Internationaler Haftbefehl

Moin!

Welches sind die rechtlichen Grundlagen für eine „Blue Notice“ bzw. eine „Red Notice“. Wer kann eine solche erlassen und überprüft die „deutsche Justiz“ die Hintergründe, „Rechtmäßigkeit“ oder ist das gesamte Procedere bilateral in „Auslieferungabkommen“ geregelt (sollte ja nur für Red Notices gelten, weil bei „Blue“ ja kein Straftatsbestand vorliegen dürfte).

Lt. Wikipaedia ist

„Ein internationaler Haftbefehl ist eigentlich kein eigener „Haftbefehl“, sondern ein Untersuchungs-/Vollstreckungs-Haftbefehl, der in einer bestimmten Form (zum Beispiel ohne Abkürzungen) ausgestellt ist und einen Antrag auf Auslieferung für den Fall der Festnahme im Ausland beinhaltet“

Muß diese „Festnahme“ aktiv betrieben werden, wenn eine Red Notice besteht oder ist die mehr oder minder den zuständigen Behörden des Landes überlassen, in dem sich die Person befindet. Sprick: Pflicht oder Kür?

Grüße

fribbe

P.S.: Diese meine Anfrage im Formurum wird per „Experten-Roulette“ an 10 Experten verschickt. Für diese - freundlich ausgedrückt - mehr als zufällige Ausfall bin ich nicht verantwortlich.

Costa Rico

Grundlage ist das Recht des Landes,in dem der internationale Haftbefehl ausgestellt wird.
Die deutsche Justiz überprüft diese Grundlage aber nicht obwohl sie eigentlich gemäß dem GG dazu verpflichtet wäre.
Auslieferung ist eine zwischenstaatliche Rechtshilfe die über mehrere Rechtsgebiete verteilt ist;
-Völkerrecht
-Verfassungsrecht
-Straf-und Strafverfahrensrecht

Der Versuch der EU,mittels des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl hier reines Verwaltungsrecht zuschaffen,wurde durch das Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt.

Hallo Benny,

erst einmal vielen Dank für deine Antwort.

Zu:

„Die deutsche Justiz überprüft diese Grundlage aber nicht obwohl sie eigentlich gemäß dem GG dazu verpflichtet wäre.“

Auf welchen Artikel des GG beziehst du dich` (Ich gestehe: Habe lange nicht mehr reingeguckt).

In Paragraph " des IRGs steht ja:

„Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.“

„Kann“ ist für mich als Nichtjurist ja eine „Kann- Bestimmung.“ Ich würde dies so interpretieren, das die per internationalem Haftbefehl gesuchte Person eben festgenommen und ausgeliefert werden kann, dies aber eben nicht zwangsweise erfolgen muß, oder?

Beispiel: Dissident aus irgendeinem Staat, gegen den eine Red Notice beantragt wurde, könnte hier trotzt den internatiolen Haftbefehls unbehelligt bleiben?

Grüße und vorauseilender Dank

fribbe