Schadensfall (Diebstahl) im Internat. Aufpassen der Fall ist verzwickt.
Der Geschädigte wohnt als Erwachsener in einem Internat. Das Internat möchte Reparaturarbeiten an seinem Internatszimmer vornehmen. Dabei lassen die Verantwortlichen unachtsam die Zimmerüre geregelt offen, wobei Wertsachen gestohlen wurden. Der Geschädigte hat dies sofort bei der Internatsleitung und seinem Anwalt gemeldet. Beim ewigem Hin und Her mit der gegnerischen Versicherung wird klar es geht ohne Gericht nicht.
Der Geschädigte findet zwei Zeugen. Einer ist ein Kollege und der andere ist ein Mitarbeiter des Internats. Beide haben schriftliche Zeugenaussagen getätigt (Beide sind für das Gericht wichtig). Die Internatsleitung möchte jetzt die schriftliche Aussage des Mitarbeiters für ungültig erklären, da dieser wohl nicht die Zustimmung des Internats hatte und möchte nun auch verhindern, dass dieser vor Gericht aussagt.
Vor den Arbeiten an dem Internatszimmer gab es mündlich die Vereinbarung mit der Geschäftsführung, dass der Geschädigte nur einen Teil seiner Sachen aus dem Zimmer sichert (rausschaft) um Schäden durch Staub zu verhindern. Er dürfe aber Installationen wie Computer im Zimmer belassen und einfach mit Tüchern abdecken. Jetzt nach dem Schaden möchte das Internat aber behaupten, dass die Vereinbarung war der Geschädigte solle alles aus seinem Zimmer rausschaffen, da die Türe nicht immer verschlossen bleibt. Unterschrieben ist dabei nichts.
Welche Möglichkeite haben beide Seiten den bevorstehenden Gerichts-Fall für sich zu entscheiden?
Grüße
Hallo!
Was ist denn dabei verzwickt ?
das Internat hat überhaupt nicht zu entscheiden,ob ein Mitarbeiter eine Zeugenaussage machen darf oder nicht.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat er bestimmt nicht.
Spätestens wenn man ihn als Zeugen benennt, wird er vor Gericht aussagen müssen.
Und wenn man ihn daran hindern sollte wäre das strafbar !
Mündliche Vereinbarungen sind immer schlecht. Sollen die Zeugen etwa diese Aussage bestätigen ?
Und genau so schlecht ist es, seinen Krempel von Wert nicht zu verschließen,wenn in Abwesenheit im Zimmer gewerkelt werden soll. Und warum man es nicht gemacht hat ist mir völlig lebensfremd !
Das Internat hat mit der Aussage garantiert keine Haftung im Sinne von Bewachung übernommen.
Wie man sieht, denn wenn ja, dann gäbe es gar keine Diskussion darüber.
MfG
duck313
Ob mit oder ohne schriftliche Vereinbarung hat das Internat die sog. Obhut des Zimmers und dessen Inhalt übernommen. Eine Abtretung dieser Obhut gab es weder mündlich noch schriftlich. Das Internat könnte mit ihren Mitarbeitern aber behaupten es gäbe eben genau diese mündliche Abtretung.
Im vorrangegangenem Schriftverkehr mit dem Anwalt des Geschädigtem gab es ja auch schon Vorschläge zur Schdensregulierung, was natürlich ein indirektes Schuldeingeständnis ist. In diesen Schreiben war keine Rede von „Der Geschädigte währe selber schuld“.
Was ich selber auch noch so weiss ist, dass vor Gericht keine Falschaussagen gemacht werden dürfen und lediglich die Aussage wegen Schuldeingeständnis verweigert werden darf.
Dennoch denke ich das Internat findet einen Weg, um mit ihrer Mache durchzukommen. Beispielsweise indem sie den Mitarbeiter dazu bringen gar keine Aussage zu machen oder doch noch die bereits getätigte schriftliche Aussage für ungültig erklären, weil das Internat der Aussage keine Zustimmung gegeben haben. Sowas in dieser Richtung halt.