Internet + Fernsehgebühren zu viel abgebucht

Frage an die Vertrags-Rechtsexperten.

Hr. X ist jahrelanger Kunde bei einem privaten Internetanbieter (Internet, Telefon, Fernsehen).
Hrn. X werden monatlich die Gebühren seperat von Kabelfernsehen + Internet abgebucht.

Internet = € 15 (fiktive Annahme)
Fernsehen = € 10 (fiktive Annahme)

Im Juni 2014 steigt Hr. X auf einen „Kombivertrag“ um welcher das Kabelfernsehen inkl. Internet beinhaltet.

Kombivertrag (beinhaltete Fernsehen + Internet) = € 24,00 (fiktive Annahme)

Aufgrund eines Buchungsfehlers wird Hrn. X der neue Kombivertrag abgebucht + nochmals extra das Kabelfernsehen (also € 24,00 für Kombi + € 10,00 für Internet)

Weil Hr. X seine Finanzen nie kontrolliert bemerkt er erst 3 Jahre später diesen Fehler.

Hrn. X wurden 3 Jahre lang die Gebühren für das Kabelfernsehen zu viel abgebucht (weil diese ja im Kombiangebot enthalten sind).

Frage: bekommt Hr. X den vollen Betrag zurückerstattet? oder gibt es da eine Verjährungsfrist,…? oder nur das aktuelle Jahr?

Danke

Hallo!

Ja, es gibt eine Verjährungsfrist. Sie beträgt 3 Jahre.
Es zählt ab dem Zeitpunkt wo man den Fehler bemerkt hat, genauer bei der normalen gebotenen Sorgfalt hätte bemerken müssen.

Statt sich auf die Rechtslage zu versteifen sollte man die Firma anschreiben, den Vorgang kurz erklären und die Überzahlung komplett zurückfordern.
Eine seriöse Firma wird das auch machen ,sich entschuldigen und den Fehler einräumen und die Überzahlung erstatten.

MfG
duck313

der Vorfall wurde gemeldet.
Der Betrag wurde aber nur vom Jahr 2017 rückerstattet, nicht rückwirkend bis zum Jahr 2014

Dann muss man eben noch mal schreiben und auch für die Vorjahre das Geld zurück fordern.
Ich kann keinen rechtlichen Grund erkennen, warum nur für 2017 zurück gezahlt wurde. Es läge hier eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ nach § 812 BGB vor. Und dafür gilt die Regelverjährung, also die genannten 3 Jahre.

Aber wie immer, wenn einer nicht zahlen will oder meint es nicht zu müssen, so muss man dem Nachdruck verschaffen, also notfalls klagen.

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Nö. Es zählt…
"mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
    (https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

Das ist schon ein ziemlicher Unterschied.
Gruß
anf

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Das war mir schon bekannt.
Nur was schließt Du daraus für den Fall ?

Warum bekam er nur das laufende Jahr 2017 erstattet ?

Dass Juni-September 2014 noch nicht verjährt sind. Was nach Deiner Aussage der Fall gewesen wäre.
Gruß
anf

Spekulatius:
Weil Korrekturen im lfd. Rechnungsjahr für das Rechnungswesen des Providers nur Routine, aber keine aufwendige Angelegenheiten sind.
Für die Vorjahre mag das anders aussehen, da muß evtl. ein „Ober“-Sachbearbeiter ran. Das setzt aber voraus, daß irgendwer den Fehler aus 2014 erstmal „nach oben“ berichtet.

@Baumi1276 dranbleiben + nachhaken!
Den Zahlungseingang von x € bestätigen und erfragen, wann der restliche Betrag von € 310,- (?) überwiesen wird.
Wenn Du nur eine einzige e-mail-Adresse zur Kommunikation hast, landest Du auch immer nur an derselben „unteren“ Stelle.
Wenn sich da aufgrund Deiner nochmaligen Mail nichts tut, dann schreib einen Brief an den Geschäftsführer.
Brief = aus Papier! mit Briefmarke! am besten Einwurfeinschreiben!

Gruß
.

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