Liebe Rechtskundige,
angenommen eine gewerbliche Internetpräsenz „beinhaltet“ einen shop, in dem Produkte „von der Stange“ bestellt werden und einen Bereich, in dem Produkte ausschließlich nach Kundenwünschen in Einzelanfertigung gem. individuellem Angebot vorgestellt werden: Braucht es zwei verschiedene AGB oder könnte man beide Bereiche in einer AGB abschließend „erfassen“?
Hintergrund der Frage ist z. B. unterschiedliches Rückgaberecht . . .
sicherlich könnte man die unterschiedlichen regelungen beider bereiche in eine gemeinsame aufzählung der agb zusammenfassen, wenn klar zum ausdruck kommt, für wen die einzelnen agb gelten, § 305c bgb.
aber warum sollte man nicht von anfang an klarheit durch übersichtlichkeit schaffen, indem man zwei agb-texte verwendet.
Grundsätzlich sind beide Varianten denkbar. Allerding sollte dabei, wie bereits im vorangehenden Beitrag erklärt, die Transparenz gewahrt werden.
Bei „Gesamt-AGB“ muss sichergestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher klar erkennen kann, welche Klausel/Regelung für welches Produkt gilt.
Ähnliches gilt aber auch bei zwei separaten AGB. Denn dann muss sichergestellt werden, dass dem Käufer stets die für das gewählte Produkt gültigen AGB angezeigt werden. Diese Variaten führt aus meiner Sicht dann zu Problemen, wenn ein Kunde nicht nur Waren aus einer Kategorie bestellt, sondern aus beiden. Dann müsste diesem Kunden beide AGB angezeigt werden.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann / soll, dass Kunden mit einer Bestellungen Waren aus beiden Kategorien bestellen, halte ich „Gesamt-AGB“ für sinnvoller, da sich die AGB in den beiden Fällen nur in Details unterscheiden. Die Anzeige und Bestätigung von zwei separaten AGB führt bei Kunden nach meiner Einschätzung eher zur Verwirrung und zu höheren Abbruchraten.
Die konkrete Fassung der AGB und insbesondere deren Integration in den Webshop sollte mit einem Rechtsanwalt und dem Programmierer abgestimmt werden, um die gesetzlich geforderte Transparenz für beide Warengruppen zu gewährleisten.