Hallo,
Person XY betreibt eine Kleintierzucht. Diese wird auf einer Homepage präsentiert, die sich aber eine Informatiosseite sein soll. Nun stellt XY aber auch auf dieser Website die Tiere vor, die zur Abgabe stehen, wobei die Abgabetiere sozusagen nur ein „Nebenprodukt“ sind, da nicht zum Verkauf der Tiere, sondern zur Rasseerhaltung gezüchtet wird. Abgegeben werden nur die Tiere, die sich nicht zur Weiterzucht eignen.
Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht , Veterinäramt und Finanzamt wollen nichts von dieser Tierzucht wissen, da unter 100 Jungtiere/ Jahr zur Welt kommen und es sich unter diesem Aspekt nicht um einen gewerblichen Zuchtbetrieb handelt.
Aber XY bietet auf der Homepage die Möglichkeit zur Reservierung der Tiere an, verlangt aber dafür eine Anzahlung von 50 % der Schutzgebühr, damit die Abnahme der reservierten Tiere sichergestellt ist. Die Reservierung ist sowohl telefonisch , via Email oder auch persönlich möglich.
Die Tiere werden auch nur gegen Zahlung einer Schutzgebühr abgegeben, um sicher zu stellen, dass die Tiere nicht in falsche Hände geraten und um die Unkosten wenigstens teilweise zu decken.
XY gibt aber auf der Homepage keine Preise an, da diese von Tier zu Tier individuell gestaltet und nur auf Anfrage mitgeteilt werden.
Um Missverständisse mit den Interessenten zu vermeiden hat XY klare Abgaberegeln erstellt die sich auf die Reservierung von Tieren und das Verfahren im Falle des vorzeitigen Ablebens eines bereits reservierten Tieres beziehen.
XY versendet auch keine Tiere an Interessenten, die Tiere müssen persönlich oder durch von dem Interessenten beauftragte Personen abgeholt werden.
Meine Frage - wird man alleine durch das Angebot der Tiere auf der Homepage bereits zum Internethändler und unterliegt man dadurch dann dem geltenen Recht für Internetangebote (AGB, Einverständis des Käufers mit den AGB, Rücktrittsrecht, Rücknahmepflicht)?
Vielen Dank im Voraus