Hallo,
Bestandsdaten (§ 3 TKG, Daten eines Teilnehmers, die für die
Begrundung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhaltnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden) sind per Gesetz Daten, die keinen Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang besitzen. Sie dürfen nach § 14 TKG zur Strafverfolgung und Terrorabwehr weitergegeben werden. Das gilt auch ausdrücklich zum Schutz des geistigen Eigentums.
Das Urteil der Verfassungsrichter bezieht sich aber nicht darauf, sondern nur auf die nach $§ 113a und 113b gespeicherten Verkehrsdaten (Vorratsdaten).
Mit anderen Worten: Die Verfolgung von Dieben geistigen Eigentums wird durch die höchsrichterliche Entscheidung nicht beinträchtigt, dagegen die Verfolgung von schweren Straftaten.
Interessant ist die Feststellung der Verfassungsrichter, dass "1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsieht, mit Art. 10 unseres Grundegesetzes nicht schlechthin unvereinbar ist, aber er dennoch die Umsetzung der der vorgesehen Mindestanforderung als verfassungswidrig bezeichnet. Das kann ich nicht nachvollziehen. Erst recht nicht eine sofortige Löschung der bisher gewonnenen Verbindungsdaten, obwohl der Senat selbst deren Speicherung zut Bekämpfung schwerer Strafen befürwortet.
Wenn als Bestandsdaten auch IP-Adressen gespeichert werden, so ist das auch nach meiner Rechtsauffasung nur rechtens, wenn sie zur Gebührenerfassung notwendig sind. Sie dürfen nach meiner Ansicht auch nur zu diesem Zwecke weitergeben werden. Offensichtlich scheint es aber so zu sein, dass findige Juristen genau diese Daten dazu benutzen, Verletzter des Urheberrechtes zu belangen (Ermittlung der IP-Adresse). Der Gesetzgeber, der einerseits die Strafverfolgung bei der Urheberrechtsverletzung ausdrücklich befürwortet, andererseits aber ausdrücklich die Verwendung der Vekehrsdaten in diesem Zusammenhang verbietet, müsste hier eine eindeutige Regelung schaffen.
Die Entscheidung des Bundesverfassngsgerichtes bietet für den Normalbürger als kein Mehr an Rechtsicherheit, vielmehr nehmen die Richter in Kauf, dass ein wirksames Werkzeug zu Terrorbekämpfung und Verfolgung schwerer Straftaten nicht mehr verwendet werden darf. Die Begründung, ein Paragraphenschungel, ist für den Bürger nicht nachvollziehbar. Leider gibt es auch noch keine brauchbare Übersetzung.
Hinzu kommt, dass bisher keiner zu sagen vermag, wie nun die EG-Richtlinie umzusetzen ist.
Die Karlsruher Richter haben dem Rechtsstaat damit bestimmt keinen Gefallen getan.
Grüße Culles