Internet Widerruf

Hallo liebe www-user,

folgender Sachverhalt: Person X möchte sich in ihrer Wohnung einen Internetzugang einrichten lassen. Entscheidet sich für einen Anbieter (A) und wird am Tag der Freischaltung vom Techniker ( Firma T) versetzt.
Person X möchte den Vertrag/Auftrag widerrufen, da sie nicht ausbaden möchte, dass die zwei Firmen scheinbar im Kleinkrieg sind.
Anbieter A sagt, die Widerrufsfrist sei abgelaufen.
Die Widerrufsbelehrung besagt: „Sie können Ihre Vertragserklärung (z.B. Ihren DSL-Auftrag) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - soweit Ihre Vertragserklärung auch die Überlassung einer sache (z.B. Hardware) umfasst und Ihnen diese vor Fristablauf überlassen wird - auch durch die Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 ABS. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312G Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246³ 3 EGBGB.“ und natürlich das mit der rechtzeitigen Absendung.
Die 14 Tage wären zwar abgelaufen, allerdings ist bis dato keine Freischaltung erfolgt. Frage: Ab wann ist von Vertragsschluss die Rede? Die Hardware ist zur rechtzeitigen Nutzung eingetroffen, jedoch ohne Freischaltung, keine Nutzung. Die vertragliche Leistung wurde seitens Anbieter A nicht erfüllt (durch Versetzung des Technikers). Verlängert sich die Widerrufsfrist? Wie sieht die Rechtslage auch bezüglich Fernabsatz aus?

Anbieter A sagt, die Widerrufsfrist sei abgelaufen.
Frage: Ab wann ist von
Vertragsschluss die Rede?

Wie im üblichen Leben natürlich auch. Der Online-Shop ist ein Angebot an den Kunden, der mit der Bestellung dieses Angebot annehmen kann und seine entsprechende Willenserklärung zum Kauf abgibt. Der Anbieter / Verkäufer entscheidet dann ob er den Artikel wirklich an den Käufer übergeben will, also ob auch er seine Willenserklärung zum Verkauf abgibt. Wenn diese beiden Erklärungen schließlich vorliegen ist der Vertrag geschlossen.

Es ist im übrigen vollkommen egal ob die Leistung bislang genutzt wurde. Man kann ja auch eine Zeitung abonnieren und dann die Zahlung verweigern weil man keine Zeit zum lesen fand…

im Grunde heisst das, wenn eine Leistung zu einem festgelegten Zeitpunkt nicht erbracht wurde, ist der Vertrag, bzw. Kauf entsprechend nicht vollständig vollzogen und somit nicht abgeschlossen. korrekt?
Sprich, nach der oben genannten Widerrufserklärung, wäre ein Widerruf rechtens, auch wenn die 14 Tage bereits vergangen sind?

Nein, die Leistung wurde ja erbracht (Hardwarelieferung) bzw. wäre noch zu erbringen (Terminprobleme Techniker).

Wäre eine Küche bestellt, die aber mangels Strom- und Wasserleitungen nicht nutzbar wäre, läge ja auch ein erfüllter Vertragschluss „Küche“ vor.

Ist also die Telefonleitung nicht gelegt oder funktioniert nicht, mangelt es an der DSL-Hausanschlussleitung, hätte das mit dem Vertrag nichts zu tun. Das ist kein „Kleinkrieg“, sonder klare Zuständigleit der Telekom ( bis zur Anschlussdose) und dem Anbieter ( ab der Dose).

Wie beim Wasseranschluss der Küche darf er das nicht erbringen.

G imager761

nun, wenn in der Widerrufsbelehrung steht: „Sie können Ihre Vertragserklärung (z.B. Ihren DSL-Auftrag) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - soweit Ihre Vertragserklärung auch die Überlassung einer sache (z.B. Hardware) umfasst und Ihnen diese vor Fristablauf überlassen wird - auch durch die Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 ABS. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312G Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB und soweit Ihre Vertragserklärung auch die Lieferung von Waren umfasst - auch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger.“ heisst das doch, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn die Ware beim Empfänger (Person X) eingegangen ist.

heisst das doch, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt,
wenn die Ware beim Empfänger (Person X) eingegangen ist.

Jain, es heißt dass dass die Frist mit Eintreten des letzten Ereignissen beginnt:

  • Erhalt der Belehrung in Textform,
  • Vertragsschluss
  • Lieferung der Hardware (falls bestellt)
  • Erfüllungspflicht Informationspflicht.

Da aber alle Ereignisse länger als 14 Tage zurück liegen laut Posting 1 ist die Widerrufsfrist erloschen. Die Lieferung der Hardware ist unabängig von der Freischaltung des Anschlusses zu sehen.

Hallo,

Die Lieferung der
Hardware ist unabängig von der Freischaltung des Anschlusses
zu sehen.

Das sehe ich etwas anders, wenn Du damit meinst, dass das Widerrufsrecht vorher abgelaufen sein kann. Es kann doch nicht sein, dass man dieses Recht schon verliert, bevor man mangels Hardware das Angebot prüfen konnte, oder? Und genau das hat man mir letztens auch so bei einer Hotline erklärt - wobei es sich dabei natürlich auch um Folgen irgendwelcher AGB handeln könnte.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

ich finde das auch etwas seltsam - so könnten Firmen ja auch mit dem Versand von Artikel warten und nachher sagen - pech gehabt, frist vorbei. aber die meisten sind ja mit klauseln abgesegnet - um unnötigem stress aus dem weg zu gehen, hat sich person x nun jedenfalls entschlossen anbieter a noch eine chance zu geben, danke für die antworten.

Die Lieferung der
Hardware ist unabängig von der Freischaltung des Anschlusses
zu sehen.

Das sehe ich etwas anders, wenn Du damit meinst, dass das
Widerrufsrecht vorher abgelaufen sein kann. Es kann doch nicht
sein, dass man dieses Recht schon verliert, bevor man mangels
Hardware das Angebot prüfen konnte, oder?

Doch, genau so ist es aber. Google doch mal, bei frag-einen-anwalt.de wurde die Frage auch schon beantwortet.

Und genau das hat
man mir letztens auch so bei einer Hotline erklärt - wobei es
sich dabei natürlich auch um Folgen irgendwelcher AGB handeln
könnte.

AGB - Richtig.

Doch, genau so ist es aber. Google doch mal, bei
frag-einen-anwalt.de wurde die Frage auch schon beantwortet.

Wie wäre es mit einem link? Das gleiche einfach nochmal zu behaupten führt nicht wirklich weiter.
Gruß
loderunner