hallo,
habe über private internet-kleinanzeige unseren gebrauchten kinderwagen verkauft u. an käufer - nach geldeingan u. alles mit internet-kaufvertrag abgesichert - versendet. Leider hatte ich ein falsches herstellungsjahr angegeben, weshalb die käufer den kinderwagen nun nicht benutzen können, da er eine andere funktion hat als das neuere modell…
natürlich nehme ich den wagen zurück, keine frage, der fehler lag ja bei mir!
nur meint der käufer jetzt, ich müsse zuerst (innerhalb von vier tagen) das geld überweisen ansonsten bekäme ich eine mahnung u. es würden ab da zinsen berechnet und wie der wagen dann zu mir käme, wäre mein problem, sie müßten ihn nicht zurück senden! da viele hunderte km zwischen uns liegen, ist eine abholung nicht möglich…
hat der käufer recht??
muß ich zuerst das geld bezahlen? ich kenne das nur anders herum, erst wenn die ware wieder da ist muß man rück zahlen… könnte ja sein ich gebe das geld zurück u. bekomme den wagen nicht mehr, vor allem weil die sagen, sie müßten ihn nicht zurück schicken…
wer kann mir bitte helfen? bin für jeden rat dankbar!
viele grüße
simone
Hallo Simone,
dazu kann ich leider keine Auskuft geben, da ich mich rechtlich nicht so gut auskenne.
Tut mir leid. Trotzdem viel Glück.
Viele Grüße
Sieglinde Richter
nur meint der käufer jetzt, ich müsse zuerst (innerhalb von
vier tagen) das geld überweisen ansonsten bekäme ich eine
mahnung u. es würden ab da zinsen berechnet und wie der wagen
dann zu mir käme, wäre mein problem, sie müßten ihn nicht
zurück senden! da viele hunderte km zwischen uns liegen, ist
eine abholung nicht möglich…
hat der käufer recht??
viele grüße
simone
Hallo Simone,
Deine Käufer haben einen Sprung in der Schüssel.
Schreib ihnen einen Brief als Einschreiben mit Rückschein.
darin entschuldigst Du Dich knapp und freundlich für Dein Versehen. Sage, daß du den Wagen selbstverständlich zurücknimmst und daß man ihn unfrei - heißt, wenn er kommt, mußt Du den Transport bezahlen - an Dich zurückschicken soll.
Dazu ist der Käufer nach dem Gesetz verpflichtet.
Dann überweist Du den Kaufbetrag zurück.
Weise den Käufer darauf hin, daß dies der gesetzlich vorgesehene Weg ist.
Wichtig:
Drohe ihm, für den Fall,daß er dazu nicht bereit ist, eine Strafanzeige wegen versuchter Nötigung an.
Wenn es möglich ist, sende den Brief „vorab per E-mail“.
Auf der Seite
ist das Eingangsportal der Deutschen Polizei.
Von dort kannst Du Dich zu Deinem Bundesland klicken und unter „Online Strafanzeige“, „Mitteilungen zu Straftaten“ oder einer ähnlichen Überschrift Strafanzeige erstatten.
Ich wünsche Dir viel Erfolg.
Du kannst Dich gerne wieder melden, wenn es nötig ist.
Alles Gute
Ralph
hallo ralph,
vielen dank für deine schnelle antwort und deinen rat :o)
ich hoffe doch sehr, daß der käufer u. ich uns so einigen können, sollte er sich aber jetzt, nach meinem hinweis, quer stellen, werde ich mich gerne nochmals an dich wenden.
vielen dank auch für´s rückfragen-angebot :o)
viele grüße
simone
Hallo,
es gibt kein Gesetzt, wer was zuerst machen soll.
Ganz einfach.
Fordern Sie den Käufer auf, die Ware nur versichert zu verschicken, das Sie ein Nachweis haben, wenn er das nicht macht, dann machen Sie auch nichts, es kann nichts passieren. (er ist verpflichtet die Ware zurück zu schicken, wenn er das nicht macht, hat er Pech.)
Er kann Ihnen rechtlich überhaupt keine Mahnung schreiben, daran merkt man, das der davon keine Ahnung hat und nur große Töne spuckt.
Bei weiteren Fragen, hele ich Ihnen gerne weiter.
Gruß
Ronny Schröder
Gern geschehen
Hallo Simone,
tut mir leid, dass ich nicht früher antworten konnte.
Das ist natürlich ein schwieriger Fall. Grundsätzlich war es ein Verkauf unter falschen Vorraussetzungen. Da es aber ein Privatverkauf war, besteht eigentlich trotzdem keine Rücknahmepflicht. Denk ich jedenfalls. Üblicherweise kann man aber auf Kulanz das Teil ja zurücknehmen.
Wenn die Käufer aber gleich mit solchen Worten schießen, dann solltest du vorsichtig sein. Ich würd nicht zuerst zahlen. Im Normalfall redet man da untereinander und klärt das friedlich. Deine Käufer sehen das wohl anders. Wenn die das Geld zurück wollen, dann müssen die auch die Ware zurückschicken. Du hast ja das Teil nicht ungewollt an die geschickt. Ein Fehler in der Anzeige kann immer mal vorkommen. War ja nicht beabsichtigt. Wobei mir schleierhaft ist, wieso ein anderes Herstellungsjahr so viel verändern soll.
Jedenfalls sollen die den Wagen auf eigene Kosten zurückschicken. Du kannst ja anbieten, die Hälfte zurückzuzahlen und den Rest, wenn die Ware zurück ist. Oder du gehst über Paypal. Das kostet dich dann zwar 1-3% oder so, aber dafür besteht ein Abwicklungsschutz und du kannst das Geld zurückholen, wenn es sein muss.
Kannst mir ja schreiben, wie die Sache ausgegangen ist.
Gruß
Henrik
Privatverkäufe beim Finanzamt melden?
Hallo, mir hat heut jemand bei Ebay folgendes geschrieben:
„Ich zeige sie auch nicht beim Finanzamt Freiburg an, denn auch Privatverkäufe über 50€ sind zu melden. Ich denke, wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.“
Ich muss dazu sagen, dass ich die Person darauf aufmerksam gemacht habe - sie ist ein gewerblicher HÄndler - dass man nicht mit Selbstverständlichkeiten werben darf, denn sie hatte in ihren Angeboten groß und fett mit ihrer Gewährleistung geworben, die sie ja zu geben verpflichtet ist. Aber genug dazu.
Meine Frage nun: stimmt das? ich habe mittlerweile über ein Jahr verteilt 12x bei Ebay etwas verkauft, einmal einen Kinderwagen für den ich 321 Euro bekommen habe und der natürlich gebraucht war. Muß ich das dem Finanzamt melden?? Freu mich über Rückmeldung, viele Grüße und Danke Simone