moin moin,
… in *rechtsfragen allgemein* ist wohl auf keine antwort mehr zu hoffen … deswegen nun hier ein versuch …
… mich würde die rechtliche grundlage interessieren zum thema
per internet- bzw. per katalog- bestellung…
– angenommen man bestellt per internet…
hier bekommt man rabatt *satt*
bestellt man dasselbe *ding*
– per bestellkarte /postkarte /telefon
dann bekommt man keinen rabatt
– dieselbe ware dann als werbung in einer zeitschrift
kostet dann noch weniger als per internet…
( kann in diesem fall aber nur per Telefon geordert werden)
… in wie weit sind diese *3-erlei* praktiken mit dem gesetz konform ?
… mal angenommen ein stammkunde
steht nun vor diesen 3-erlei preisen…
bestellt dann per internet ware
– mit der best.-Nr. aus der Werbung –
( spart sich also den zeitaufwendigen anruf …
weil die daten schon erfasst sind )
… muß der händler nun zum preis der Werbung …
oder
… kann ER auf den preis per internet-bestellung pochen ?
… der händler weist seinen rabatt für die internet-bestellung
zBsp. wie folgt aus :
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die aufgeführten Preise
nur bei einer Bestellung im Internet gewähren können, da die
Bestellungen per Internet einen günstigeren Absatzweg beinhalten.
… wäre plausibel … jedoch …
kann dann ein preis aus der werbung (zeitschrift)so super günstig
und dann nur
per zeit-und personal-aufwendigem telefon zu rechtfertigen sein ?
( der Werbungs-preis ist telefonisch auch von stammkunden
zu bekommen )
… gibt es eine *verständliche* antwort ?
… verhält sich der händler hier korrekt ?
… in wie weit sind diese *3-erlei* praktiken mit dem gesetz
konform ?
Da es sich um 3 verschiedene Vertriebswege handelt, wäre dieses
legitim.
bestellt dann per internet ware
– mit der best.-Nr. aus der Werbung –
Stellt sich die Frage, wie die Bestellung ausgelöst wird-
über „Mausklick“ oder per e-Mail.
… muß der händler nun zum preis der Werbung …
oder
… kann ER auf den preis per internet-bestellung pochen ?
Bei Mausklick muß auch der Preis genannt sein und zu diesen
kann er liefern.
Bei e-Mail Bestellung ist es reine Kulanz des Verkäufers, wenn
er die den günstigeren Preis gibt.
Müssen muß er gar nichts.
… der händler weist seinen rabatt für die
internet-bestellung
zBsp. wie folgt aus :
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die aufgeführten Preise
nur bei einer Bestellung im Internet gewähren können, da die
Bestellungen per Internet einen günstigeren Absatzweg
beinhalten.
… wäre plausibel … jedoch …
kann dann ein preis aus der werbung (zeitschrift)so super
günstig :und dann nur
per zeit-und personal-aufwendigem telefon zu rechtfertigen
sein ?
Warum kann es Telefonisch günstiger sein, als über´s Internet:
Man wähle eine Service-Nummer und mit jedem Anruf erhält der
Betreiber seine Provision.
Warum kann eine Zeitschriften Werbung günstiger sein:
Werbung-> Eventuell mit vom Hersteller finanziert (Kooperative
Werbung) um den Umsatz zu pushen, bzw um ein neues Produkt auf
den Markt einzuführen.
Es kann aber auch sein, das ein Hersteller einen Sonderpreis
macht, speziell für die Werbung.
In meinen Augen hat der Verkäufer die Gesetze auf seiner Seite.
Solange der Verkäufer nicht unter Einstandspreise verkauft,
kann er kalkulieren wie er will.