von dir angegebene Text legt natütlich das Gegenteil meiner Aussage nahe. Letztlich wird wohl der Richter entscheiden. Und wie dessen Entscheidung ausfällt, … wer weiß?

Gruß Holger