Internet-/Urheberrecht

Hallo,

angenommen Susi Schreibviel schreibt einige längere Texte und stellt diese einem gemeinnützigen Verein X zur Nutzung auf dessen Internetseite zur Verfügung.

Im Verein X gibt es nach einigen Jahren Streit, er spaltet sich auf in alten Verein X und neuen Verein Y.

Frl. Schreibviel ist mit der Führung des Vereins X nicht einverstanden, dort könnte z.B. unprofessionell und ungenau/nachlässig gewirtschaftet werden. Frl. Schreibviel möchte, dass die Texte jetzt von Verein Y genutzt werden dürfen. Soweit kein Problem, Frl. Schreibviel gibt Verein Y die Erlaubnis.

Frage: Darf Frl. Schreibviel dem ursprünglichen Verein X, mit dessen Führung sie sich jetzt nicht mehr identifizieren kann, die Erlaubnis zur Verwendung der Texte entziehen? Oder haben die sozusagen ein Gewohnheitsrecht, weil die Texte schon seit mehreren Jahren auf der Homepage sind?

Gruß,

Myriam
*eher schreibfaul*

Hallo Myriam,

das kommt eher auf die Vereinbarungen an, die seinerzeit getroffen wurden.
Gibt es keine näheren Vereinbarungen kann Frl. Schreibviel natürlich die Nutzungsbedingungen zurückziehen, zunmal diese unter anderen Voraussetzungen gegeben wurden.

Gruß!

Horst

das kommt eher auf die Vereinbarungen an, die seinerzeit
getroffen wurden.

Frl. Schreibviel hat eine Arbeitskollegin namens Helma Hundelieb. Diese war Mitglied in Verein X und ist jetzt bei Verein Y. Dieser Kollegin hatte Frl. Schreibviel vor einigen Jahren angeboten, doch die Texte auf der Vereinshomepage X zu nutzen.

Gibt es keine näheren Vereinbarungen kann Frl. Schreibviel
natürlich die Nutzungsbedingungen zurückziehen, zunmal diese
unter anderen Voraussetzungen gegeben wurden.

Der Anwalt von Verein X sagt da leider etwas anderes. Kannst Du die Aussage belegen?

Gruß,

Myriam

Hallo Myriam,

zunächst einmal muss ich mich selbst korrigieren. Es muss natürlich „Nutzungsrechte“ heißen (nicht -bedingugen).

Wenn keine klaren Vereinbarungen getroffen wurden dann gilt
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Hier insbesondere
„(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

Nach der Ausgangsschilderung hat sich hier der „zugrunde gelegte Vertragszweck“ grundlegend verändert.
(Ein „Gewohnheitsrecht“ ist mir in diesem Zusammenhang auch noch nicht begegnet.)

Gruß!

Horst