Interneteinkauf: Stornierng durch den Verkäufer

Hallochen,

folgender fiktiver Fall:

Internetshop, bekannt für satte Rabatte, bietet 1000€ PC in einer wie im Shop sonst auch üblich zeitlich begrenzten Aktion für 500€ an. Kauf wird getätigt, Bestellbestätigung ausgedruckt, Geld überwiesen. Bei der Lieferstatusabfrage der Bestellung nach ein paar Tagen steht dort „storniert“, auf telefonische Rückfrage wird erklärt, die 500€ waren ein Fehler, sollten eigentlich 700€ sein, deswegen Stornierung und Rücküberweisung des Kaufbetrages.

Besteht ein Anspruch auf Abwicklung des Kaufvertrages zu den in der Bestellbestätigung angegebenen 500€? Zählt eine Bestellbestätigung schon als rechtsgültiger Kaufvertrag.

Wenn ein preisgesenkter Artikel im Laden gekauft wird, kann der Händler doch auch nicht zum Kunden nach Hause kommen und die Ware wieder abholen mit der Begründung, er hätte sich geirrt.

MfG

Bei einem bekannten Versandhaus ist so ein Fall schon Mal vorgekommen. Im Internet hatte das VH einen Artikel so günstig rein gestellt das sehr viele Kunden den bestellten. Leider hatte es sich um ein Irrtum gehandelt denn der Artikel war Preislich falsch ausgewiesen.

Ein Kunde bekann ihn, nach dem er Beschwerde eingelegt hatte, dennoch zum günstigerem bzw. falschen Preis da er ihn schon Bezahlt hatte. Es war so gewesen das er Neukunde bei dem VH ist und nicht auf Rechnung bestellen konnte. Bezahlt wurde der Artikel bevor der Irrtum aufgefallen war und die bestellungen storniert waren.

Zusatz zu meiner Antwort:

Ein Kaufvertag wie du es in deinem Fall angibt braucht die beidseitige Willenserklärung damit er rechtgültig wird. Meiner Meinung nach ist deine Willenserklärung mit der abgesendeten Bestellung und auch der Bezahlung abgegeben. Die Willenserkärung hat der Shop mit dem Angebot abgegeben.

So müsste ein rechtgültiger KAufvertrag zustande gekommen. Es liegen ja beide Willenserklärungen vor.

Zusatz zu meiner Antwort:

Ein Kaufvertag wie du es in deinem Fall angibt braucht die
beidseitige Willenserklärung damit er rechtgültig wird. Meiner
Meinung nach ist deine Willenserklärung mit der abgesendeten
Bestellung und auch der Bezahlung abgegeben. Die
Willenserkärung hat der Shop mit dem Angebot abgegeben.

Ist das allgemein gehaltene Angebot schon eine WE? Ich denke nicht, weil sie nicht ausdrücklich dem Käufer gegenüber geäußert wird, sondern erst einmal der Allgemeinheit gilt.

Die WE des Käufers kommt durch Bestellung/Bezahlung zustande, die WE des Verkäufers durch Auftragsbestätigung/Annahme des Geldes/Lieferung der Ware.

So müsste ein rechtgültiger KAufvertrag zustande gekommen. Es
liegen ja beide Willenserklärungen vor.

Im Laden ist es ähnlich: das Preisschild an der Ware ist nur ein allgemeines Angebot. Der Käufer gibt die WE ab, indem er die Ware aufs Band legt, der Verkäufer, indem er das Geld annimmt.
Merkt der Verkäufer, dass der Preis falsch ist, könnte er auch an der Kasse noch sagen: sorry, das verkaufe ich so nicht.
Genauso könnte der Verkäufer dem Kaufer sagen, dass er an ihn generell nicht verkauft, wenn der z.B. Hausverbot hat oder z.B. sehr unangenehm auffällt.

Das habe ich im übrigen bisher einmal mitbekommen: in einem Geschäft pöbelte ein hochnäsiger Großkotz die Verkäuferin und Kunden mehrfach unfreundlich an. Daraufhin mischte sich der Inhaber des Ladens ein und sagte ihm, dass er auf dessen Geld glücklicherweise nicht angewiesen wäre und setzte ihn kurzerhand vor die Tür.
Daraufhin applaudierten die restlichen Kunden.

Grüße

Holygrail

in den meisten Shops steht in den AGB, daß dies kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB darstellt und mit der Bestellung und Eingangsbestätigung noch kein gültiger Kaufvertrag zustandekommt. Dieser kommt nur durch Lieferung der Ware oder ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Verkäufers zustande. Eine Bezahlung kann auch vorab ohne diese Bestätigung erfolgen und muß dann innerhalb spätestens 30 Tagen nach Stornierung/ Aufforderung durch den Kunden rückerstattet werden. So wird es zumindest in der Praxis gehandhabt.
Sollte der Verkäufer allerdings nicht genau darauf hingewiesen haben und der Kunde somit der Annahme sein, daß ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen ist, kann man dies ggf. einklagen. Finde ich trotzdem unfair, jedem kann einmal ein Fehler passieren.

Ein Kaufvertrag ist meiner Meinung nach schon zustande gekommen. Allerdings scheint es sich bei dem Angebot um einen Tippfehler zu handeln. Dann kann man sich schon vom Vertrag lösen, wenn es sich wirklich um eine solche Art „Irrtum“ gehandelt hat. Prinzipell gilt das auch, wenn man im Laden was kauft. Nur da ist die Wahrscheinlichkeit, dass man sich verschreibt oder vertippt und es nicht merkt geringer, als beim Kauf im Internet.

Ich glaube, da kannst du nicht viel machen. Tut mir leid.

Hallochen,

in den AGB des besagten Shops sind 2 Sachen aufgefallen:

Die genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sind nur gültig, solange sie unter www.xxxxxxxx veröffentlicht sind.
(der genannte Preis wurde veröffentlicht und mit der Auftragsbestätigung dokumentiert)

und

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
(Ware wurde per Vorkasse bezahlt, ist doch damit im Umkehrschluss in das Eigentum des Käufers übergegangen, oder?)

MfG

Hallo,

Bestellbestätigung

was genau stand da drauf? Denn genau daraus muss man klären, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Ein Kaufvertrag ist meiner Meinung nach schon zustande
gekommen.

Warum?

Allerdings scheintes sich bei dem Angebot um einen
Tippfehler zu handeln. Dann kann man sich schon vom Vertrag
lösen, wenn es sich wirklich um eine solche Art „Irrtum“
gehandelt hat.

Richtig, nach §119BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html). Aber dann macht man sich schadensersatzpflichtig nach §122BGB(http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html).
Deshalb stimmt das:

Ich glaube, da kannst du nicht viel machen. Tut mir leid.

dann grade nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

auf der Bestellbestätigung stand:

Vielen Dank für ihre Bestellung bei xxxxxx, deren Eingang wir hiermit bestätigen.
und dann eben nochmal alle Daten inkl. Preis.

MfG

Hallo,

auf der Bestellbestätigung stand:
Vielen Dank für ihre Bestellung bei xxxxxx, deren Eingang wir
hiermit bestätigen.

Das hört sich leider nur nach einer Eingangsbestätigung an, nicht nach einer Vertragsschließung. Vermutlich wird das auch in den AGB ähnlich ausgedrückt.
Kein Vertrag -> keine Rechte.

Aber: ianal!

Gruß
loderunner