Servus Nic,
darf ich den Schiedsrichter machen? Kathi hat Recht, man kann das in § 27a UStG nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27a.html
Man muss halt in der Handhabung beachten, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in D USt-pflichtig ist (16%, ab 2007 19%), angemeldet und erklärt werden muss, und dass wegen der Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kein Vorsteuerabzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldeten USt möglich ist.
Wenn die Erwerbsschwelle von 12.500 € im Kalenderjahr nicht überschritten wird, liegt bei Erwerb durch Unternehmer, die die Besteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG anwenden, grundsätzlich kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Man kann auf die Anwendung dieser Bestimmung aber verzichten: Der Verzicht auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG muss gegenüber dem FA schriftlich erklärt werden (nicht vergessen, sonst giltet es nicht!) und bindet den Kleinunternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Fazit: Abwägen, ob der fragliche Differenzbetrag polnische/deutsche USt den administrativen Aufwand lohnt. Wenn man den nicht selber erledigt, sondern erledigen lässt, wird die Rechnung eher nicht aufgehen.
Schöne Grüße
MM