Internationales Recht

Hallo Experten,

hier ein hypothetischer Fall:

Eine GmbH XYZ gründet eine Tochtergesellschaft in den USA. Der geschäftsführende Gesellschafter wird in diese Tochtergesellschaft versetzt. Nun wird eine Forderung an ihn herangetreten, die aus einer Nachschußpflicht eines von ihm gezeichneten Fonds resultiert. Der gG weigert sich und ist sich der Tatsache bewußt, dass er mit seiner Unterrschrift sowohl mit seinem Geschäfts- als auch Privatvermögen haftet.
Kann er von Deutschland aus in den USA belangt werden oder hat in diesem Fall der Fonds Pech gehabt? Im Bekanntenkreis ist man der Meinung, er könne auch in Übersee gepfändet werden. Wieso setzen sich dann immer wieder Leute ab, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wollen/können?

Danke!

Viele Grüße
Sarah

Hallo

Hallo Experten,

hier ein hypothetischer Fall:

Eine GmbH XYZ gründet eine Tochtergesellschaft in den USA. Der
geschäftsführende Gesellschafter wird in diese
Tochtergesellschaft versetzt. Nun wird eine Forderung an ihn
herangetreten, die aus einer Nachschußpflicht eines von ihm
gezeichneten Fonds resultiert. Der gG weigert sich und ist
sich der Tatsache bewußt, dass er mit seiner Unterrschrift
sowohl mit seinem Geschäfts- als auch Privatvermögen haftet.
Kann er von Deutschland aus in den USA belangt werden oder hat
in diesem Fall der Fonds Pech gehabt? Im Bekanntenkreis ist
man der Meinung, er könne auch in Übersee gepfändet werden.
Wieso setzen sich dann immer wieder Leute ab, die ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen wollen/können?

Mit einem deutschen Titel in USA pfänden wird wohl eher nicht laufen, werd mal jemand danach fragen…

Danke!

LG
Mikesch

Viele Grüße
Sarah

Mit einem deutschen Titel in USA pfänden wird wohl eher nicht
laufen, werd mal jemand danach fragen…

Es gibt mit den meisten westlichen Ländern Abkommen, die dieses möglich machen.

Danke!

LG
Mikesch

Viele Grüße
Sarah

LG
Der Kater

Mit einem deutschen Titel in USA pfänden wird wohl eher nicht
laufen, werd mal jemand danach fragen…

Es gibt mit den meisten westlichen Ländern Abkommen, die
dieses möglich machen.

Hallo Mikesch,

uih, dann habe ich aber völlig daneben gelegen. Ich hätte einen mittelgroßen Betrag darauf verwettet, dass das nicht geht! Die deutsche Gerichtsbarkeit hat also tatsächlich Bestand in Übersee! Meine Güte, beim Sorgerechtsstreit klappt das nicht, aber da geht es auch nur um Menschen…

Danke Dir!

Hallo Experten,

Zwischen keinem US-Bundesstaat und Deutschland besteht ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung handelsrechtlicher Urteile, die auf Geld gerichtet sind.

Das heißt aber mitnichten, dass der Gläubiger Pech gehabt hat, sondern nur, dass die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. des einzelstaatlichen Common-Law-Voraussetzungen erfüllt sein müßten. Das sind folgende Fragen groben:

  • Hatte das deutsche Gericht zur Zeit des Rechtsstreits allgemeine, persönliche und internationale Zuständigkeit über den Schuldner ? Dieser Voraussetzungen prüft das US-Gericht, dann aber wiederum nicht nach der ZPO bemißt sondern nach dem US-Zivilprozeßrecht (minimum contacts-doctrine).

  • Wurde die Klageschrift und die Terminsladung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt ? Hatte er eine Gelegenheit sich zu verteidigen und hat diese evtl. sogar genutzt ?

  • Würde eine deutsches Gericht ein entsprechendes Urteil eines US-Gerichts anerkennen und für vollstreckbar erklären ?

Selbst wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, z.B. weil der zu vollstreckende Titel eine notarielle Urkunde ist, ist man aber noch lang nicht am Ende der Fahnenstange. Aus Sicht des Gläubigers leitet man, dann einen normae US-Klage ein und bringt den deutschen Titel als unwiderleglices Beweismittel für das Bestehen der Schuld ein, so dass man ohne full trial incl. jury etc an einen US-Titel kommt.

Soweit zur Theorie, in der Praxis lohnt sich dieser Aufwand und die Kosten für das US-Verfahren (mindestens $ 2.000-$ 3000) für den Gläubige aber nur, wenn die Forderung entsprechend hoch ist und das Vollstreckungsrisiko gering. Da in dem hypothetischen Sachverhalt der Gläubiger eine Fonds-Gesellschaft mit entsprechenden Mitteln ist, spricht einiges dafür, dass diese es zumindest versuchen wird.

Schönes Wochenende A.

Danke!

Viele Grüße
Sarah

Hallo Experten,

wenn es noch gar keinen Titel gegen den Schuldner gibt, was aus deiner Fragestellung nicht mit Sicherheit hervorgeht, müsste der Gläubiger entweder dierekt in den USA klagen oder was tatktisch falsch wäre, aber aus Unwissen oft versucht wird, eine Klage zunächst in Deutschland einreichen und auf eine Versäumnisurteil hoffen. Warum das taktische falsch wäre (siehe oben), Anerkennungsvoraussetzungen würden jetzt nicht mehr vorliegen.

A.

Mit einem deutschen Titel in USA pfänden wird wohl eher nicht
laufen, werd mal jemand danach fragen…

Es gibt mit den meisten westlichen Ländern Abkommen, die
dieses möglich machen.

Hallo Mikesch,

uih, dann habe ich aber völlig daneben gelegen. Ich hätte
einen mittelgroßen Betrag darauf verwettet, dass das nicht
geht! Die deutsche Gerichtsbarkeit hat also tatsächlich
Bestand in Übersee! Meine Güte, beim Sorgerechtsstreit klappt
das nicht, aber da geht es auch nur um Menschen…

Es hat ja auch nie jemand behauptet, dass die Welt gerecht wäre. Und wenn, dann wäre es glattwech gelogen :wink:

Danke Dir!

LG
Der Kater