Internetrecht

Liebe/-r Experte/-in,

wir sind ein gemeinnützige Verein und haben nun erneut Post von Frömming und Partner bekommen (ist Ihnen sicherlich bekannt).
Vor einigen Jahren sind deren „Internet-Detektive“ schon auf unsere Homepage gestoßen
und haben einen Screenshot (einen Kartenausschnitt) aus Map24.de gefunden… Wir sollten damals um die 700 EUR zahlen…
im Endeffekt nach langem Hin und Her haben wir dann die Forderung auf etwa die Hälfte drücken können… Natürlich habe ich das Gif sowie die Verlinkung dahin gelöscht und mittlerweile (seit Jahren) haben wir nun eine „handgemalte“ Karte auf unserer Seite verlinkt.
Dumm ist nur… im Unterordner „images“ lag noch so ein Datenmüll einer Wegbeschreibung ab.
Und die hat jetzt wieder so ein „Mitarbeiter“ von Frömming und Partner entdeckt…
Man kann dieses Gif von unserer Seite aus überhaupt nicht aufrufen – aber wer den langen Pfad
eintippt, der gelangt zu diesem Gif. Und daher (so der „Mitarbeiter“ von Frömming und Partner) sei es öffentlich. Nun wollen die noch mal über 500 EUR! OK, war damals unprofessionell, nicht die ganzen gifs zu durchforsten… wie ist das denn: ist es wirklich öffentlich, obwohl es nicht direkt aufrufbar ist? Was raten Sie uns? Eigentl. wollen wir mit unserem Mundarttheater den Leuten nur ne kleine Freude machen – derartige Kosten werfen uns ziemlich aus der Bahn…

Wäre super toll, wenn Sie einen Tipp für uns hätten…

Vielen Dank im Voraus für ne Rückmeldung…

Grüße
kilimangaro

Hallo kilimangaro…

Also Grundsätzlich haben sie da schlechte Karten, denn durch die Option zum Zugriff, ohne Passwortgeschützten Bereich ist es in der Tat öffentlich, ob nun mit oder ohne Verlinkung durch Ihr Internetangebot. Alles was sie auf dem Server lagern, ohne gesonderte Sicherheitsvorkehrungen gilt als veröffentlicht und da dies durch Sie offensichtlich geschehen ist, sind Sie dafür leider auch haftbar.

Haben sie einen Disclaimer (Haftungsausschluss) indem Sie den Satz „die Pflege des Webangebots wird mit bestem Wissen und Gewissen betrieben, jedoch sind Irrtümer und/oder Preisänderungen vorbehalten“ so oder so ähnlich haben, dann könnten Sie versuchen sich darauf zu berufen. Wie dann die Rechtslage aussieht, kann ich Ihnen leider nicht mit Sicherheit nennen, aber sie ist sicherlich eher zu Ihrem Vorteil als bislang!

Mit besten Grüßen,

Dominik Merk

Sorry.
Jede seite die nicht passwortgeschützt ist gilt als öffentlich. das ist so als ob du sagen würdest, deine website ist nicht öffentlich weil sie nicht in google eingetragen ist und sie niemand kennt.
Pech gehabt…

Wenn Sie es finden können kann jeder es finden

Hallo,
das ist eine Frage die nur ein Anwalt klaeren kann und sollte. Der Text der in Ihrer Unterlassungserkläung stand + die Tatsache das Gerichte unterschiedlich urteilen, muss hier berücksichtigt werden.

Die Faken, der Link zu dem Bild war im Netz bekannt und da das Bild nicht gelöscht wurde, war es weiterhin öffentlich. Folglich ist hängt es vom Richter ab welcher Meinung er folgt.

Lieber wer-weiss-was Nutzer,

der Sachverhalt den Sie beschrieben haben ist rechtlich umstritten, aber in diesem Fall kann ich Ihnen doch eine recht eindeutige Antwort auf Ihre Frage geben: Ja! Die GIF Animation bzw. die Wegbeschreibung ist allenfalls theoretisch aus dem Internet abrufbar und somit öffentlich, in sofern könnte die Abmahnung legitim sein. Allerdings sollte der Abmahnende ein berechtigtes Interesse bzw. eine Vollmacht der Rechteinhaber besitzen. Frömming und Partner scheint laut Aussage einiger Internet Nutzer eine Abmahnkanzlei zu sein und die verantwortlichen Anwälte mahnen massenweise ab. Allein dieser Sachverhalt ist sehr umstritten, Massenabmahnungen wurden in der Vergangenheit bereits des öfteren von Rechts wegen für nichtig befunden, da die betroffenen Abmahnung als rein erwerbsmäßig eingestuft wurden, daher würde ich an Ihrer Stelle die Flinte nicht gleich ins Korn werfen. Wichtig in diesem Fall wäre den Rat eines Fachanwaltes in Anspruch zu nehmen um zu prüfen, ob die Forderung rechtmäßig ist. Im Allgemeinen lässt sich zusammenfassen, dass Forderungen im Rahmen einer Abmahnung stets anwaltlich geprüft werden sollten.

