Internetansclhuss mit nachbar teilen

Selbst ein Arbeitgeber, der den Angestellten die private
Nutzung des Internets in der Firma gestattet, fällt unter das
TGK!

Das TKG bezieht sich ausdrücklich auf öffentlich betriebene Telekommunikationsnetze. Dazu gehört sicher nicht die private gemeinsame Nutzung eines Anschlusses. Und der Arbeitgeber ist in der Pflicht aufgrund der amtlichen Begründung zum TKG, die den Betrieb von ‚[…] Nebenstellenanlagen in Betrieben […]‘ unter das Fernmeldegeheimnis stellt. Auch hier keine Rede von nachbarschaftlichen Vereinbarungen.

Gruß

Hallo Ihr beiden,
lest vielleicht mal: http://wiki.freifunk.net/FAQ_Rechtliches
bevor Ihr Euch weiter streitet.
Gruß
loderunner

lest vielleicht mal: http://wiki.freifunk.net/FAQ_Rechtliches
bevor Ihr Euch weiter streitet.

Wer wann gewerblich handelt, ist unter Juristen genauso umstritten wie die Mitstörerhaftung - ja nach Gericht und Bundesland gibt es da die buntesten Urteile. Folgt man der Einschätzung der Finanzämter, ist gewerblich schon sehr sehr niedrig anzusetzen. Der Aussage, eine Kostenaufteilung des Anschlusses sei nie gewerblich, kann ich daher nicht ohne weiteres zustimmen bzw. auf die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte verweisen. Eine monatliche Gebühr ist ein Gewinn, und sei dies nur zur Verringerung der eigenen Kosten. Anders sähe es aus, wenn beide Teilnehmer (als GbR) gemeinsam einen Anschuss mieten würden.

Und der Arbeitgeber ist
in der Pflicht aufgrund der amtlichen Begründung zum TKG, die
den Betrieb von ‚[…] Nebenstellenanlagen in Betrieben […]‘
unter das Fernmeldegeheimnis stellt.

http://www.digi-info.de/de/netlaw/aktuell/0508/index…

Wer einen Zugang gegen Geld zur Verfügung stellt, handelt erst
mal gewerblich.

Zum gewerblichen Handeln zählt als Grundbedingung eine Gewinnerzielungsabsicht. Wenn du dir deinen Internet-Anschluss teilst, dann machst du keinen Gewinn, du teilst dir nur die Kosten. Kein Gericht dieser Welt wird die hierfür gewerbliches Handeln unterstellen.

Deshalb fällst du beim Teilen deines Internet-Anschlusses auch in keinem Fall unter den Begriff „Telekommunikationsanbieter“ im Sinne des TKG.

Zum gewerblichen Handeln zählt als Grundbedingung eine
Gewinnerzielungsabsicht.

Nein, sonst würden Firmennetzwerke auch nicht unter TKG fallen - oder die Netzwerke von Unis - tun sie aber. Es ist also nicht zwingend. Das TKG wird leider sehr unterschiedlich ausgelegt.

Aber das gleitet nu sowieso in rechtliche Dinge ab…

Was man hier wieder alles lesen muss. Es stimmt in so weit,
dass man in einer – wohlgemerkt sehr unwahrscheinlichen –
strafrechtlichen Ermittlung zunächst einmal auf Dich als
Anschlussinhaber zukommen würde.

Ebenso Abmahungen und alles was dazu gehört, ebenso Mitstörerhaftung, was dazu führen kann, daß man verpflichtet werden könnte, zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Richter sind da sehr spannend inzwischen, siehe LG Hamburg.

Es stimmt natürlicht *nicht*, dass Du für das Verhalten Deines
Nachbarn „den Kopf hinhalten“ musst.

Richtig, Ärger und Arbeit hat man trotzdem.

Zumindest nicht im Sinne des Strafrechts.

Nein, aber Zivilrecht, siehe Mitstörerhaftung und die erheiternden Urteile dazu in der letzten Zeit.

Von fälligen „Vertragsstrafen“ wegen
Nachbarschaftshilfe bei Internetanschlüssen ist mir zumindest
nichts bekannt.

Gab es beim Mißbrauch von Telefonflatrates, hängt aber m.W. noch vor Gerichten rum. Der Begriff „Nachbarschaftshilfe“ ist auch irreführend und falsch.

