Hallo
Wie verhält es sich dann mit angebrachten Überwachungskameras?
Aus meiner Sicht ist es zulässig, wenn ein begründeter
Verdacht gegeben ist.
Die Rechtslage war schon vor der Änderung des BDSG kompliziert und weder schwarz noch weiß, allemal ein unendlicher Teppich unterschiedlichster Grautöne…
Jetzt fehlt eigentlich in einigen Teilen auch noch dazu die Rechtssprechung, zumindest was die Überwachung angeht, wenn auch Kundenverkehr besteht. Insofern ist die Rechtslage diesbezüglich noch viel gräulicher geworden. :o)
Ob der Richter im Streitfalle dann die Beweismittel zulässt, erfährt man erst vor Gericht. Trotzdem setzen sich viele AG einfach darüber hinweg und setzen auf die Scham des ertappten Arbeitnehmers. Oft genug erweist sich diese Hoffnung als Irrglauben. Es ist schon erstaunlich, wieviele Arbeitnehmer plötzlich auf Ihr Persönlichkeitsrecht pochen, selbst wenn man sie auf der Überwachungskamera mit dem Tresor auf dem Rücken aus der Firma laufen sieht…
Meiner persönlichen Meinung nach ist der Arbeitnehmer in diesem Bereich in vielen Konstellationen da viel zu gut geschützt. Es ist ein Witz, wie unverfroren eigentlich eindeutig überführte Arbeitnehmer sich durch dieses Nadelöhr quetschen und als „Dankeschön“ noch eine Abfindung vor Gericht bekommen.
Vor allem kleinere Betriebe, bei denen aber das KSchG schon gilt, werden hier bezüglich der Beweisführung vor schier unlösbare Aufgaben und finanziell immense Risiken gestellt. Wie bitteschön, soll denn dann ein Lebensmittelmarkt beweisen, daß der Kassierer in die Kasse greift, wenn er den Verkaufsraum nicht überwachen darf, ohne drei-mal-drei-Meter große Hinweisschilder anzubringen? Was soll da drauf stehen? „Liebe Kunden, Sie werden überwacht, aber verraten Sie es nicht dem Kassierer?“ Klar, jetzt wäre die Alternative, den Markt immer zu überwachen, aber dann verschwindet das Geld erstens woanders und zweitens kostet die Installation des Ganzen ja auch Geld und drittens beschwert sich dann jeder Angestellte über die Überwachung und das Arbeitsklima sinkt.
Es gab da mal ein BAG-Urteil über eine Frau im Getränkemarkt, die ausreichend ertappt wurde, wie Gelder in Ihre eigene Tasche flossen. Problematisch hier war, daß die Videoaufzeichnung zunächst ohne Zustimmung des BR durchgeführt wurde. Das Material wurde dem BR später vorgeführt und er gab sozusagen nachträglich „grünes Licht“, indem er der fristlosen Kündigung zustimmte und die Maßnahme nicht monierte. Das BAG hat die fristlose Kündigung trotz mangelhafter Beteiligung des BR als rechtens erachtet. Hier stellte man sich endlich mal(!) auch auf den Standpunkt, daß ein Arbeitnehmer nicht die Rechte des Arbeitgebers mit Füßen treten darf und sich später auf sein Persönlichkeitsrecht berufen kann. Und ich hätte vorher darauf gewettet, daß sie gewinnt.
Aber:
Wie ein BAG-Richter, der an diesem Urteil beteiligt war, mir (und den anderen im Saal natürlich auch :o)) kürzlich in einem Vortrag in etwa sagte: „Ich weiß nicht, ob das Urteil nach der Änderung des BDSG heute ebenso ausfallen würde.“
Die Welt ist ein Dschungel. Und manchmal könnte man echt kotzen.
So, ich habe fertig :o)
Gruß,
LeoLo