Auch wenn es etwas befremdlich klingt, kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen. Natürlich könnte man den rein formalrechtlich korrekten Weg gehen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. I 1.Alt BGB anfechten, bzw. die Rückabwicklung des Vertrages nach § 823 Abs.2 BGB iVm § 263 Abs.1 StGB oder gar ganz bestreiten, dass überhaupt jemals ein Vertrag zustande gekommen ist und dementsprechend den bereits bezahlten ersten Betrag herausverlagen, aber nach meiner Einschätzung wirft man damit gutes Geld - das, was man für Anwalt und Gericht ausgeben müsste - schlechtem hinterher.
Bei diesen Internetbetrügereien ist es doch so, dass die Initiatoren meist auf den schnellen Euro setzen, d.h. sprichwörtlich auf Dummfang gehen, mit interessanten Angeboten unbedarfte Internetnutzer locken und dann anhand der ergatterten Daten unberechtigter Weise Rechnungen stellen. Dabei wissen die Initiatoren in aller Regel genau, dass ihr Geschäftsgebahren einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält und u.U. sogar Gegenstand einer strafrechtlichen Verfolgung sein kann.
Deshalb wird man zwar versuchen das Geld mit allen legalen Mitteln (Rechnung, Mahnung, Inkasso, gerichtlichem Mahnverfahren) beizutreiben und die „Opfer“ so unter Druck zu setzen, wird es aber niemals zu einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere unter Beteiligung eines Anwalts kommen lassen, da man dann befürchten müsste, dass der Nepp aufgedeckt, und gerichtlich festgestellt wird und weitere „Opfer“ nicht nur nicht mehr zahlen, sondern auch ihr Geld zurückverlangen.
Deshalb kann man allen Opfern nur empfehlen auf die privaten Rechnungen und Mahnungen, auch auf die Schreiben eines Inkassobüros oder Anwalts nicht zu reagieren.
ABER VORSICHT !!! Reagieren sollte man auf alle Fälle auf einen gerichtlichen Mahnbescheid Wird gegen den Mahnbescheid nämlich kein Widerspruch erhoben kann von der Gegenseite ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, gegen den zwar der Einspruch zulässig ist, dennoch gewisse Einwendungen präkludiert sind. Wird auch die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid versäumt hat einen Titel über die Forderung selbst, Zinsen, Mahn- und Gerichtskosten vor sich, gegen den man nahezu nichts mehr machen kann.
Darüber hinaus sollte man, um nicht in einem späteren Verfahren wegen Fristversäumnissen dumm da zu stehen, gegenüber den Initiatoren, zur Sicherheit auch gegenüber den Rechnungsstellern erklären, dass ein Vertrag nie zu Stande gekommen ist und hilfsweise Anfechtung und Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erklären. Um dem Ganzen dann ein wenig Ernsthaftigkeit zu verleihen, sollte man zudem die bereits gezahlten Beträge zzgl. Verzugszinsen unter kurzer Fristsetzung zurückfordern und mit der gerichtlichen Geltendmachung bzw. der Beiziehung eines Anwalts drohen.
In aller Regel sollte die Banden dann beruhigt sein. Anderenfalls bleibt immer noch der Gang zum Anwalt.
Viele Grüße
Bernhard
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