Also nur Ruhig Blut. Im Gegensatz zu dem, was einem die
Bildzeitung glauben machen möchte, ist bei weitem nicht jeder
Nachbar ein Kinderpornoraubkopiermörder.

Muss er nicht, aber ein paar mp3s in einem p2p reichen schon für viel Ärger und Stress. Denn als erstes wird mal der Computer des Anschlussinhabers mitgenommen…

Hallo,

Ebenso Abmahungen und alles was dazu gehört, ebenso
Mitstörerhaftung, was dazu führen kann, daß man verpflichtet
werden könnte, zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Richter sind da sehr spannend inzwischen, siehe LG Hamburg.

Jaja, das LG Hamburg. Wenn man nicht in Hamburg wohnt, kann einem das erstmal wurscht sein. Andere Gerichte sehen das anders. Siehe OLG Frankfurt a.M. oder LG Mannheim.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir…

Es stimmt natürlicht *nicht*, dass Du für das Verhalten Deines
Nachbarn „den Kopf hinhalten“ musst.

Richtig, Ärger und Arbeit hat man trotzdem.

Arbeit ja, Ärger eher weniger, wenn man Ruhe bewahrt.

Zumindest nicht im Sinne des Strafrechts.

Nein, aber Zivilrecht, siehe Mitstörerhaftung und die
erheiternden Urteile dazu in der letzten Zeit.

Siehe mein Verweis weiter oben. Es bleibt abzuwarten, ob sich das LG Hamburg durchsetzen kann, oder doch eher das OLG Frankfurt. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen leider noch aus. Aber wie gesagt: Im Rahmen der „Nachbarschaftshilfe“ kommt es extrem selten zu solchen Vorfällen.

Gab es beim Mißbrauch von Telefonflatrates, hängt aber m.W.
noch vor Gerichten rum. Der Begriff „Nachbarschaftshilfe“ ist
auch irreführend und falsch.

Aha. Hast Du einen Link oder anderen Verweis auf „Mißbrauch von Flatrate“ parat?

Also nur Ruhig Blut. Im Gegensatz zu dem, was einem die
Bildzeitung glauben machen möchte, ist bei weitem nicht jeder
Nachbar ein Kinderpornoraubkopiermörder.

Muss er nicht, aber ein paar mp3s in einem p2p reichen schon
für viel Ärger und Stress. Denn als erstes wird mal der
Computer des Anschlussinhabers mitgenommen…

Das ist Quatsch. Das setzt nämlich schon ein erheblich schlimmeres Vergehen, als ein paar mp3 runterladen voraus. Für sowas läppisches stellen Richter i.d.R. keinen Durchsuchungsbeschluss aus. Und ohne den wird meines Wissens gar nichts mitgenommen.

Wie dem auch sei, wenn’s brennt: Erfahrenen Strafrechtler beauftragen.

Gruß

Fritze

Nein, sonst würden Firmennetzwerke auch nicht unter TKG fallen

  • oder die Netzwerke von Unis - tun sie aber. Es ist also
    nicht zwingend. Das TKG wird leider sehr unterschiedlich
    ausgelegt.

Im TKG wird ja auch nicht nur von gewerbsmäßig geredet, sondern von geschäftsmäßig. Und dies trifft sowohl auf Firmen als auch auf Unis zu, nicht aber auf einen Privatmann, der seinen Internet-Anschluss mit seiner Freundin/Familie/Nachbarn oder ähnlichen teilt.

Das ist Quatsch. Das setzt nämlich schon ein erheblich
schlimmeres Vergehen, als ein paar mp3 runterladen voraus. Für
sowas läppisches stellen Richter i.d.R. keinen
Durchsuchungsbeschluss aus. Und ohne den wird meines Wissens
gar nichts mitgenommen.

Aha, na dann hab ich das letzt nur geträumt… Mädel, grade mal 19, bei den Eltern im Haus, Polizei nicht in Zivil und haben die Kiste(n) eingepackt. Glaube nicht, daß die besonders übertrieben hatte, traue ich ihr zumindest gar nicht zu.
Man bedenke: Nach jüngster Auslegung ist das Anbieten einer kompletten aktuellen Musik-CD (also meist 7-9 Lieder) bereits „gewerblicher Umfang“(!), rechtfertig also die volle Parade…

Nein, es gibt Dinge, die braucht man einfach nicht…