Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
verstößt eine Bedarfsanfrage per eMail gegen das UWG? Wenn ja, wie ist eine Bedarfsanalyse stattdessen durchzuführen?
Bitte mit Quellen.
Grüße aus Köln
Andreas Kenn
Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
verstößt eine Bedarfsanfrage per eMail gegen das UWG? Wenn ja, wie ist eine Bedarfsanalyse stattdessen durchzuführen?
Bitte mit Quellen.
Grüße aus Köln
Andreas Kenn
Hi WickPlusC,
ich bräuchte von Dir noch ein paar Infos. Hast du die Bedarfsanalyse unaufgefordert an jemanden per E-Mail gesendet? War dieser jemand eine Firma oder eine Privatperson?
Kannst du mir diese Fragen beantworten kann ich Dir eventuell auch helfen 
MfG, SkyTheMaster
Es ist eine Produktinformation ohne Kaufmöglichkeit, ohne Preise. Nur, daß es dieses Produkt bei mir gibt und ich wissen möchte, ob er mehr wissen will.
Die eMail geht unaufgefordert an mehrere Firmen, die eng mit dem Thema verbunden sind - also keine Penisverlängerung an einen Recyclinghof.
Welchen rechtlichen Hintergrund hast du?
Grüße
Andreas
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Hi WickPlusC,
Grundsätzlich ist es bei E-Mails so, dass man für sie eine Einverständnis-Erklärung des Empfängers braucht. Dabei gibt es im gewerblichen Bereich allerdings eine mit Vorsicht zu genießende „Ausnahme“:
„Eine solche E-Mail-Werbung sei nur dann zulässig, wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich oder durch ein konkludentes Verhalten sein Einverständnis erklärt hat oder wenn der Versender der E-Mail aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermuten durfte, dass bei dem Empfänger ein besonderes Interesse an der Zusendung solcher E-Mails besteht.“
Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=8778&ccheck=1
Allerdings sollte man solche E-Mails immer nur einmal an das eventuell interessierte Unternehmen senden. Bei tatsächlichem Interesse wird das angeschriebene Unternhemen höchstwahrscheinlich auch antworten. Sollte das angeschriebene Unternehmen allerdings nicht antworten, sollte man auch keine weiteren E-Mails an dieses Unternehmen senden.
Ich hoffe, dass ich dir mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
MfG, SkyTheMaster
Hallo,
sofern dies einer Ihrer Kunden ist an den Sie die Bedarfsanfrage senden, nein. Wenn es kein Kunde von Ihnen ist, dann ist eine Bedarfsanfrage SPAM und verstößt gegen das UWG. Für Emailwerbung muß immer ein Geschäftsverhältnis bestehen oder der Empfänger muß eingewilligt haben das Sie Werbung schicken.
Eine Bedarfsanfrage können Sie legal per Post versenden, aber bitte voher mit der Robinsonliste abgleichen ob die Leute Werbung wollen.
MfG,
J.
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Hallo Andreas,
das kommt ganz darauf an, wie sie an die eMail-Adressen gelangt sind, wenn der Kunde schriftlich oder per elektronischer Registrierung angegeben hat, dass er an Umfragen teilnehmen will oder Newsletter von Ihnen erhalten möchte, haben sie kein Problem.
Eine sinnvolle Befragung findet jedoch in der Regel direkt beim Kunden statt, da sie dort spontane Antworten (beispielsweise anhand einer Skala) bekommen. Außerdem können sie expliziter auf die Kundenwünsche eingehen. Macht nen besseren Eindruck, wenn man einen persönlichen Ansprechpartner hat und dazu ein Gesicht sieht.
Mit besten Grüßen,
Dominik Merk
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Hallo,
wie soll eine so pauschale Anfrage vernünftig beantwortet werden, zumal noch mit Quellen?!
Besten Gruß,
Oliver (RA)
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Sie haben natürlich recht, Sie können diese Frage nur mit Wissen über das UWG im Detail beantworten.
Schwerpunkt ist hier „Bedarfsanfrage“ statt „Werbung“. Im UWG ist Werbung verboten, was ist aber mit einer schlichten Nachfrage, ob ein Objekt dieser und jener Art gewünscht wird.
Denn letztlich ist es absurd, jedem potentiellen Kunden Post zukommen zu lassen in Zeiten des Internets. Nicht zuletzt auch aus ökologischen Gründen.
Grüße aus Köln
Andreas Kenn
Die Kunden sind potentielle Kunden. Deren Adressen aus wlw.de. Es existiert bislang keine Geschäftsbeziehung.
Bei 3000 potentiellen Kunden in Deutschland vorbeizuschauen ist der falsche Weg.
Sie dürfen sich die Produkte, die ich anbiete als klein, leicht und deren Nutzen auf den ersten Blick erkennbar vorstellen.
Erkennbar, es muß also ein Foto dem Kunden vorliegen.
Eine eMail und der Sachverhalt ist klar - wäre da nicht das UWG. Wobei fraglich ist, ob es hier greift.
was meinen sie denn genau?
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Jetzt verstehe ich die Anfrage. Ich teile Ihre Auffassung aber nicht.
Das UWG verbietet keinesfalls jede Werbung, sondern nur solche, die wettbewerbswidrig ist bzw. den Empfänger „unzumutbar belästigt“.
Eine Bedarfsanfrage ist doch nichts anderes - es geht Ihnen dabei doch nur darum, Ihr Produkt abzusetzen.
Und daß es absurd sei, daß Sie auf Post ausweichen müssen, stimmt auch nur, wenn Sie es aus Sicht des Absenders sehen - der Empfänger, der Ihre Werbung ja vielleicht gar nicht haben will, ist froh, wenn er weniger Werbung erhält …
Es ist ja so, daß mind. 90% der Werbung, die man erhält, erst recht über das Internet, nutzlos ist.
Besten Gruß,
Oliver (RA)
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Hmm, da geb ich Ihnen recht, da vorbei zu schauen schient sich nicht zu lohnen.
Also ein Verstoß gegen UWG ist es definitiv nicht, denn dann müssten sie gerade in Ihrer Werbung einen Konkurrenten schlecht machen, ohne messbare Grundlagen. Allerdings kann es wie bereits angemerkt ein Verstoß gegen das SPAM-Gesetz sein, da die Kunden wohl nicht explizit eingewilligt haben, von Ihnen Werbung zu erhalten. (Ich kenne jedoch nicht die Vereinbarungen von wlw.de und weiß natürlich auch nicht, in wiefern Sie diese Daten weiter verwenden dürfen.)
Hallo Andreas,
hier kann ich dir leider nicht helfen.
Gruß
N.S.
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sorry keine ahnung !!