Für weitere Stellungnahmen bräuchte ich weitere Informationen Ihrerseits. Insbesondere würde mich interessieren, ob Sie beim erstmaligen Verstoß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben haben. In diesem Fall droht Ihnen noch eine wesentlich höhere Vertragsstrafe.

Bei Interesse stehe ich allen wer-weiss-was Nutzern kostenlos bei Fragen bezüglich des Sozial-, Internet- sowie Strafrechts unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung.

Tel.: 0 29 21 / 7 04 96 64
Mobil: 0176/20443201
Internet: [email protected]

Freundliche Grüße

Christian Kositza

Hallo,

DANKE für die Rückmeldung…
das sieht wohl generell nicht gut aus… ;-(

Grüße
kilimangaro

Hallo,

DANKE für die Rückmeldung…
das sieht wohl generell nicht gut aus… ;-(

Grüße
kilimangaro.

Hallo nochmal, Christian,

hab da noch so ne Frage…
irgendwo steht, dass die GEWERBLICHE Nutzung des Kartenmaterials nicht erlaubt ist.
Wir sind aber ein GEMEINNÜTZIGER Verein - ein klitzekleines Theater mit 54 Sitzplätzen…
Könnte es sein, dass das die Strafe etwas mildert?
Hmm…

Liebe Grüße
Anja

Hallo,

DANKE für die Rückmeldung…
das sieht wohl generell nicht gut aus… ;-(

Grüße
kilimangaro…

Guten Abend,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Recherche
nur teilweise richtig ist. Ich möchte an dieser Stelle
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma NAVTEQ
(Betreiber der Map24 Portale)zitieren:

Als unzulässige gewerbliche Nutzung gilt hierbei auch
die Nutzung der Dienste durch die öffentliche Hand und
Nonprofit-Organisationen.

Hieraus wird ersichtlich, dass auch die Nutzung durch
die „öffentliche“ Hand, ergo private Websites,
rechtswidrig ist. Nonprofit-Organisationen könnten
Organisationen wie Ihre sein, die für ihre Dienste
keine finanziellen Ansprüche stellen. Da die Firma
NAVTEQ Rechteinhaber ist, kann Sie das Kopieren oder
etwaige öffentliche Zurschaustellen allenfalls
untersagen. Hierzu ein weiteres Zitat aus den AGB´s:

Der Nutzer darf die Darstellungen, Daten und Dienste
auf der Website weder kopieren, zerlegen, übersetzen,
übermitteln, ändern, den Quellcode oder die Struktur
der Darstellungen, Daten und/oder Dienste ermitteln
noch unter Verwendung der Darstellungen, Daten und/oder
Dienste abgeleitete Produkte herstellen.

Der erste Teil des Zitats ist ausschlaggebend. Somit
scheint die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durchaus
berechtigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich
trotz aller Bemühungen ohne Einsicht in die Unterlagen
bzw. Abmahnschreiben kein verbindliches Urteil fällen
kann. Nichts desto trotz bleibt festzuhalten, dass die
Abmahnung gerechtfertigt scheint. Dass Ihre
Organisation gemeinnützig ist bleibt zwar ehrenwert,
ändert allerdings leider nichts an der rechtlichen
Grundlage. Da die Kanzlei, welche Sie abgemahnt hat ein
rein wirtschaftliches Interesse an dem Sachverhalt hat,
ist es eher unwahrscheinlich, dass eine Vertragsstrafe
aufgrund Ihres gemeinnützigen Charakters gemildert
wird. Weitergehend ist es aber auch nicht
ausgeschlossen. Ich rate Ihnen weiterhin dringend
rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Sollte das
finanziell nicht möglich sein, rate ich Ihnen mit der
Kanzlei Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu
schildern und auf Kulanz zu hoffen. Immerhin scheint
der Firma kein faktischer Schaden entstanden zu sein,
da die öffentliche Zugänglichkeit eingeschränkt war.
Gerne unterstütze ich Sie diesbezüglich weiterhin.

Bei weiteren offenen Fragen zögern Sie bitte nicht mich
zu kontaktieren.

Freundliche Grüße

Christian Kositza