Internetbestellung, muss der Betreiber all meine Daten löschen?

Hallo Zusammen,

sofern ich weiss kann ich laut DSGVO einen Betreiber eines Internetportales etc. auffordern meine Daten zu löschen.
Gehen wir mal davon aus ich habe eine Bestellung in einem Internetshop getätigt
und möchte nun das der Betreiber all meine Personenbezogenen Daten löscht.

Muss er diese komplett löschen? er muss doch Buch führen, sprich Einnahmen und Ausgaben verbuchen etc. Rechnungen muss er doch dem Finanzamt vorlegen, das kann ja nicht komplett gelöscht werden oder?

Vielleicht kann das wer aufklären.
Danke

Guten Morgen,
jeder Gewerbetreibender ist verpflichtet die Rechnungen usw für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
Der Steuerberater benötigt die Unterlagen; was aber nicht heist, dass diese Unterlagen auch an das Finanzamt gehen.

Dann macht es ja keinen Sinn die Daten löschen zu lassen, sie sind dann ja immer noch vor Ort.
Also ein Placebo.

Wenn Du ein Unternehmen anschreibst, dort einen ganzen Haufen personenbezogener Daten auflistest und um ein Angebot für einen Treppenlift bittest, ein Vertrag dann aber nicht zustande kommt, dann hast Du einen Anspruch auf Datenlöschung.

Wenn Du Mitglied in einem Verein bist und der Anschrift, Name, Bankverbindung usw. braucht, um seinen Vereinskram inkl. Mitgliedsbeitrag abzuwickeln, und Du dann irgendwann aus dem Verein austrittst, hast Du Anspruch auf Löschung Deiner Daten.

Daß ein Unternehmen Rechnungskopien 10 Jahre aufheben muß, ist eine ganz andere Geschichte und daß die Daten dann eben nicht alle sofort gelöscht werden können, hat mit Placebo nichts zu tun, sondern damit, daß der Gesetzgeber halt ein paar Sachen für wichtiger hält als den Datenschutz. Und das ist auch vernünftig.

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Dem möchte ich mal widersprechen. Ein Angebot ist ein Handelsbrief und unterliegt eigentlich der 6-jährigen Verwahrfrist.

Widersprich bitte OBM. Von dem hatte ich die Angabe von zehn Jahren ungeprüft übernommen. Im übrigen geht’s ja nicht um die Dauer der Aufbewahrung, sondern darum, daß der Fragesteller der Ansicht ist, daß alle Daten umgehend(!) auf Aufforderung gelöscht werden müßten, um dem Datenschutz gerecht zu werden. Dem stehen halt die Aufbewahrungsfristen entgegen.

Auch nach DSGVO gibt es mehrere Zwecke, für die Daten verarbeitet werden und die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus Art. 6 DSGVO.
Danach bestimmen sich auch die Löschfristen. Eine sofortige Löschung ist möglich, wenn die Daten vorher per Einwilligung/Zustimmung gespeichert wurden und keine gesetzlichen Grundlagen für die (weitere) Verarbeitung/Speicherung bestehen oder sie zur Erfüllung eines Vertrages benötigt werden.

Beatrix

Das ist klar. Nur sind mir inzwischen genügend Fälle untergekommen, in denen ein Punkt, der so schön klar erscheint, woanders isoliert adaptiert wird. Ein Forenbeitrag wird von reichlich Lesern eben nicht nur in dem Gesamtkontext verstanden.

Du tätigst die Aussage hier. Ich stütze mich hier auf die Umstände bei meinem Arbeitgeber. Hier werden auf Basis „jedes Angebot ist ein Geschäftsbrief“ sämtlicher E-Mail-Verkehr für sechs Jahre in einem zertifizierten System archiviert.

Es ist grundsätzlich keine Löschung möglich, aber auch kein „anzapfen“ für Datenauswertungen. Das betrifft also auch Irrläufer-E-Mails. Selbst dafür wurde die Datenschutzkonformität anwaltliche bestätigt.

Pragmatisch würde ich eh grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Datensätze längere Zeit gespeichert bleiben. Wenn das halt vor Zugriffen durch Dritte und für für Auswertungen geschützt ist, sollte man IMHO zufrieden sein.

Das ist klar. Nur sind mir inzwischen genügend Fälle untergekommen, in denen ein Punkt, der so schön klar erscheint, woanders isoliert adaptiert wird. Ein Forenbeitrag wird von reichlich Lesern eben nicht nur in dem Gesamtkontext verstanden.

Du tätigst die Aussage hier. Ich stütze mich hier auf die Umstände bei meinem Arbeitgeber. Hier wird auf Basis „jedes Angebot ist ein Geschäftsbrief“ sämtlicher E-Mail-Verkehr für sechs Jahre in einem zertifizierten System archiviert.

Es ist grundsätzlich keine Löschung möglich, aber auch kein „anzapfen“ für Datenauswertungen. Das betrifft also auch Irrläufer-E-Mails. Selbst dafür wurde die Datenschutzkonformität anwaltliche bestätigt.

Pragmatisch würde ich eh grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Datensätze längere Zeit gespeichert bleiben. Wenn das halt vor Zugriffen durch Dritte und für für Auswertungen geschützt ist, sollte man IMHO zufrieden sein.

Habe die Ehre.

Rechnungen sind keine Angebote. Prüfe was Du geschrieben hast und welchen Teil davon ich kommentiert habe.

Prüfe, wer zuerst was geschrieben hat.

[ ] Du hast verstanden

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