Internetanbieter mit Sitz im Ausland verklagen

Liebe Gemeinde,

wie sähe das Prozedere aus, wenn man einen Internetdienstleister mit Sitz im Ausland aber in der EU auf Rückzahlung von Geldern z. B. nach Widerruf eines Vertrages verklagen wollte.

Wie würdet ihr die Erfolgsaussichten einschätzen? Sind die Regelungen des BGB für „Fernhandelsverträge“ realistischerweise überhaupt anwendbar?

Gruß
Werner

Hallo,

wie sähe das Prozedere aus, wenn man einen
Internetdienstleister mit Sitz im Ausland aber in der EU auf
Rückzahlung von Geldern z. B. nach Widerruf eines Vertrages
verklagen wollte.

am zuständigen Gericht Klage erheben. Welches das ist, lässt sich auf Grund der dürftigen Infos nicht beantworten.

Wie würdet ihr die Erfolgsaussichten einschätzen? Sind die
Regelungen des BGB für „Fernhandelsverträge“
realistischerweise überhaupt anwendbar?

Das BGB ist dann realistisch anwendbar, wenn überhaupt deutsches Recht anwendbar ist. Aber auch dies lässt sich mangels Infos nicht beurteilen.

Gruß

S.J.

Hallo,

wie sähe das Prozedere aus, wenn man einen
Internetdienstleister mit Sitz im Ausland aber in der EU auf
Rückzahlung von Geldern z. B. nach Widerruf eines Vertrages
verklagen wollte.

am zuständigen Gericht Klage erheben. Welches das ist, lässt
sich auf Grund der dürftigen Infos nicht beantworten.

Nehmen wir mal einen Privatmann an. Welche Infos bräuchtest du denn noch außer, dass ein Deutscher eine Firma im EU-Ausland verklagen will? Ist der Gerichtsstand dann beim „Kunden“ oder beim Unternehmen? Oder gibt es noch mehr Möglichkeiten?

Wie würdet ihr die Erfolgsaussichten einschätzen? Sind die
Regelungen des BGB für „Fernhandelsverträge“
realistischerweise überhaupt anwendbar?

Das BGB ist dann realistisch anwendbar, wenn überhaupt
deutsches Recht anwendbar ist. Aber auch dies lässt sich
mangels Infos nicht beurteilen.

Auch hier wieder meine Frage von welchen zusätzlichen Parametern dies innerhalb der EU abhängen könnte.

Ich möchte keine konkreten Fall besprechen, sondern die allgemeinen Bedingungen erfahren. Aber wenn es hilft nehmen wir mal an:

Privatmann aus Berlin
Firma in der tschechischen Republik
Abonnement für den Zugang zu einem Urlaubsapartment sharingportal
Freischaltung nach Bezahlung
nach vier Tagen per Mail widerrufen
Anerkennung des Widerrufs wegen Nutzung des Portals bis zum Widerruf verweigert

Könnte man damit was aussagen?

Gruß
Werner

Hallo,

Nehmen wir mal einen Privatmann an. Welche Infos bräuchtest du
denn noch außer, dass ein Deutscher eine Firma im EU-Ausland
verklagen will? Ist der Gerichtsstand dann beim „Kunden“ oder
beim Unternehmen? Oder gibt es noch mehr Möglichkeiten?

trat der Unternehmer in Deutschland mit einer deutschen Seite auf? Sagen die AGB irgendetwas?

Wenn ein Deutscher auf einer Internetseite im Ausland einen Vertrag abschließt, dürfte das dort geltende Recht anwendbar sein.

Gruß

S.J.

Hallo,

trat der Unternehmer in Deutschland mit einer deutschen Seite auf?

Meinst du mit deutscher Seite eine deutschsprachige oder die Endung „.de“.
Nehmen wir dann doch mal eine deutschsprachige Seite mit einer „.com“ Endung an

Sagen die AGB irgendetwas?

Nein.
Und wenn deutsches Recht zur Anwendung käme, wäre bei solchen Fernabsatzverträgen der Gerichtsstand doch m. W. zwingend beim „Käufer“, egal was die AGB aussagen.

Wenn ein Deutscher auf einer Internetseite im Ausland einen
Vertrag abschließt, dürfte das dort geltende Recht anwendbar sein.

Dürfte?
Woran ist für einen Kunden erkennbar welches Recht gilt?
Im Grunde sind die Seiten doch nie von irgend einem Land. Viele Seiten bieten mehrere Sprachversionen, die Länderkennung ist nicht notwendig, es gibt ja auch „.info“, „.org“ oder sonst was und der Server kann in Nepal oder auf dem Mond stehen.

Gruß
Werner

Hallo,

Nehmen wir dann doch mal eine deutschsprachige Seite mit einer
„.com“ Endung an

Und wenn deutsches Recht zur Anwendung käme, wäre bei solchen
Fernabsatzverträgen der Gerichtsstand doch m. W. zwingend beim
„Käufer“, egal was die AGB aussagen.

wenn deutsches Recht gilt, ja.

Folgendes habe ich gefunden

http://www.internetrecht-rostock.de/gerichtsstand-eu…

Ich weiß nicht, ob das auf den konkreten Fall anwendbar ist.

Gruß

S.J.

Danke, ich denke der verlinkte Text klärt meine Frage.
Gruß
Werner