Internetgeschäft Minderjähriger

Moin, Moin, Rechtsexperten,

meine Tochter hat ein Internetgeschäft getätigt, obwohl sie noch nicht volljährig war. (vor kurzem wurde sie 18) Es wurden Eintittskarten für ein Konzert geordert, an welchem sie aber nicht teilnahm. Die Eintrittskarten wurden zwischenzeitlich zurückgesendet.
Obwohl ich dem Vertreiber einen Brief geschrieben habe, und ausdrücklich darauf hinwies, dass ich meiner Tochter keine Erlaubnis bzw. Vollmacht zu einem Internetgeschäft erteilt habe, fordert der Vertreiber mit ständig erhöhten Mahnungen sein ihm angeblich zustehendes Geld. (letzte Forderung ca. 54 EUR) Wer kann zu diesem Sachverhalt etwas sagen?

Vielen Dank im Voraus
Peter

Hallo Peter,

ich bin mir völlig sicher ob es für den Bereich „Fernabsatz“ besondere Regelungen bezüglich der Geschäftsfähigkeit gibt, aber ich denke dem ist nicht so.
Aus Deinem Posting entnehme ich, daß Deine Tochter 17 (oder mind. 16) war, als sie die Karten bestellte. In diesem Alter ist sie aber beschränkt geschäftsfähig, was einen Einkauf im Wert von 50 Euro (bzw. darunter) selbstverständlich möglich macht! Ergo ist sie (nicht Du!) gegenüber dem Versandhandel auch zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet und muß die Karten bezahlen.
Ein Ausweg wäre (wäre gewesen) u.U. das 14-tägige Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften. Ich kann mir aber auch gut vorstellen, daß es in diesem Bereich Einschränkungen dieses Rechts gibt.
Etwas anderes wäre es, wenn Deine Tochter unberechtigter Weise Deine Daten benutzt hat. Aber auch dann solltest Du zahlen und die Sache familienintern regeln, denn sonst ist Deine Tochter schnell strafrechtlich relevanten Betrugsvorwürfen ausgesetzt.
Kurz: ich sehe keine Chance, die Ansprüche des Versandhändlers abzuwehren.

Gruß Stefan

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ups…

ich bin mir völlig sicher ob es für den Bereich „Fernabsatz“
besondere Regelungen bezüglich der Geschäftsfähigkeit gibt,
aber ich denke dem ist nicht so.

Ich bin mir natürlich NICHT völlig sicher…

§ 1 Abs. 3 Anwendungsbereich Fernabsatzgesetz:

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge…

  1. … über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsausschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

Gruß
Falke

Also kein 14-tägiges Rückgaberecht (wie gesagt, ich habe da schon eine Sonderegelung für solche Dinge vermutet).
Aber ein beschränkt Geschäftsfähiger kann doch im Internet einkaufen, oder?

fragt
Stefan

Hallo, Stefan,
ich denke, dass hier dies zutrifft:

Zitat
dd. „Taschengeldparagraph“ - § 110 BGB
Schließt ein Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag, so ist dieser von Anfang an wirksam, wenn die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB).
Ende Zitat

Zu finden auf http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr99/Vorlesung/gesc…

Grüße
Eckard.

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Hallo, Eckard,

ich denke, dass hier dies zutrifft:

Zitat
dd. „Taschengeldparagraph“ - § 110 BGB
Schließt ein Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters einen Vertrag, so ist dieser von Anfang an wirksam,
wenn die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die
ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter
oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden
sind (§ 110 BGB).
Ende Zitat

Nein, die Vorschrift trifft leider nicht zu. Danach ist nämlich der Vertrag, den der Minderjährige schließt, nur wirksam, wenn er die ihm obliegende LEISTUNG mit „Taschengeld“ BEWIRKT hat. Hier ist es aber so, dass die Leistung (Zahlung des Kaufpreises) gerade noch nicht bewirkt worden ist. Der Vertrag ist daher nicht nach § 110 BGB wirksam.

Grüße,
atn

Hallo atn,

kann ich mich auf diesen Paragrafen berufen und das Geschäft für nichtig erklären oder ist das Geschäft nach einem anderen §
doch wirksam?

Danke im Voraus

Gruß
Peter

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