gesetzt den Fall, der (fiktive) Herr A. hat einen DSL-Flatrate-Vertrag mit dem (fiktiven) Internetanbieter O3. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis zum, sagen wir: 10. Oktober, gekündigt wird. Nun hat der Herr A. sich entschlossen, nach Übersee auszuwandern. Bis zum Auswanderungs-Reisetermin verbringt Herr A. noch ein paar Wochen der Vorbereitung in der deutschen Residenz einer Freundin, die bereits lange vorher einen DSL-Vertrag abgeschlossen hat und die damit verbundene Leistung nutzt. In seiner vorübergehenden Unterkunft kann Herr A. also seinen Vertrag mit O3 nicht weiternutzen. In seinem künftigen Domizil in Übersee schon gar nicht.
Herr A. hat vor seinem Umzugstermin (31. 10. 2013) den bestehenden Vertrag per Fax gekündigt. Die Vertragsänderung wird ihm daraufhin auch zügig von O3 bestätigt. Einige Tage später erhält Herr A. von O3 den Hinweis, daß man seitens O3 bereit sei, ihn an seinem neuen Wohnort wiederum mit Internet zu versorgen. Sollte dies nicht möglich sein, werde man das Vertragsverhältnis beenden und ihm den gesamten Rest des DSL-Vertrages bis zum 10. Oktober 2014 in Rechnung stellen - das wären immerhin ca. 330 Euro.
Herr A. weigert sich nun die restliche Vertragslaufzeit als bindend zu akzeptieren, da er immerhin seinen Wohnsitz geändert hat. Irgendwo hat er gelesen, daß er als DSL-Kunde in einem solchen Fall die Vertragslaufzeit nicht erfüllen muß. Allerdings ist er sich hier unsicher und wüßte gern, wie das wirklich laut Gesetzestext (§?) geregelt ist.
Letzteres wüßte ich auch gern. Muß man bei einem Umzug die vertraglich vereinbarte DSL-Mindestvertragsdauer einhalten und berappen oder ändert der Umzug incl. der Situation vor Ort, die ein Fortbestehen des Vertrages unmöglich macht, die Situation für den DSL-Kunden dahingehend, daß dieser nicht mehr an die vertraglich fixierte Kündigungsfrist gebunden ist?
Oder hat der DSL-Anbieter O3 das Recht, Herrn A. erst im Oktober des Folgejahres aus dem Vertrag zu entlassen und ihm bis dahin jeden Monat die vertraglich festgelegte Gebühr in Rechnung zu stellen, auch wenn die mit den Rechnungen verbundene vertragliche Leistung gar nicht mehr erbracht werden kann?
grundsätzlich müssen Verträge eingehalten werden. Eine Ausnahme gibt es bei DSL-Verträgen, wenn der Kunde umzieht. Dann gilt: Wenn der DSL-Anbieter am neuen Wohnsitz keinen DSL-Anschluß zur Verfügung stellen kann, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, kann er es aber, ist der Kunde verpflichtet, den Vertrag weiter zu erfüllen.
Angenommen, an Herrn A.s neuem, vorübergehenden Wohnort nutzt die dortige Mieterin bereits einen DSL-Internetanschluß auf der vorhandenen Telefonleitung, übrigens ebenfalls mit O3. Dann kann der Internetanbieter einen weiteren DSL-Anschluß dort doch wahrscheinlich nicht anbieten? Wäre damit das außerordentliche Kündigungsrecht für Herrn A. wirksam?
Angenommen, unser Herr A. würde dem Internetanbieter nun gern einen Brief schreiben, in welchem er explizit auf die Gesetzeslage hinweist. In welchem Gesetzestext ist das außerordentliche Kündigungsrecht bei Umzug denn geregelt?
Gruß
Uwe
Eine Ausnahme gibt es bei DSL-Verträgen, wenn der Kunde umzieht.
Dann gilt: Wenn der DSL-Anbieter am neuen Wohnsitz keinen
DSL-Anschluß zur Verfügung stellen kann, besteht ein
außerordentliches Kündigungsrecht, kann er es aber, ist der
Kunde verpflichtet, den Vertrag weiter zu erfüllen.
…es scheint also klar, dass du aus dem Vertrag nur vorzeitig
aussteigen kannst, wenn der Konzern nicht diesselbe Leistung
am neuen Ort anbieten kann.
Danke für die Antwort. Nun ja, wenn auf der einen vorhandenen Telefonleitung schon DSL geschaltet ist, kann doch kein zweites Mal DSL draufgeschaltet werden, oder? Damit wäre die Bedingung der Nichtlieferbarkeit erfüllt…
auch wenn da schon ein DSL-Anschluß liegt, im Haus sind normalerweise noch jede Menge Anschlüsse übrig. Da wird dann halt einfach ein weiterer Zugang zu Eurer Telefondose geschaltet. Das ist eine Sache von 5 Minuten.
Du muß das Ganze schon Deinem DSL-Anbieter überlassen. Schafft er es, Dir einen DSL-Zugang zur Verfügung zu stellen, mußt Du weiter Deinen Vertrag erfüllen. Schafft er es nicht, hast Du ein außerordentliches Kündigungsrecht. Eigentlich ganz einfach.