Es ist nun mal leider so das dder Vertragsinhaber belangt wird auch wenn nicht genau Nachgewiesen ist wer der Bewohner die Musik geladen hat so ist doch festgestellt das die Musik von dem Anschluss geladen wurde das reicht aus um den Vertragsinhaber zu belangen. Wenn der Vertragsinhaber dann weiß von wem geladen wurde, so muss er halt versuchen von dem jenigen das Geld wieder zu bekommen. *LG*
So ein Unsinn! Wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer der Täter war, dann wird mit Sicherheit nicht einfach irgendeiner verurteilt! Auch nicht derjenige, dem der Anschluss gehört. In dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten.
So ein Unsinn! Wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer der
Täter war, dann wird mit Sicherheit nicht einfach irgendeiner
verurteilt! Auch nicht derjenige, dem der Anschluss gehört. In
dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten.
Ebenso Unsinn! Im Zivilrechtlichen ist es so (und meist sind es „nur“ zivilrechtliche Schritte), dass wenn der Betreffende nicht ermittelt werden kann der/die Anschlussinhaber als Störer haftet.
Und eben DAS ist das Problem vieler WGs, weil kaum einer die Mittel hat, einen Server vor den Router zu schalten, der die Logs aufzeichnet …
Mir wurde es von einer Anwältin so erzählt, dazu noch mit den Worten „im Zweifel hat man als Anschlussinhaber hierbei ganz schlechte Karten“, desshalb habe ich das einfach mal so gelgaubt.
So ein Unsinn! Wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer der
Täter war, dann wird mit Sicherheit nicht einfach irgendeiner
verurteilt! Auch nicht derjenige, dem der Anschluss gehört. In
dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten.
Vielleicht gibt es im Vertrag auch eine Regelung!?
Genauso kann man aber auch sagen das wenn ein Netzwerk gehackt wird ist der Betreiber schuld? Also wenn jemand eine Straftat nicht begangen hat, kann das auch nicht bestraft werden.
Wenn ein eineiiger Zwilling etwas macht, kann man auch nicht beide bestrafen, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann.
Anders ist aber: Wenn deine Auto geklaut wird und damit ein Unfall verursacht wird, muss deine Haftpflicht den Schaden ersetzen.
Laut Zilivrecht haben Eltern die sog. „Störerhaftung“, d.h., dass sie als Vertragsinhaber für alle zivilrechtlichen Folgen haften, die aus der Benutzung ihres Internetanschlusses hervorgehen.
Zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftungsfrage ist auch ein Strafverfahren nach dem UrhG zu erwarten. In diesem Fall richtet sich das Verfahren gegen die Person, die den Up- oder Download vergenommen hat.